Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 26. Mai 1975 über die Mindestsätze
für die Bemessung der Ergänzungszulage nach
dem Pensionsgesetz 1965 (Ergänzungszulagenverordnung)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGB!. Nr. 340, in Verbindung mit § 2 Abs. 1
des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 40/1952, wird
verordnet:
§ 1
Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBL Nr. 340, beträgt:
a} für den Beamten S 2354,-. Der Mindestsatz erhöht
sich für die Ehefrau, die bei der Bemessung
der Haushaltszulage zu berück.sichtigen ist, um
S 1014,- und für jedes Kind, das bei der Bemessung
der Haushaltszulage zu berück.sichtigen ist,
umS253,-,
b} für die Witwe S 2354,-. Der Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das der Witwe eine Haushaltszulage
gebührt, um S 253,-,
c} für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres S 879,- und nach diesem Zeitpunkt S 1561,-,
d} für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres S 1320,- und nach diesem Zeitpunkt S 2354,-,
e} für eine frühere Ehefrau S 2354,-.
§ 2
(l} Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft.
(2} Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen
Landesregierung vom 20. Jänner 1975,
LGBL Nr. 9, außer Wirksamkeit.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl