Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 9. Juni 1975 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Sankt Martin im Sulmtal (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des § 4 _Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972 und des Gesetzes LGBL
Nr. 9/1973, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen
Gemeinde Sankt Martin im Sulmtal wird
mit Wirkung vom 1. August 1975 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung
verliehen:
„Im von Gold zu Grün über blauem Schildfuß
gespaltenem Schild vorn das Bergwerkszeichen, be-T
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Stück 10, Nr. 46, 47, 48 und 49 43
legt mit einer pfahlweise gestellten _Getreideähre,
beide in Schwarz, hinten zwei silberne Schrägrechtsbalken,
im Schildfuß ein silberner Fisch".
§ 2
' Die der Gemeinde Sankt Martin im Sulmtal ausgefertigte
Wappenurkunde enthält die Beschreibung
und eine Abbildung des Gemeindewappens.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl