Verordnung der Steiermärkisdlen Landesregierung
vom 23. Juni 1975, mit der die Wodlendienstzeit
bestimmter Torwarte im Landesdienst
verlängert und die Pauschalvergütung
für den verlängerten Dienstplan festgesetzt
wird
Auf Grund des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, und des § 16 a des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, beide in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, sowie auf Grund der §§ 20 und 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 125/1974, wird verordnet:
§ 1
Die Wochendienstzeit der Torwarte im 3er Turnus
beträgt 56 Stunden.
§ 2
(1) Die monatliche · Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan wird mit 5,6 v. H. des Gehaltes
(einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung festgesetzt. 50 v. H. bilden
den steuerfreien Zuschlag.
(2) Die Pauschalvergütung eines Vertreters für
den vor der Vertretung kein verlängerter Dienstplan festgesetzt war, beträgt für je 24 Stunden .
Dienst 10 v . H. der in Abs. 1 festgesetzten Vergütung.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl