LGBL_ST_19750723_53•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1975, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung erlassen wird (Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung - GeOLR)
LGBL_ST_19750723_53Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1975, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung erlassen wird (Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung - GeOLR)Gazette23.07.1975
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 7. Juli 1975, mit der die Geschäftsordnung
der Steiermärkischen Landesregierung erlassen
wird (Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung - GeOLR)
· Auf Grund des Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929, des §' 1
Abs. 4 und § 30 des Landes-Verfassungsgesetz~s
1960, LGBl. Nr. 1, in der Fassung der Landes-Verfassungsgesetze
LGBl. Nr. 62/1960, 358/1964, 53/1969,
der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und des Gesetzes
LGBl. Nr. 9/ 1973, wird verordnet:
§ 1
Der Landeshauptmann
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er
führt den Vorsitz in den Sitzungen der Landesregierung. Er übt mit den ihm unterstellten Landesbehörden
die Vollziehung des Bundes aus, soweit nicht
eigene Bundesbehörden bestehen (mittelbare Bundesverwaltung).
Der Landeshauptmann ist Vorstand
des Amtes der Landesregierung, das die Bezeichnung
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
führt; ihm steht die unmittelbare Aufsicht über die Leitung des gesamten inneren Dienstes dieses Amtes
zu.
(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen
Bundesminister gebunden.
§ 2
Aufgaben der Landesregierung;
Geschäftsverteilung
(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung des Landes aus. Sie besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds
und Landesanstalten.
(2) Die Geschäfte werden auf die Mitglieder der Landesregierung nach der von ihr beschlossenen · Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung - im folgenden kurz Geschäftsverteilung
bezeichnet - aufgeteilt (§ 4 Z. 18 und § 11 Abs. 2); die Geschäftsverteilung bildet einen Bestandteil
~ge dieser Verordnung. ·
(3) Jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges
mit Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches des Landes nach der Geschäftsverteilung
von Mitgliedern der Landesregierung
zu führen sind, besorgen die Mitglieder der Landesregierung
im Namen des Landeshauptmannes,
wobei sie an die Weisungen des Landeshauptmannes
ebenso gebunden sind wie dieser an die Weisungen
der Bundesregierung oder der einzelnen
Bundesminister.
.§ 3
Stellvertretung der Regierungsmitglieder
(1) Der i..andeshauptmann wird durch die Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten, und zwar sowohl
in den Geschäften des selbständigen Wirkungsbereiches
des Landes als auch der· mittelbaren
Bundesverwaltung.
(2) Die übrigen Regierungsmitglieder bestimmen
im Falle ihrer Verhinderung selbst, durch welches
andere Regierungsmitglied sie sich vertreten lassen
wollen. Wenn eine solche Verfügung nicht getroffen
worden ist, eine Stellvertretung aber, abgesehen
von der nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung stattfindenden
Vertretung durch die Abteilungsvorstände dieses Amtes, erforderlich ist, so bestimmt der Landeshauptmann
den Stellvertreter.
§ 4
Sitzungsangelegenheiten
(1) Folgende Angelegenheiten sind von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung
zu verhandeln:
(2) Die nicht gemäß Abs. 1 zur gemeinsamen
Beratung und Beschlußfassung bestimmten Angelegenheiten sind von den einzelnen Regierungsmitgliedern
im Rahmen der Geschäftsverteilung
selbständig zu erledigen.
§ 5
Einberufung der Sitzungen
(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden regelmäßig wöchentlich an einem von der Landesregierung
zu bestimmenden Tag statt. Der Landeshauptmann
kann erforderlichenfalls den Entfall einer regelmäßigen
Sitzung verfügen oder eine solche Sitzung
mit der nach § 7 bereits festgesetzten Tagesordnung auf einen anderen Tag verschieben; er
kann auch eine außerordentliche Sitzung mit besonderer Tagesordnung einberufen.
(2) Eine Sitzung ist sogleich einzuberufen, wenn
mindestens ein Drittel der Regierungsmitglieder
dies verlangt.
(3) Die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ist den Regierungsmitgliedern am Tag vorher
schriftlich zuzustellen oder an einer von ihnen zu
bestimmenden Stätte oder bei einer von ihnen zu
bezeichnenden Person in Graz zu hinterlegen.
(4) Die Landesregierung kann beschließen, daß in
den Sommermonaten die ordentlichen Regierungssitzungen ausfallen und während dieser, mit längstens
8 Wochen festzusetzenden Zeit (Regierungsferien),
unaqfschiebbare Geschäftsstücke, die sonst
nach § 4 als Sitzungsangelegenheiten zu behandeln
wären, von den Regierungsmitgliedern entfertigt
werden dürfen. Uber derart behandelte Geschäftsstücke
sind Verzeichnisse anzulegen, in denen die Geschäftszahl und der Gegenstand jedes einzelnen
Stückes anzuführen ist. Diese Verzeichnisse sind
in der von der Landesregierung festgesetzten Anzahl
von Stücken vor der ersten, nach den Regierungsferien
stattfindenden Sitzung mit der Tagesordnung
dieser Sitzung dem Landesamtsdirektor
zur Ubermittlung an die Regierungsmitglieder zuzustellen.
In dieser Sitzung können Reassumierungsanträge
gestellt werden. Die im § 12 festgelegte
Verpflichtung, Erledigungsentwürfe dem Finanzreferenten
oder zuständigen Referenten vor Abfertigung
zur Einsichtnahme zuzustellen, bleibt hiedurch
unberührt.
§6
Referenten; Beiziehung von Auskunftspersonen
(1) Die Vorträge in den Sitzungen werden ausschließlich von den Regierungsmitgliedern erstattet,
und zwar in abwechselnd alphabetischer Reihe. Der Vorsitzende kann den Vortrag eines Regierungsmitgliedes
auch außerhalb dieser Reihenfolge zulassen.
(2) Der Vorsitzende kann anordnen, daß Beamte
des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung
zur Auskunftserteilung beigezogen werden. Uber
Beschluß der Landesregierung können auch andere
Auskunftspersonen einer Regierungssitzung beigezogen
werden. .
§7
Tagesordnung
(1) Die Regierungsmitglieder setzen die Tagesordnung für ihre Referate auf Grund eines Vorschlages
der Vorstände der ihnen unterstellten
Abteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung
fest. Diese Tagesordnung ist in der von
der Landesregierung festgesetzten Anzahl von Stükken auszufertigen, wovon ein Stück dem Referenten
zu übergeben ist und die übrigen Stücke bis längstens
12 Uhr des dem Sitzungstag vorangehenden
Arbeitstages der Landesamtsdirektion zuzustellen
sind. Hievon wird je ein Stück den einzelnen Regierungsmitgliedern,
dem Landesamtsdirektor und
dem Schriftführer (§ 16) zugestellt.
(2) Jedes Regierungsmitglied ist berechtigt, vor
Beginn seines Vortrages einen von ihm auf die Tagesordnung gestellten Gegenstand zurückzuziehen
oder während seines Vortrages die Vertagung
eines Gegenstandes zu beantragen.
(3) Gegenstände, die in der dem Landeshauptmann
übergebenen Tagesordnung nicht enthalten sind,
können zur dringlichen Verhandlung zu Beginn der Sitzung mit Beschluß der Landesregierung auf die Tagesordnung gestellt werden (§ 8 Abs. 5 lit. b).
Für derart dringlich zu behandelnde Sitzungsstücke
sind dem Referenten 11 Stück mit „Dringliche Vortragsstücke"
bezeichnete Tagewrdnungen zu übergeben,
wovon jedes Regierungsmitglied, der Landesamtsdirektor
und der Schriftführer je ein Stück
erhalten.
§ 8
Beschlußfähigkeit
(1) Zur Eröffnung einer Regierungssitzung sowie
zu Abstimmungen ist die Anwesenheit von mehr
als der Hälfte der Gesamtzahl der Regierungsmitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, erforderlich.
(2) Wenn sid1 zu einem vom Berichterstatter gestellten Antrag niemand zum Wort meldet, so gilt
dieser Antrag als angenommen. Sonst hat eine Abstimmung
durch Erheben der Hand stattzufinden.
Die anwesenden Regierungsmitglieder können sidl
der Abstimmung nicht enthalten.
1
80 Stück 12, Nr. 53
(3) Zu einem Beschluß ist die unbedingte Mehrheit
notwendig. Der Vorsitzende stimmt mit; bei
gleich geteilten Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Der Vorsitzende kann das Stimmenverhältnis
feststellen oder eine namentliche Abstimmung anordnen; er muß dies tun, wenn es von einem Regierungsmitglied verlangt wird; in den im Abs. 5
aufgezählten Fällen ist das Vorhandensein der für
die Beschlußfassung vorgeschriebenen Bedingungen
vom Vorsitzenden festzustellen.
(5) Zu einem Beschluß nach
(6) Die Abänderung eines bereits gefaßten Beschlusses kann nur bei Anwesenheit mindestens der
gleichen Anzahl von Regierungsmitgliedern erfolgen,
die bei der ersten Abstimmung anwesend waren
(§ 14 Abs. 1).
§ 9
Befangenheit
Wenn der vorgetragene Gegenstand das Privatinteresse
eines Regierungsmitgliedes, seines Ehegatten
oder Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie oder seiner verschwägerten bis zum
zweiten Grad der Schwägerschaft unmittelbar betrifft,
so hat sich dieses Regierungsmitglied an der Sitzung, insolange der Gegenstand verhandelt wird,
nicht zu beteiligen.
§ 10
Behandlung der. Referate
(1) Die Vorträge werden von den Regierungsmitgliedern auf Grund der ihnen mit Erledigungsentwürfen
vorgelegten Akten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erstattet.
(2) Wenn der . Antrag eines Regierungsmitgliedes
von dem Erledigungsentwurf abweicht, so ist dies
nebst den hiefür maßgebenden Gründen bekanntzu0
geben.
(3) Die angenommenen Erledigungsentwürfe sind
von dem vortragenden Regierungsmitglied zu unterfertigen und sohin dem Vorstand der betreffenden
Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung
zur weiteren amtlichen Behandlung zurückzustellen.
§ 11
Vorherige Mitteilung von Beschlußanträgen
(1) Von der Landesregierung kann beschlossen
werden, daß ein Akt vor weiterer Verhandlung des Gegenstandes sämtlichen Regierungsmitgliedern zur Einsicht zuzustellen ist.
(2) Anträge wegen Abänderung der Geschäftsordnung
sowie der Geschäftsverteilung, der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen
Landesregierung und der Geschäftsordnung des Amtes
der Steiermärkischen Landesregierung sind mindestens
8 Tage vor ihrer Beratung sämtlichen Regierungsmitgliedern
schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
§ 12
Korreferate und Einsichtsstücke
(1) Wenn nach der Geschäftsverteilung ein Gegenstand mit einem Korreferenten zu behandeln
ist, so sind alle diesen Gegenstand betreffenden Erledigungsentwürfe, die vom Hauptreferenten unterfertigt werden, vor Abfertigung auch dem Korreferenten
zÜr Unterzeichnung vorzulegen. Wenn
dieser mit dem Erledigungsantrag nicht einverstanden
ist, muß der Gegenstand in eine Regierungssitzung
gebracht werden. Der Hauptreferent hat, in
der Sitzung seinen Antrag vorzulegen, wob.ach der Korreferent seinen Standpunkt zu vertreten hat.
(2) Beschlußanträge betreffend Geldaushilfen, ausnahmsweise Remunerationen, Titelangelegenheiten,
Neuanstellungen und Definitivstellungen von Landesbediensteten,
sind vorher dem zuständigen
Referenten· zur Stellungnahme zuzumitteln. Beim
Vortrag solcher Geschäftsstücke ist stets auch
die Auffassung des Zl,lständigen Referenten in der Regierungssitzung mitzuteilen.
(3) Die Erledigungsentwürfe· über Beschlüsse von
Ausgaben, die nicht im Voranschlag vorgesehen
s'ind, sind vorher dem Finanzreferenten zur Einsichtnahme
zuzumitteln, dessen Stellungnahme in der Regierungssitzung bekanntzugeben ist.
(4) Abschreibungen uneinbringlicher Beträge (abfindungsweiser Verzicht auf zu Recht bestehende
Forderungen) bis zum Höchstbetrage von 1000 S
iind nur mit Zustimmung des Finanzreferenten statthaft.
Bei Beträgen von über 1000 S (§ 4 Z. 31) ist
vor der Einbringung des Beschlußantrages die Außerung des Finanzreferenten einzuholen, dessen
Stellungnahme in der Regierungssitzung bekanntzugeben ist.
(5) In der Tagesordnung ist die nach den Abs. 1
bis 4 erfolgte Verständigung und die Stellungnahme
des Korreferenten bzw. des zuständigen Referenten
oder des Finanzreferenten ersichtlich zu machen.
(6) Den einzelnen Referenten bleibt das Recht der Antragstellung in Personalangelegenheiten ihres
Referates vorbehalten.
§ 13
Sonderausschüsse
(1) Zur Abkürzung der Beratungen in den Sitzungen
kann die Landesregierung Sonderausschüsse
zur Vorberatung bestimmter, nach § 4 in Sitzungen
zu behandelnder Angelegenheiten bestellen, in die
jede in der Landesregierung vertretene Partei mindestens
ein Mitglied entsenden kann. Gleichzeitig
mit der Bestellung eines solchen Sonderausschusses
ist auch dessen Wirkungskreis genau zu bestimmen.
Jenes. Regierungsmitglied, in dessen Referat die Angelegenheit
fällt, hat dem Ausschuß als Vorsitzender
anzugehören. Die gewählten Mitglieder können sich
durch ein anderes Regierungsmitglied oder einen
anderen Landtagsabgeordneten ihrer Partei vertreten
lassen. Der Ausschuß kann zu seinen Sitzungen
auch andere Landtagsabgeordnete oder Beamte zur Auskunftserteilung beiziehen. Sachliche Abstimmun-
• , .. 1_ ... - ,.,. ,..
Stüc:k. 12, Nr. 53 81
gen finden nicht statt, doch haben sich nach Beendigung
der Beratung sämtliche Ausschußmitglieder
zum Gegenstand zu äußern. Der Referent hat bei
seiner Antragstellung in der Regierungssitzung
diese Äußerungen bekanntzugeben, ohne mit seinem
Antrag an eine dieser Äußerungen gebunden
zu sein. Der Ausschuß kann die Beistellung eines
beamteten Schriftführers beanspruchen.
(2) Die Landesregierung kann ferner in den im § 4 aufgezählten Angelegenheiten ihre Zustimmung
zu dem Referentenantrag von vornherein unter der Bedingung beschließen, daß ein in gleicher Weise
wie unter Abs. 1 eingesetzter Ausschuß die Einzelheiten
dieser Angelegenheit überprüft und sich bei
Anwesenheit sämtlicher Ausschußmitglieder einstimmig
mit dem Antrag des Referenten einverstanden
erklärt. Die Mitglieder eines solchen Aussdmsses
können sich jedoch nur durch Regierungsmitglieder,
nicht aber, wie im Falle des Abs. 1, auch durch Landtagsabgeordnete
vertreten lassen.
(3) Die Landesregierung kann endlich in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes über Antrag oder mit Zustimmung eines Regierungsmitgliedes, zu dessen Unterstützung bei
der Durchführung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten,
die nicht nach § 4 in einer Regierungssitzung
zu behandeln sind, Sonderausschüsse wie
unter Abs. 1 bestellen, z. B. zu Baudurchführungen, zu Untersuchungen bestilllmter Fälle, zu allgemeinen Kontrollmaßnahmen, Skontrierungen u. dgl.
Auch in diesen Ausschüssen darf eine Stellvertretung nur durch Mitglieder der Landesregierung stattfinden. Zu den Sitzungen dieser Ausschüsse sind
von den Referenten die betreffenden Abteilungsvorstände
des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung
beizuziehen. Der Beschluß ist bei einern
bei Anwesenheit sämtlicher Ausschußmitglieder einstimmig
gefaßten Beschluß durch die zuständige
Abteilung durchzuführen. Falls ein Ausschußmitglied
·seine· Zustimmung zu einer von dem zuständigen Regierungsmitglied beabsichtigten Verfügung verweigert, ist die Beschlußfassung der Landesregierung
einzuholen.
§ 14
Abänderung von Beschlüssen
(1) Anträge wegen Abänderung eines Beschlusses
können, wenn durch den Beschluß Rechtsansprüche
begründet werden, nur insolange eingebracht werden,
als noch nicht die Beschlußausfertigung abgesendet
wurde. Uber solche Anträge kann nur bei
Anwesenheit mindestens der gleichen Anzahl von
Regierungsmitgliedern abgestimmt werden, die bei
der Abstimmung über den abzuändernden Beschluß
anwesend war.
(2) Der Landeshauptmann kann vor Absendung
einer Beschlußausfertigung die neuerliche Verhandlung des Gegenstandes verfügen, jedoch müssen
in diesem Falle die gleichen Regierungsmitglieder,
wie bei der ersten Beschlußfassung, anwesend sein.
§ 15
Anfragen an Regierungsmitglieder; Mitteilungen
Dem Vorsitzenden sowie allen übrigen Regierungsmitgliedern
steht es frei, an einzelne Regierungsmitglieder
Anfragen zu richten, die Landesregierung
über vorläufige Verfügungen in Kenntnis zu
setzen oder auch die Meinung der Landesregierung
über das in einer Angelegenheit des Landes oder
der mittelbaren Bundesverwaltung einzuhaltende
Verhalten einzuholen.
§ 16
Sitzungsprotokolle
(1) Bei den Sitzungen hat der Landesamtsdirektor
oder ein von ihm mit seiner Stellvertretung betrauter Beamter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung anwesend zu sein. Ferner ist zur Führung
des Protokolls ein Beamter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Schriftführer)
beizuziehen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen: die Namen
aller anwesenden Regierungsmitglieder; die Wechselrede zu einz,elnen Verhandlungsgegenständen
dem .wesentlichen Inhalt nach; die Abstimmungsergebnisse,
sofern eine Feststellung des Stimmenverhältnisses oder eine namentliche Abstimmung verfügt wurde; die mit den vorbereitenden Erledigungsentwürfen nicht übereinstimmenden
Beschlüsse; Anfragen und ihre ~eantwortungen und
sonstige Wechselreden und Beschlüsse nach § 15.
(3) Dem Protokoll sind die von den Regierungsmitgliedern zu unterfertigenden Tagesordnungen
anzuschließen, auf denen die Beschlußfassungen zu
den einzelnen Verhandlungsgegenständen anzumerken
sind.
(4) Dieses Protokoll liegt in der Landesamtsdirektion durch 8 Tage auf, wird den Regierungsmitgliedern
auf Wunsch zur Einsicht gegen Rück.schluß
binnen 24 Stunden zugestellt und sodann in der
nächstfolgenden Regierungssitzung, allenfalls nach
den beantragten Richtigstellungen abgeändert, vom
Vorsitzenden unterfertigt.
§ 17
Beurkundung und Ausfertigung der Beschlüsse
(1) Den beschlossenen Erledigungsentwürfen ist
durch den Landesamtsdirektor oder mit dessen Ermächtigung durch den Schriftführer die Beurkundung
des Beschluss~s beizufügen. Wurde ein vom
Erledigungsentwurf abweichender Antrag angenommen,
so ist dies in der Beschlußklausel zu vermerken.
(2) Die in der Regierungssitzung beschlossenen
Erledigungen werden durch das zuständige Regierungsmitglied, Verordnungen der Landesregierung
vom Landeshauptmann unterfertigt. Die im Namen
des Landes auszustellenden Urkunden sind mit
dem Landessiegel zu versehen und vom Landeshauptmann
oder einem seiner Stellvertreter nebst
einem weiteren Regierungsmitglied mit dem Beisatz
„Für das Land Steiermark:" zu fertigen. Diese Unterschriften bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
Die Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 1
der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen
Landesregierung wird hiedurch nicht berührt.
§ 18
Weitere Geschäftsbehandlung
Soweit die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen
der Landesregierung nicht durch diese Geschäftsordnung
geregelt ist, sind die für die Sitzungen der
,!
82 Stück 12, Nr. 53
Landtagsausschüsse maßgebenden Bestimmungen
der Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages
sinngemäß anzuwenden.
§ 19
Akteneinsicht
(1) Jedem Regierungsmitglied steht es frei, während oder nach der Sitzung Einsicht in den einem Beschlußantrag zugrunde liegenden Akt des Amtes
der Steiermärkischen Landesregierung zu begehren.
(2) Die Regierungsmitglieder können auch die Einsicht in sonstige Akten der Vollziehung des Landes
oder der mittelbaren Bundesverwaltung, soweit
diese wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches
des Landes nach der Geschäftsverteilung von
Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind,
beanspruchen, jedoch nur mit Zustimmung jenes Regierungsmitgliedes,
in dessen Referat der Akt behandelt
wurde.
§ 20
Veröffentlichung von Sitzungsbeschlüssen;
Amtsverschwiegenheit
(1) Die Verhandlungen in den Regierungssitzungen
sind vertraulich. Der Landeshauptmann kann
jedoch Veröffentlichungen in der Tagespresse über
einzelne Beratungsgegenstände verfügen.
(2) Die Regierungsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren
Geheimhaltung im Interesse des Landes oder
einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Diese Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn er eine Auskunft ausdrücklich verlangt.
Auf gerichtliches Ersuchen kann die Entbindung
von der Amtsverschwiegenheit zu Zeugenaussagen
durch den Landeshauptmann erfolgen.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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