LGBL_ST_19750723_54•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Juli 1975, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erlassen wird (Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung - GeOA)
LGBL_ST_19750723_54Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Juli 1975, mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erlassen wird (Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung - GeOA)Gazette23.07.1975
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark
vom 7. Juli 1975, mit der die Geschäftsordnung
des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung
erlassen wird (Geschäftsordnung
des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBL Nr. 289, betreffend
Grundsätze für die Einrichtung der Geschäftsführung der Amter der Landesregierungen außer Wien, wird
mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung und, soweit Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung
der Bundesregierung verordnet:
§ 1
Bezeidtnung des Amtes
Das Amt führt die Bezeichnung „Amt der Steiermärkischen
Landesregierung".
§2
Leitung des Amtes
(1) Der Landeshauptmann i~t der Vorstand des Amtes.
(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes obliegt die Leitung des inneren Dienstes
des Amtes dem Landesamtsdirektor.
(3) Die in den besonderen Wirkungskreis des Landesamtsdirektors als Leiter des inneren Dienstes fallenden Angelegenheiten werden in der Landesamtsdirektion behandelt, die auch den unmittelbaren
Dienst beim Landeshauptmann versieht.
§3
Gliederung des Amtes
(1) Das Amt gliedert sich in die Landesamtsdirektion und in Abteilungen, die im Rahmen des
inneren Dienstes der Landesamtsdirektion unterstellt
sind und auf die die Geschäfte nach ihrem
sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach
Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusam- ·
mengefaßt werden. Den Abteilungen (Gruppen) stehen
Beamte des Amtes vor.
(2) Der Wirkungskreis der Abteilungen (Gruppen)
wird durch die vom Landeshauptmann mit Zustimmung
der Landesregierung und, soweit Geschäfte
der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung zu erlassende Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bestimmt.
§ 4
Gesdtäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und d~r mittelbaren Bundesverwaltung
(1) Die Abteilungen (Gruppen) besorgen die in
den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden Gesd:iäfte unter der Leitung der Landesregierung
oder jener Mitglieder ders,elben, denen
diese Geschäfte auf Grund der in der Geschäftsordnung
der Steiermärkischen Landesregierung enthaltenen
Geschäftsverteilung unterstellt sind. Inwieweit
diese Geschäfte einer Beschlußfassung durch
die Landesregierung unterliegen, bestimmt § 4 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung.
(2) Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung werden in den Abteilungen (Gruppen) unter
Leitung des Landeshauptmannes besorgt. Sofern solche Angelegenheiten nach der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung (Geschäftsverteilung) von Mitgliedern der Landesregierung zu führen
sind, sind die betreffenden Regierungsmitglieder
an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso
gebup.den wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung
oder der einzelnen Bundesminister.
§5
Verantwortlidlkeit
(1) Die Vorstände der Abteilungen (Gruppen)
sind für die in ihrem Wirkungskreis getroffenen Entscheidungen, Verfügungen, sonstigen Amtshandlungen und für die an die Landesregierung gestellten
Anträge verantwortlich.
(2) Sie sind verpflichtet, den Landesamtsdirektor
über die Führung ihrer Abteilungen (Gruppen) laufend in Kenntnis zu setzen. Der Landesamtsdirektor
trifft alle Maßnahmen zur Wahrung der Einheitlichkeit des inneren Dienstes und· der laufenden Amtsgebarung.
§6
Zugeteilte Bedienstete
Alle den Abteilungen (Gruppen) zugeteilten Bediensteten
unterstehen unmittelbar dem Vorstand.
§ 7
Selbständige Referenten
Unter Wahrung der Leitungsverpflichtung und Verantwortung der Vorstände kann vollkommen
verläßlichen, in ihrem Arbeitsgebiet erfahrenen Beamten
des höheren Dienstes, die durch ihre bisherige
Verwendung die Befähigung zur selbständigen Tätigkeit
erbracht haben, die ·Genehmigungsberechtigung
erteilt werden. Welche Beamten als selbständige
Referenten zu fungieren haben und auf welchen
Umfang sich diese Ermächtigung erstreckt, bestimmt
nur nach hergestelltem Einvernehmen mit dem zuständigen
Regierungsmitglied der Landesamtsdirektor.
§8
Den Regierungsmitgliedern vorbehaltene
Gesdtäftsstücke
Die -A.bteilungen (Gruppen) haben den Regierungsmitgliedern
zur Genehmigung bzw. Fertigung
vorzulegen alle
(1) Die Fertigung der Erledigungen hat in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches
des Landes zu lauten: „Für die Steiermärkische Landesregierung:",
in Angelegenheiten der mittelbaren
Bundesverwaltung, wenn der Landeshauptmann
selbst unterfertigt: ,.Der Landeshauptmann:", sonst
„Für den Landeshauptmann:". Wenn vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung Bescheide kraft
eigener Behördenqualität erlassen werden, so hat
die Fertigungsklausel zu lauten: ,.Für das Amt der Steiermärkischen Landesregierung:".
(2) Der geschäftsordnungsmäßigen Fertigung „Für
die Steiermärkische Landesregierung:" oder „Für
den Landeshauptmann:" ist, wenn die Fertigung
einem Regierungsmitglied gemäß § 8 vorbehalten
ist, die Funktionsbezeichnung desselben (,.Der Landeshauptmann:",
,.Der Erste Landeshauptmannstellvertreter:",
,.Der Landeshauptmannstellvertreter:",
,.Der Landesrat:") beizusetzen.
(3) Im Namen des Landes auszustellende Urkunden
sind mit dem Landessiegel zu versehen und
vom Landeshauptmann oder einem seiner Stellvertreter nebst einem weiteren Regierungsmitglied mit
dem Beisatz .Für das Land Steiermark:" zu fertigen. Diese Untersdlriften bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
(4) Sofem das zuständige Regierungsmitglied oder
der Vorstand der Abteilung (Gruppe) die Ermädltigung zur Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigung
durch die Kanzlei erteilt hat, hat dies in der
mit der Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445, vorgeschriebenen
Form zu erfolgen. Im übrigen haben die schriftlichen
Ausfertigungen den Bestimmungen des § 18 Abs. 4
A VG 1950 zu entspredlen.
§ 10
Vertretung des Landeshauptmannes, der Landesregierung
und der einzelnen Mitglieder der Landesregierung
durch Beamte
(1) Der Landeshauptmann, die Landesregierung
oder einzelne Mitglieder derselben werden unbesdladet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlidlkeit, soweit sie in den unter ihrer Leitung zu besorgenden
Aufgaben nidlt selbst die Entscheidungen und Verfügungen
treffen sowie die sonstigen Amtshandlungen
vornehmen(§ 8), durch den Landesamtsdirektor,
die Gruppenvorstände, die Abteilungsvorstände
oder durch einzelne den Abteilungen (Gruppen) zugeteilte
Beamte vertreten.
(2) Eine Vertretung findet jedoch in Angelegenheiten, für die durch verfassungsrechtlidle Vorschriften
bestimmte Mitglieder der Landesregierung
berufen sind, nidlt statt.
§ 11
Wahrung der Interessen anderer Abteilungen
(Gruppen)
Berührt ein Behandlungsgegenstand die Interessen
anderer Abteilungen (Gruppen) des Amtes,
so sind diese am Verfahren zu beteiligen, d. h.
zu benachridltigen oder um Äußerung zu ersudlen.
Von widltigen .Entscheidungen und generellen Weisungen
ist ihnen überdies ein Abdruck zu übersenden.
§ 12
Sparmaßnahmen
Die Vorstände tragen die Verantwortung für die Einhaltung det gebotenen Sparmaßnahmen im Rahmen
ihrer Abteilung (Gruppe).
§ 13
Dienststunden
Die vorgeschriebenen Dienststunden sind genau
einzuhalten. Im übrigen gelten hiefür die von der Landesregierung erlassenen Vorschriften.
§ 14
Kanzleivorsduiften
Soweit die kanzleimäßige Behandlung der Gesdläftsstücke
nidlt durch die vorliegende Gesdläftsordnung
geregelt wird, werden die weiteren Verfügungen
durch besondere Kanzleivorsdlriften vom
Landesamtsdirektor getroffen.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit .dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Niederl
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