LGBL_ST_19750730_56•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1975 über die Gewährung von Teuerungszulagen an die Landesbeamten des Dienststandes, die Vertragsbediensteten des Landes und an Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben (Teuerungszulagenverordnung 1975)
LGBL_ST_19750730_56Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1975 über die Gewährung von Teuerungszulagen an die Landesbeamten des Dienststandes, die Vertragsbediensteten des Landes und an Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben (Teuerungszulagenverordnung 1975)Gazette30.07.1975
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 7. Juli 1975 über die Gewährung von
Teuerungszulagen an die Landesbeamten des Dienststandes, die Vertragsbediensteten des Landes und an Personen, die Anspruch auf
Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben (Teuerungszulagenverordnung 1975)
Auf Grund des § 88 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBL Nr. 54, des § 41 Abs. 4 des Pensionsgesetzes
1965, BGBL Nr. 43, beide in der Fassung
des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBL
Nr. 124/1974, sowie des § 53 Abs. 4 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BG:i31. Nr. 86, in
der Fassung des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes,
LGBL Nr. 125/1974, wird verordnet:
§ 1
Den Landesbeamten des Dienststandes gebühren
ab L Juli 1975 Teuerungszulagen im Ausmaß von
je 26,43 v. H. des Gehaltes und der im § 3 Abs. 2
des Gehaltsgesetzes. 1956 vorgesehenen Zulagen
mit Ausnahme der Haushaltsz~lage.
§2
Den Vertragsbediensteten des Landes gebühren
ab 1. Juli 1975 Teuerungszulagen im Ausmaß von
je 26,43 v. H. des Monatsentgeltes und der im § 8 a
Abs. 1 zweiter Satz des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 angeführten .Zulagen.
§ 3
Den Personen, die Anspruch auf . Ruhe- oder Versorgungsgenuß
haben, gebühren ab L Juli 1975 ·
Teuerungszulagen im Ausmaß von je 26,43 v. H.
des Ruhe(Versorgungs)genusses, der Ruhe(Versorgungs)
genußzulage und der Hilflosenzulage bzw. des Unterhaltsbeitrages.
~4
(1) Teuerungszulagen sind, soweit nicht Abs. 2
anzuwenden ist, derart zu runden, daß sich zusammen mit den Bezügen, zu denen sie gebühren, ein
voller Schillingbetrag ergibt; hiebei sind Restbeträge
von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen
und Restbeträge von 50 Groschen und darüber
als volle Schillinge anzusetzen.
(2) Die Teuerungszulagen zu Ansätzen und Zuschlägen, die nicht auf volle Schillingbeträge lauten,
sind ~n der Weise zu runden, daß sie zusammen
:mit den Beträgen, zu denen sie gebühren, durch
10 Gros,chen teilbare Beträge ergeben; hiebei sind
Restbeträge bis 4 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Groschen und mehr auf die
nächsten 10 Groschen aufzurunden. Die Teuerungszulage
zur Hilflosenzulage der Stufe II ist derart
zu, runden, daß sie zusammen mit der Hilflosenzulage
einen Betrag ergibt, der ·zur Hilflosenzulage
der Stufe I zuzüglich der Teuerungszulagen in dem
im § 27 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 festgesetzten
Verhältnis steht.
§5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung ·vom 20. Mai 1974,
LG~l. Nr. 55, ihre Geltung.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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