Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom '1. Juli 19'15 über die Bildung des Schulsprengels der Volksschule Heimschuh (politischer Bezirk Leibnitz)
'• Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflichtsdmlerhaltungsgesetzes 1970, LGBl. Nr. 70, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 123/1972 und Nr. 132/1974, wird verordnet:
§ 1
Der Schulsprengel der Volksschule Heimschuh
umfaßt von' der Gemeinde Heimschuh die KG. Heimschuh,
Nestelberg, Unterfahrenbach, Oberfahrenbach
mit den Häusern Nr. 1-20, 66-73, 75-77,
79, 87 und 88 sowie von der KG. Muggenau die Häuser Nr. 5, 6, 7 und 24 der Ortschaft Muggenau
und die Ortschaft Pernitsch.
§ 2
Sprengelzugehörig sind auch alle zwischen den
im § 1 angeführten Häusern liegenden, unverbauten
Grundstücke, soweit sie nicht zu einem angrenzenden
Sprengel einer anderen Volksschule gehören.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1975 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl