Gesetz vom 30. April 1975, mit dem das Gesetz
über den Mutterschutz von Dienstnehmerinnen
der steirischen Gemeinden, auf die das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957, keine Anwendung
findet, geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 23. Mai 1957, LGBl. Nr. 42, über
den Mutterschutz von Dienstnehmerinnen der steirischen
Gemeinden, auf die das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/ 1957, keine Anwendung findet, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 107/1961, 149/1962
und 127/ 1968, wird wie folgt geändert:
- a) § 2 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Werdende Mütter dürfen in den letzten
acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt
werden."