Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 7. Juli 1975 über die Festsetzung der Höhe des Heimbeitrages in Schülerheimen
Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Steiermärkischen
Berufsschulorganisationsgesetzes 1967, LGBl. Nr. 64,
in der Fassung des Gesetzes LGBL Nr. 167/1969,
wird verordnet:
§ 1
Die Höhe des Heimbeitrages in einem Landesberufsschulen
angegliederten Schülerheim wird für
jeden Berufsschüler für den Lehrgang mit S 2600,festgesetzt.
§ 2
Bei Besuch eines vierwöchigen Lehrganges ist .der
Heimbeitrag in halber Höhe zu entrichten.
§ 3
(1) Eine Rückzahlung des entrichteten Heimbeitrages findet nicht statt.
(2) Wenn jedoch ein Berufss.chüler innerhalb
dreier Wochen nach Lehrgangsbeginn den Lehrgang
aus entschuldbaren Gründen (z. B. Krankheit, Unfall) unterbricht, ist der Heimbeitrag im Verhältnis
zum restlichen Teil des Lehrganges gutzuschreiben,
wobei auf volle Wochen auf- oder abzurunden
ist.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1975 ·
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Juli 1971, LGBl. Nr. 67, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl