Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1975 über die Bildung des Schulsprengels der Volksschule Rothwein in
der Gemeinde Aibl (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 1970, LGBl. Nr. 70, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 123/1972 und Nr. 132/1974, wird verordnet:
§ 1
Der Schulsprengel der Volksschule Rothwein umfaßt
von der Gemeinde Aibl die KG. Rothwein und
die Häuser Nr. 1- 8 und 13- 20 der KG. Sankt
Bartlmä.
§ 2
Sprengelzugehörig sind auch alle zwischen den
im § 1 angeführten Häusern liegenden, unverbauten
Grundstücke, soweit sie nicht zu einem angrenzenden
Sprengel einer anderen Volksschule gehören.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1975 in Kraft. •
Für die Steiermärksiche Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl