LGBL_ST_19751024_162•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 1975 über die Gebühren der Mitglieder der Grundverkehrskommissionen
LGBL_ST_19751024_162Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 1975 über die Gebühren der Mitglieder der GrundverkehrskommissionenGazette24.10.1975
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 22. September 1975 über die Gebühren
der Mitglieder der Grundverkehrskommissionen
Auf Grund des § 19 Abs. 3 des Grundvierkehrsgesetzes
1973, LGBl. Nr. 72, wird verordnet:
§ 1
Die nicht dm öHentlichen Dienst stehenden Mitglteder
der Grundverkehrsbezirkskommi!ssionen erhalten
für die Teilnahme an den Sitzungen d~eser
Kommissionen pro Tag eine PauschalV1ergütung für Zeitversäumnis und Verdienstentgang in Höhe einer Tagesgebühr sowie Reiisezulagen (Tag.es- und Nächtigungsgebühr) nach Tarif II der Gebülulenstufe 4 der für d1e Lande_sbeamten gelitenden Reüsegebührenvorschrift.
§2
Di,e nicht im öffientlichen Di.enst stehenden Mitgl~
eder der Grundverk:ehrslandeskommission erhalten
je Sitzung eine Pauschalvergütung in Höhe,
einer Tagesg;ebühr sowie Reisezulagen nach Tarif I
der Gebüh11enstufe 4 der für die Landesbeamten
geltenden Reisegebührenvorschrifit. ·
§3
Die Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommiss:
ionen erhalten je Sitzung ·eine PaUJSchalvergütung
!in Höhe einer Tagesgebühr sowie Rieisezulagen
nach Tarif II der Gebührenstufe 5, der Vorsitzende
134 Stück 17, Nr. 162, 1-63, 164 und 165
der Grundverkehrsl.andeskommiission eine Pauschalvergütung
in Höhe einer Tagesgebühr sowie Reisezulagen
nach Tarif I dier Gebüh11enstufe 5 der für
diie Landesbeamten g,eltenden Reisegebührenvorschrift.
§ 4
Die Vorsitzenden und die nicht im öffentlichen
Diienst stehenden Mitglieder der Grundverkehrskommissionen
erhalten ferner für die ~eilnahme an
den Sitzungen eine Reisekostenvergütung für die Benützung €1ines öff.entlichen V,erkehITsm1ttels
(2. Wagenklasse). oder bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeug,es über Antrag •eine Entschädigung in Höhe des amtlichen Kilometergeldes entspI1echend
deri Richtlinien der für die Landesb,eamten geltenden
Reisegebührenvorschrif.t.
§ 5
Beii Be11echnung der Reisekostenv,ergütung und
der Reisezulagen ist für ,diie Vomitzend!en der Dienstort und für rue nicht im öffentlich-en Dienst
stehenden Mitglieder der Grundverkehrskommissionen
der 011t ihr,es ordentlichen Wohrusitzes als
Ausgangs- und Endpunkt der Reisebeweg.ung maßgebend.
§6
Wenn der im Einzelfall nachgewiesene Verdienstentgang die zuerkannte Pauschalverg!itung
übersteigt, iJSt der ,ermittelte Differenzbetrag neben
der Pauschalvergütung auszubezahlen.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung
in Kr;;.ft. Gleichzeitig verliert die Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung vm;n
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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