Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 7. Juli 1975, mit der nähere Bestimmungen
über den Sitz und die Zuammensetzung
der regionalen Planungsbeiräte erlassen werden
Auf Grund des § 17 Abs. 3 des Steiermärkischen
Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, wird
verordnet:
§ 1
Sitz
Der Sitz des regionalen Planungsbeirates ist bei
der nach § 2 Abs. 2 in Betracht kommenden Bezirkshauptmannschaft
bzw. beim Magistrat der Landeshauptstadt
Graz.
§2
Zusammensetzung
(1) Der regionale Planungsbeirat setzt sich aus
dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern zusammen.
(2) Vorsitzender ist der Bezirkshauptmann jenes
politischen Bezirkes, der in der Planungsregion den größten Bevölkerungsanteil stellt. In der Planungsregion, zu der die Landeshauptmannschaft Graz gehört,
übt den Vorsitz der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz aus.
(3) Weitere Mitglieder sind: