LGBL_ST_19751119_182•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1975, mit der Bestimmungen über die Lagerung, das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien sowie das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe im Freien oder in einer nicht hierfür bestimmten Verbrennungsanlage erlassen werden
LGBL_ST_19751119_182Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1975, mit der Bestimmungen über die Lagerung, das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien sowie das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe im Freien oder in einer nicht hierfür bestimmten Verbrennungsanlage erlassen werdenGazette19.11.1975
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 20. Oktober 1975, mit der Bestimmungen
über die Lagerung, das Ausbreiten,
Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen
bestimmter Stoffe im Freien sowie das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe im Freien oder in einer nicht hieiür bestimmten
Verbrennungsanlage erlassen werden
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen
Luftreinhaltegesetzes 1974, LGBl. Nr. 123, wird
verordnet:
§ 1
(1) Die Ablagerung von Stoffen, die üble Gerüche verbreiten, wie Schlachtabfälle, Knochen, Federn,
Kadaver, Abfälle aus Tierhaltungen u. dgl. ist auf Plätzen, die hiefür nicht behördlich genehmigt sind, verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 sind
die gemäß § 2 Abs. 3 des Steiermärkischen Luftreinhaltegesetzes 1974 von dessen Anwendung
ausgenommenen, in der Land- und Forstwirtschaft herkömmlichen und ortsüblichen Arten der Tierhaltung, der Lagerung und Ausbringung von Düngemitteln,
der Lagerung und Konservierung von Ernteprodukten,
der Lagerung von Futtermitteln sowie
der Bekämpfung pflanzlicher und tierischer Sei'iädlinge.
§2
Auf Grundstücken, die nicht im Rahmen der Landund
Forstwirtschaft genutzt werden, ist das Ausbringen
von Jauche, Gülle, nicht ausgefaultem Klärschlamm
und ähnlichen, üble Gerüche verbreitenden
Stoffen verboten.
Stück 20, Nr. 182, 183 und 184 181
§ 3
(1) Das Abbrennen von Stoffen aller Art, die bei
der Verbrennung eine besondere Rauch-, Ruß-, Abgas- oder Geruchsentwicklung verursachen, insbesondere
von Textilien, Leder, Kunststoffen, Gummi,
Chemikalien, Teer, Dachpappe, Autoreifen, Treibstoffen,
Altölen, Lacken, Müll usw. im Freien oder
in Feuerstätten, die hiefür nicht ausdrücklich behördlich genehmigt sind, ist verboten. Die Verwendung
solcher Stoffe ist auch für Osterfeuer, Sonnwendfeuer
und andere im Brauchtum verankerte
Feuer verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1
sind von befugten Organen angeordnete Verbrennungsvorgänge, die sich im Zuge der Bekämpfung
oder Verhinderung von Katastrophenereignissen,
zur Sanierung von deren Folgen oder für Zwecke
der Schulung und Ausbildung in der Brandbekämpfung
unbedingt notwendig erweisen.
(3) Ubliche Abfälle aus Heimgärten, Hausgärten
und diesen gleichzusetzenden Gärten, wie Heu,
Laub, Aste u. dgl. dürfen im Freien nur im trockenen Zustand und nur in den Monaten März bis einschließlich Oktober an Werktagen in der Zeit von
8 bis 17 Uhr abgebrannt werden. Das Abbrennen
ist erst dann als beendet anzusehen, wenn keine
Rauch- und Geruchsentwicklung mehr zu beobachten
ist. Die im Brauchtum verankerten Feuer, wie
Osterfeuer, Sonnwendfeuer u. dgl. sind von dieser
zeitlichen Regelung ausgenommen.
§ 4
Das Abbrennen von Bahn-, Straßen-, Fluß-, Kanalböschungen
usw. ist nur in Bereichen zulässig,
welche so weit abseits von Ansiedlungen liegen,
daß unter Berücksichtigung der Witterungs- und Windverhältnisse mit keiner unzumutbaren Belästigung
von Menschen zu rechnen ist.
§5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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