Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 24. November 1975 über die Festsetzung
der Bausehbeträge für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, in der Fassung
der Staatsbürgersc:haftsgesetz-Novelle 1973, BGBl. Nr. 394, wird verordnet:
§ 1
Der Bausc:hbetrag mit dem das Land den Gemeinden
(Gemeindeverbänden) gemäß § 48 Abs. 1
und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, in der Fassung der Staatsbürgersc:haftsgesetz-Novelle 1973, BGBl. Nr. 394, jährlich jene Kosten
zu ersetzen hat, die ihnen aus der Führung
der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für
jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgersc:
haftsevidenz verzeic:hneten Personen für die Jahre
1975 und 1976 mit 150 S festgesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages
ihrer Kundmac:hung in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl