Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 24. November 1975 über die zulässi- ·
gen Emissionswerte von Baumaschinen (Emissionsgrenzwertverordnung)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Steiermärkisc:hen
Baulärmgesetzes 1974, LGBl. Nr. 129, wird verordnet:
§ 1
Der Sc:hallpegel einer Baumaschine darf folgende
Grenzwerte nicht überschreiten:
186 Stück 21, Nr. 194, 195 und 196
Schallpegel
in dB (A)
bei Antrieb
mit
Maschine
Verbren- Elektronungsmotor
motor
(1) Der Schallpegel ist in einem Abstand von 1 m
vom jeweiligen Umriß der Maschine in 1,2 m Höhe
über Boden. an mindestens 4 Punkten, die gleichmäßig
um die Maschine anzuordnen sind, zu messen.
Bei Maschinen, deren Höhe mehr als 3,5 m
beträgt, ist zusätzlich auch an mindestens 4 Punkten in jener Horizontalebene zu messen, in der die Hauptlärmquelle der Maschine liegt. Der Beurteilung ist der höchste der einzelnen Meßwerte zugrundezulegen. Die Messung der Geräuschabgabe
ist bei Betriebsvorgängen vorzunehmen, die für die Maschine kennzeichnend sind.
(2) Bei jeder Messung sind der Betriebszustand
(Belastung) der Baumaschine sowie folgende, Angaben festzuhalten: Auftraggeber für die Messung,
Hersteller und Typ der Meßgeräte, Ort, Datum und Zeit der Messung, Art, Hersteller; Typenbezeichnung,
Baujahr und Fabrikationsnummer der Baumaschine
und möglichst auch der Antriebsaggregate, § 3
Ab dem 1. Jänner 1978 dürfen Kompressoren
nach § 1 lit. b nicht mehr verwendet werden.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind
von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den Strafbestimmungen
der Steiermärkischen Bauordnung
1968, LGBl. Nr. 149, in der jeweils geltenden Fassung
zu ahnden.
§S
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl