Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 22. Dezember 1975 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Seiersberg (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, 'in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr..127/1972 und des. Gesetzes LGBl. Nr. 9/1973, wird verordnet: ·
§ 1
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Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen
Gemeinde Seiersberg wird mit Wirkung vorn
J. Jänner 1976 das Recht zur Führun·g eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Im von Silber zu Rot gespaltenen Schild vom
ein grünes Weinblatt mit abhangender blauer Traube;
hinten ein goldenes Rad am Spalt."
190 Stück 22, Nr. 200, 201, 202, 203 und 204
§ 2
Die der Gemeinde Seiersberg ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in. Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl