Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark
vom 18. Dezember 1915 über den Werttarii
für die Bemessung der Höhe der Entschädigung
für -Nutzschweine für das 4. Vierteljahr
1975
Gemäß § 52 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr
und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung
der Tierseud1engesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 141, 1,.md der hiezu ergangenen Ministerialverordnung
vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung
der Verordr_mng BGBl. Nr. 56/1959, wird verordnet:
§ 1
Für die Bemessung der Entschädigung für Nutzschweine
gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes betreffend
die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen~
RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle
1974, BGBl. Nr. 141, wird nach Anhören
der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft
in Steiermark unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden Unterschiede für das 4. Vierteljahr 1975 nachstehender Werttarif festgesetzt:
a) für Jungschweine bis zum Alter von 10
Wochen und einem Gewicht von 20 kg,
pro Kilogramm . . . S 34,--
b) für Jungsdrweine im Alter von 10 Wochen
bis 4 Monate bis zum erreichten
Lebendgewicht von rund 40 kg, pro Kilogramm
. . S 30,-
c) für Nutzschweine von 4 bis 8 Monaten
mit einem Lebendgewicht von rund 90 kg
(Läufer), pro Kilogramm . . . S 23,-