LGBL_ST_19760312_15•Gesetz vom 12. Dezember 1975, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wird
LGBL_ST_19760312_15Gesetz vom 12. Dezember 1975, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wirdGazette12.03.1976
Gesetz vom 12. Dezember 1975, mit dem
das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert
wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBI.
Nr. 130, in der Fassung der Kundmachung LGBI.
Nr. 127/1972 und der Landesgesetze LGBl. Nr. 9/
11973 und LGBl. Nr. 27/1973, wird wie folgt geändert:
Der§ 39 hat zu lauten:
„§ 39
Funktionsbezüge, Pauschalauslagenentschädigung,
Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse
(1) Dem Bürgermeister, den Bürgermeisterstellvertretern, den übrigen Mitgliedern des Stadtsenates
und den Mitgliedern des Gemeinderates gebühren Funktionsbezüge bzw. Pauschalauslagenentschädigungen nach den folgenden Grundsätzen.
(2) Der Bürgermeister hat für die Dauer seiner
Funktion Anspruch auf einen Funktionsbezug in
der Höhe der jeweiligen Entschädigung, die dem Ersten Landeshauptmannstellvertreter gemäß §§ 4
und 6 des Steiermärkischen Bezügegesetzes, LGBI.
Nr. 28/1973, zukommt. Den Bürgermeisterstellvertretern
kommt ein solcher in der Höhe von 90 v. H.
des Bürgermeisters und den Stadträten ein solcher
in der Höhe von 90 v. H. des jeweiligen Funktionsbezuges
eines Bürgerrneisterstellvertreters zu.
(3) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht
dem Stadtsenat angehören, gebührt für die Zeit
ihrer Funktionsausübung (§ 16 Abs. 1) als Ersatz
der mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen (§ 47 Abs. 2 und 4) verbundenen Auslagen und des allenfalls
entgangenen Arbeitsverdienstes eine Pauschalauslagenentschädigung
in der Höhe von 20 v. H.
des jeweiligen Funktionsbezuges eines Stadtrates.
(4) Die Mitglieder des Gemeinderates haben für
Dienstreisen Anspruch auf Reisegebühren nach der Dienstklasse IX der für die Bediensteten der Stadt
geltenden Reisegebührenvorschrift. Für die Mitglieder
des Stadtsenates erhöhen sich diese Gebühren
um 20v. H.
1
Stück 3, Nr. 15 17
(5) Die Mitglieder des Stadtsenates erleiden, wenn
sie Bedienstete der Stadt Graz sind, als solche in
ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung
keine Einbuße. Bei diesen sowie bei Mitgliedern -
des Stadtsenates, die nicht Bedienstete der Stadt
Graz, aber Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, eine.[ solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, verringert sich jedoch der Funktionsbezug um 50 v. H. des Nettodiensteinkommens, sofern nicht die für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften eine Stillegung der Bezüge im Ausmaß von 50 v . H. des Nettodiensteinkommens
vorsehen.
(6) Den im Abs .. 2 genannten Stadtsenatsmitgliedern, ihren Witwen und Waisen gebühren als Ruhebezug
bzw. Versorgungsgenuß Zuwendungen aus Gemeindemitteln.
Die Gewährung, Bemessung und Flüssigstellung
der als Ruhebezug· bzw. Versorgungsgenuß
gebührenden Zuwendungen aus Gemeindemitteln
ist durch den Gemeinderat nach folgenden
Grundsätzen zu regeln:
(7) Zeiten, die ein im Abs. 2 genannter Mandatar
als Mitglied der Bundesregierung, des Nationalrates oder der Steiermärkischen Landesregierung zurück.gelegt hat, sind über Antrag zur Gänze, Zeiten, die
als Mitglied des Steiermärkischen Landtages, des Bundesrates oder als Mitglied des Grazer Gemeinderates
zurückgelegt wurden, zur Hälfte für die Bemessung
des Ruhebezuges anzurechnen. Die Anrechnung
hat nur zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen
des Abs. 6 lit. a und e vorliegen. Bei gleichzeitiger
Ausübung mehrerer Mandate werden die
·Zeiten nur einfach angerechnet.
(8) Kommt für die in Abs. 2 genannten Stadtsenatsmitglieder die Zuerkennung eines Ruhebezuges
nicht in Betracht oder entfällt die Flüssigstellung nach Abs. 6 lit. j, so erhalten sie, wenn sie mindestens zwei volle Jahre im Amt waren, für weitere
zwei Monate den zum Zeitpunkt des Ausscheidens
gebührenden Funktionsbezug als Abfertigung.
Dieser Zeitraum verlängert sich jeweils um einen Monat, für jedes weitere zurück.gelegte Funktionsjahr bis höchstens 12 Monate. Wenn das Stadtsenatsmitglied in der Folge die Anrechnung dieser Zeit seiner Funktionsausübung für einen Ruhebezug beansprucht, ist die Abfertigung zurück.zuzahlen.
(9) Scheidet ein im Abs. 8 bezeichnetes Stadtsenatsmitglied durch Tod aus, so sind die nach Abs. 8 zustehenden Bezüge im Ausmaße von 60
v. H. seiner Witwe, andernfalls an die Verlassenschaft
zu überweisen. Ist der Tod jedoch in Ausübung
des Mandates eingetreten, so gebührt der Witwe für die Dauer des Witwenstandes ein Versorgungsgenuß
im Ausmaß von 60 v. H. des Ruhebezuges,
der dem Stadtsenatsmitglied gebühren
würde, mindestens aber 42 v. H. des vollen Ruhebezuges
nach Abs. 6 lit. b, wenn es die Voraussetzungen
nach Abs. 6 lit. a erfüllt hätte.
(10) Für die Abfertigung der Gemeinderäte gelten
die Abs. 8 und 9 sinnge~äß.
(11) Ein Verzicht auf die nach den Abs. 2 bis 4
und 6, 8 und 10 festgesetzten Funktionsbezüge,
Ruhebezüge bzw. Versorgungsgenüsse und Gebuhren
ist unstatthaft.
(12) Jede Änderung der pensionsrechtlichen Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz ist für den anspruchsberechtigten Personenkreis sinngemäß anzuwenden."
Artikel II
Es treten in Kraft in der Fassung _des Art. I 1. § 39 Abs. 2 erster Satz mit 1. Juli 1972
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