LGBL_ST_19760312_16•Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
LGBL_ST_19760312_16Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem StatutGazette12.03.1976
Gesetz vom 12. Dezember 1975 über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen
Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem
Statut
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
(1) Dem Bürgermeister steht nach dem Ausscheiden
aus seinem Amt auf Antrag eine einmalige
Zuwendung zu, sofern er das Amt des Bürgermeisters
durch mindestens 5 Jahre innegehabt hat und
weder eine Anwartschaft noch ein Anspruch auf
einen Ruhebezug nach § 3 besteht.
(2) Die einmalige Zuwendung beträgt nach einer Amtszeit von mindestens fünf Jahren ein Drittel,
nach einer Amtszeit von mindestens sieben Jahren
die Hälfte der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 5.
Bruchteile eines Jahres werden, wenn sie mehr als
sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet.
(3) Scheidet ein Bürgermeister durch Tod aus
seinem Amt aus, so ist die nach Abs. 2 gebührende
einmalige Zuwendung im Ausmaße von 50 v. H.
an die Verlassenschaft anzuweisen. Dies gilt jedoch
nicht, wenn nach den folgenden Bestimmungen ein Anspruch auf Versorgungsbezug besteht.
§ 3
(1) Einem Bürgermeister gebührt nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit
mindestens 10 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhebezug gebührt dem Bürgermeister
von dem Ausscheiden aus seinem Amt, frühestens
jedoch von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres
oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren
Ausübung des Amtes folgenden Monatsersten
an.
(3) Der § 8 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der letzten Fassung des Bundesgesetzes, BGBl._ Nr. 393/1974, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Ausübung des Amtes und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit
die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu
treten hat.
Stück 3, Nr. 16 19
(4) Als ruhebezugsfähige Gesamtzeit gelten alle
Zeiträume der Ausübung des Amtes als Bürgermeister
oder Regierungskommissär (§ 103 der Gemeindeordnung 1967, LGBL Nr. 115, in der jeweils
geltenden Fassung) nach dem 27. April 1945. Amtszeiten, für die eine einmalige Zuwendung nach § 2
gewährt wurde, sind für die Berechnung des Ruhebezuges
nur dann zu berücksichtigen, wenn die
empfangene einmalige Zuwendung zurückbezahlt
wird.
(5) Als Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug
gilt die nach § 35 der Gemeindeordnung 1967
dem Bürgermeister jährlich zustehende Aufwandsentschädigung.
Nach einer anrechenbaren Amtszeit
von zehn Jahren gemäß Abs. 4 gebühren 50 v. H.,
für jedes weitere Jahr 2 v. H. bis zum Höchstausmaß von 80 v. H. der Bemessungsgrundlage. Eine Haushaltszulage gebührt nicht.
(6) Wird der Bezieher eines Ruhebezuges nach
diesem Gesetz wiederum in das Amt des Bürgermeisters gewählt, so ruht der Ruhebezug bis zum
neuerlichen Ausscheiden aus dem Amt. Die inzwischen zurückgelegten Dienstzeiten sind bei der Berechnung des dem Bürgermeister dann zustehenden
Ruhebezuges zu berücksichtigen.
(7) Wird ein Bezieher eines Ruhebezuges nach
diesem Gesetz zum Mitglied des Gemeindevorstandes
gewählt, so ist ihm die v\ufwandsentschädigung,
die er als Mitglied des Gemeindevorstandes
bezieht, auf den Ruhebezug anzurechnen; der Ruhebezug
ist nur im entsprechend gekürzten Ausmaß
auszuzahlen.
(8) Der Anspruch auf die einmalige Zuwendung
sowie den Ruhe- bzw. Versorgungsbezug erlischt,
wenn Umstände eintreten, die den Mandatsverlust
gemäß § 29 Abs. 1 lit. c und d der Gemeindeordnung
1967 zur Folge hätten. Unberücksichtigt bleibt
der Wechsel des Wohnortes sowie der Verlust der Handlungsfähigkeit.
§ 4
(1) Den Hinterbliebenen eines Bürgetmeisters gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge,
wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf
Ruhebezug gehabt hat.
(2) Der Versorgungsbezug der Witwe beträgt
60 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Bürgermeisters entspricht, mindestens aber 42 v. H. des vollen Ruhebezuges nach § 3 Abs. 5.
(3) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede
Halbwaise 12 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Bürgermeisters entspricht,
mindestens aber 8,4 v. H. des vollen ·Ruhebezuges
nach § 3 Abs. 5.
(4) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede
Vollwaise 30 v. H. des Ruhebezuges, der der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit des Bürgermeisters entspricht,
mindestens aber 21 v. H. des vollen Ruhebezuges
nach § 3 Abs. 5.
§ 5
Für die Ruhe- und Versorgungsbezüge gelten die Bestimmungen der .§§ 6 Abs. 3, 20 Abs. 1, 2 und 5, 33 bis 40 und 41 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965
sinngemäß.
§6
Der jeweils zur Auszahlung gelangende monatliche
Ruhebezug oder der monatliche Versorgungsbezug
erhöht sich um jenen Prozentsatz, um den sich
die jeweilige Jahresaufwandsentschädigung eines Abgeordneten zum Steiermärkischen Landtag erhöht.
Aufbringung der Mittel
§ 7
Den Aufwand für die zur Auszahlung gelangenden
einmaligen Zuwendungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge
im Sinne des 2. Abschnittes trägt das Land.
§ 8
Als Beitrag zum Aufwand gemäß § 7 haben sowohl
die Gemeinden als auch die im Amt befindlichen
Bürgermeister einen monatlichen Ruhebezugsbeitrag
in der Höhe von je 10 v. H. der Bemessungsgrundlage
nach § 3 Abs. 5 geteilt durch ·12 zu entrichten.
Der Ruhebezugsbeitrag des Bürgermeisters
ist von der Gemeinde einzubehalten und gemeinsam
mit dem Beitrag der Gemeinde jährlich, spätestens
bis 31. Dezember an das Amt der Landesregierung
abzuführen.
Zuerkennung der einmaligen Zuwendung,
Ruhe- und Versorgungsgenüsse
§ 9
(1) Die im 2. Abschnitt angeführten einmaligen
Zuwendungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge gebühren
den Anspruchsberechtigten auf Antrag. Wird
der Antrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach
Entstehen des Anspruches gestellt, gebührt der Ruhe- bzw. Versorgungsbezug erst von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten
·an.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist schriftlich bei der Gemeinde, in der der Bürgermeister sein Amt ausgeübt hat, einzubringen. Die Gemeinde hat über
diesen Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Vorliegen der Unterlagen mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Der Bescheid nach Abs. 2 ist unverzüglich dem Amt der Landesregierung unter Anschluß aller für
die Ermittlung der einmaligen Zuwendung des Ruheoder
Versorgungsbezuges erforderlichen Unterlagen
zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
Die Zustellung darf erst nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen
Genehmigung erfolgen.
§ 10
(1) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung darf nur
verweigert werden, wenn der in dem Bescheid zuerkannte Ruhe- oder Versorgungsbezug oder die
einmalige Zuwendung cl.em Grunde oder der Höhe
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
1
20 Stück 3, Nr. 16 und 17
(2) Nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung und Eintritt der Rechtskraft des Bescheides
nach § 9 Abs. 2 hat die Gemeinde eine
mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Abschrift
desselben unverzüglich dem Amt der Landesregierung
vorzulegen.
Schluß- und Ubergangsbestimmungen
§ 11
(1) Anspruch auf den Ruhe- oder Versorgungsbezug
bzw. die einmalige Zuwendung nach dem
sind oder ausscheiden bzw. deren Hinterbliebene.
(2) Die Gemeinde, in der der Bürgermeister zuletzt
sein Amt ausgeübt hat, oder deren Rechtsnachfolgerin, kann Bürgermeistern, die nach dem 27. April 1955 aus ihrem Amt ausgeschieden sind
und die Voraussetzungen für den Ruhebezug nach
diesem Gesetz erfüllt hätten, wenn es bereits am
2?. April 1955 in Geltung gestanden wäre, sowie
den Hinterbliebenen solcher Bürgermeister auf Antrag
in · besonders gelagerten Härtefällen einen Ruhe- oder Versorgungsbezug nach Maßgabe des Abs. 3 zuerkennen. Wird der Antrag innerhalb
von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so ist der Ruhe- oder Versorgungsbezug
ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
zu gewähren. Erfolgt die Antragstellung nach Ablauf
von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so ist der Ruhe- oder Versorgungsbezug
ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten
zu gewähren.
(3) Ein besonders gelagerter Härtefall im Sinne
des Abs. 2 liegt dann vor, wenn das Einkommen
des ehemaligen Bürgermeisters oder seiner Hinterbliebenen
unter der Mindestpension nach § 26 des Pensionsgesetzes 1965 liegt. Der von der Gemeinde
nach Abs. 2 zuzuerkennende Ruhe- oder Versorgungsbezug
ist so hoch zu bemessen, daß bei Zusammenredmung
aller Einkommen des ehemaligen
Bürgermeisters bzw. dessen Hinterbliebenen die Höhe der Mindestpension nach § 26 des Pensionsgesetzes
1965 nicht überschritten wird. Ausgedingeleistungen
bis zur Höhe eines Drittels der Mindestpension
werden hiebei nicht eingerechnet.
(4) Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 12
Bürgermeister, die vor Kundmachung jedoch nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes aus ihrem Amt ausgeschieden
sind, oder deren Hinterbliebene, haben
den Antrag nach § 9 Abs. 1 binnen drei Monaten
nach Kundmachung des Gesetzes zu stellen. Wird
der Antrag später als drei Monate nach Kundmachung
dieses Gesetzes gestellt, so gebührt die einmalige
Zuwendung sowie der Ruhe- bzw. Versorgungsbezug
von dem der Einbringung des Antrages
folgenden Monatsersten an .
§ 13
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 14
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
Bammer
Landesrat
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