Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 1. März 1976 über die Festsetzung
von Ersatzgeldleistungen gemäß § 83 der Gemeindeordnung
1967
Auf Grund des § 83 Abs. 10 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung, LGBl. Nr. 127/1972, und des Gesetzes, LGBl. Nr. 9/1973, wird verordnet:
§ 1
Für Dienstleistungen, die in Geld abgelöst werden,
wird der Wert einer Tagesschicht ·auf der Grundlage des durchschnittlichen Tariflohnes eines Bauhilfsarbeiters mit 231 S und ab 1. Mai 1976 mit
258 S festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 21/1975,
ihre Geltung.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl