LGBL_ST_19760312_21•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Oktober 1975 über die Erklärung des Putterer See- und Ufergebietes und seiner Umgebung zum geschützten Landschaftsteil
LGBL_ST_19760312_21Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Oktober 1975 über die Erklärung des Putterer See- und Ufergebietes und seiner Umgebung zum geschützten LandschaftsteilGazette12.03.1976
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 27. Oktober 1975 über die Erklärung
des Putterer See- und Ufergebietes und seiner
Umgebung zum geschützten Landschaftsteil
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935, in der Fassung der Verordnung zur Einführung des Reichsnaturschutzrechts
im Lande Osterreich vom 10. Februar 1939, GBl. f. d. L. 0. Nr. 245, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Putterer See wird mit der in der Anlage beschriebenen Umgebung zum geschützten Landschaftsteil erklärt.
./ (2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
(1) Es sind alle Handlungen zu unterlassen, die
geeignet sind, das Landschaftsbild zu verunstalten, die Natur zu schädigen, insbesondere den Wasserhaushalt nachteilig zu beeinflussen oder den Naturgenuß
zu beeinträchtigen.
(2) Im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere verboten:
(1) Von den Verboten nach § 2 Abs. 2 können
von der Landesregierung mit Bescheid Ausnahmen
allenfalls mit Bedingungen und Auflagen bewilligt
werden, sofern die Ausführung des Vorhabens den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und einer voraussehbaren Entwicklung im Sinne der Raumordnungsgrundsätze
im geschützten Landschaftsteil nicht entgegensteht.
(2) Ohne Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 vorgenommene Eingriffe, die einem Verbot nach § 2
lit. a bis j widersprechen, sind auf Anordnung der Landesregierung zu beseitigen.
§ 4
Unberührt von den Bestimmungen dieser Verordnung
bleibt die land- und forstwirtschaftliche Nutzung
im bisherigen Ausmaß sowie die Ausübung
der Jagd und Fischerei.
§ 5
Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung
zuwiderhandelt, oder die in Bescheiden nach § 3 dieser Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen
oder Auflagen nicht erfüllt, wird nach dem Gesetz vom 4. Juli 1964, LGBl. Nr. 318, bestraft.
§6
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer
Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung 1956, LGBl. Nr. 35,
Anhang 1 Z. 44, soweit sie für das Gebiet des geschützten
Landschaftsteiles in Geltung stehen, außer
Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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