LGBL_ST_19760412_26•Landesverfassungsgesetz vom 3. Februar 1976, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird (Landes-Verfassungsgesetznovelle 1976)
LGBL_ST_19760412_26Landesverfassungsgesetz vom 3. Februar 1976, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird (Landes-Verfassungsgesetznovelle 1976)Gazette12.04.1976
Landesverfassungsgesetz vom 3. Februar 1976,
mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert
wird (Landes-Verfassungsgesetznovelle 1976)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGBl. 'Nr. 1,
in der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 62/1960, 358/ 1964, 53/1969, der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972 und des Gesetzes LGBl. Nr. 9/
1973 wird geändert wie folgt:
Artikel I 1. § 6 Abs. 4 hat zu lauten:
„ (4) Das Landessiegel enthält den Wappenschild
mit dem historischen Hut und die Umschrift ,Land
Steiermark Republik Osterreich'."
.,§ 7 a
(1) Das Land Steiermark und der Bund können
untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten
ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.
(2) Vereinbarungen des Landes Steiermark mit
anderen Län?ern können nur über Angelegenheiten
ihres selbständigen Wirkungsbereiches geschlossen
werden; sie sind der Bundesregierung unverzüglich
zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Abschluß von Vereinbarungen nach Abs. 1
und 2 obliegt namens des Landes dem Landeshauptmann. Vereinbarungen, die den Landtag bi;den sollen,
dürfen nur mit Genehmigung des Landtages
abgeschlossen werden; sie sind im Landesgesetzblatt
unter Berufung auf den Genehmigungsbesdlluß
des Landtages zu verlautbaren. Vereinbarungen,
die nidlt vom Landtag zu genehmigen sind, dürfen
nur mit Genehmigung der Landesregierung abgesdllossen
werden und sind dem Landtag zur Kenntnis
zu bringen.
(4) Auf Beschlüsse des Landtages nach Abs. ~i
ist, wenn die Vereinbarung auf eine .Änderung oder Ergänzung des Landesverfassungsrechtes hinzielt, § 20 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Im Genehmigungsbeschluß des Landtages sind solche Vereinbarungen oder solche in Vereinbarungen enthalt~ ne Bestimmungen ausdrücklich als ,verfassungsändernd' zu bezeichnen.
(5) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1
anzuwenden. Das gleiche gilt audl für Vereinbarungen im Sinne des ,Abs. 2, soweit nidlt durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der betreffenden
Länder anderes bestimmt ist."
"(4) Die Landesregierung hat alljährlich den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Finanzjahr
gleichzeitig dem Landtag und dem Rechnungshof
(Art. 127 Abs. 2 B-VG) zu übermitteln. Die Landesregierung
hat den Bericht des Rechnungshofes übe1
das Ergebnis der Uberprüfung samt einer allfälligen
Außerung der Landesregierung zu diesem Bericht
dem Landtag vorzulegen."
durch das Wort „Bediensteten" zu ersetzen.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
Sebastian
Erster
Landeshauptmannstellvertreter
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesverfassungsgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_19760412_26",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_19760412_26",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}