Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. März 1976, mit der die Verordnung
der Steiennärkischen Landesregierung über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von Fischen geändert wird
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1964, LGBl. Nr. 330, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 147/1969 und 128/1971
wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 25. September 1967, LGBl. Nr. 116,
über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von Fischen, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 5/1971 und 144/1974, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 Z. 10 ist das Datum 11 31. Mai" durch
das Datum „30. April" zu ersetzen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl