Kundmachung des · Landeshauptmannes von
Steiermark vom 24. März 1976 über die Be„
richtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Jänner 1946, LGBl. Nr. 1, über das Landesgesetzblatt
wird kundgemacht:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1975, LGBl. Nr. 182, mit
der Bestimmungen über die Lagerung, das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien sowie das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe im Frei,en oder in einer nicht hiefür bestimmten Verbrennungsanlage
erlassen werden, ist wie folgt
zu berichtigen:
In der 2. Zeile hat es statt „LGBl. Nr. 123" richtig
.,LGBl. Nr. 128" zu lauten.
Der Landeshauptmann:
Niederl