LGBL_ST_19760507_35•Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 23. April 1976 über die tierärztliche Untersuchung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen bei Transporten und die hiefür zu entrichtenden Gebühren (Transportbeschaugebührenverordnung)
LGBL_ST_19760507_35Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 23. April 1976 über die tierärztliche Untersuchung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen bei Transporten und die hiefür zu entrichtenden Gebühren (Transportbeschaugebührenverordnung)Gazette07.05.1976
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark
vom 23. April 1976 über die tierärztliche
Untersuchung von Wiederkäuern, Einhufern
und Schweinen bei Transporten und die
hiefür zu entrichtenden Gebühren (Transportbeschaugebührenverordnung)
Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 111, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. II Nr. 348/
1934, BGBl. Nr. 441/1935, Nr. 122/1949, Nr. 128/
1954 und Nr. 141/1974, sowie der hiezu ergangenen
Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 407/ 1934, BGBl. Nr. 140/ 1935, Nr. 200/ 1949, Nr. 76/ 1955 und Nr. 56/1959, wird verordnet:
§ 1
(1) Transporte von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen nach anderen Bundesländern oder nach
dem Ausland sind bei der Einladung und aus anderen
Bundesländern oder aus dem Ausland einlangende
Transporte dieser Art bei der Ausladung von
staatlich ermächtigten Tierärzten zu untersuchen.
(2) Transporte von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen für ein Schlachthaus, einen Schlachtviehmarkt oder Stechviehmarkt sind nur bei der Ausladung
tierärztlich zu untersuchen. Wiederkäuer,
Einhufer und Schweine für ein Schlachthaus, einen Schlachtviehmarkt oder Stechviehmarkt außerhalb
der Steiermark sind bei Seuchengefahr auch bei
der Einladung der tierärztlichen Untersuchung zu
unterziehen.
§ 2
Im landwirtschaftlichen Verkehr mit Wiederkäuern,
Einhufern und Schweinen sowie im Ver¼:-ehr
mit Stechvieh innerhalb der Steiermark kann die
gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 des Tierseuchengesetzes
beii;n Ein- und Ausladen vorzunehmende tierärztliche
Untersuchung in seuchenunbedenklichen Zeiten
sowohl bei der Einladung als auch bei der Ausladung entfallen, wenn
(1) Dem Untersuchungstierarzt gebühren bei Untersuchungen im Eisenbahnverkehr 90 0/o, bei Untersuchungen
im Kraftfahrzeugverkehr 95 0/o der
gemäß Gebührentarif Art. I Z. 1 anfallenden Gebühren
und die gesamten Gebühren gemäß Art. I Z. 2
und Art. II. Diese Regelung gilt sinngemäß auch
bei Anwendung des Art. III.
(2) Ubersteigen die auf einen Untersuchungstierarzt gemäß Art. I Z. 1 des Gebührentarifes verbleibenden Gebühren in einem Monat den Betrag von
8000 S, ist der Mehrbetrag an das Amt der Steiermärkischen
Landesr,egierung (Transportbeschaukasse)
abzuführen.
Stück 7, Nr. 36 und 36 49
(3) Von den bei der Beförderung mittels Eisenbahn
gemäß Art. I Z. 1 des Gebührentarifes eingehenden
Gebühren (Stück.- und Mindestgebühren)
verbleiben der Bahn 5 0/o. Weitere 5 0/o dieser Gebühren sind an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Transportbeschaukasse) abzuführen.
(4) Von den im Verkehr mittels Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen eingehenden
Gebühren sind 5 0/o bis zum 10. des Folgemonats
an die Transportbeschaukasse beim Amt
der Steiermärkischen Landesregierung abzuführen.
§ 5
(1) Die dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung zufließenden GebühreI).anteile sind zur Beschaffung von Druck.sorten, Büchern, Untersuchungs- und sonstigen Behelfen sowie zur Bestreitung
der Kosten von Inspektionsreisen in Angelegenheiten
der gemäß § 11 des Tierseuchengesetzes
durchzuführenden tierärztlichen Untersuchungen zu
verwenden.
(2) Die Verr.echnung erfolgt durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung.
§ 6
Ubertretungen dieser Verordnung werden nach § 63 Z. 3 des Tierseuchengesetzes bestraft.
§7
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20. Juli 1971, LGBl. Nr. 69/ 1971, über die tierärztliche Untersuchung
von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen
bei Transporten und die hiefür zu entrichtenden
Gebühren, in der Fassung der Verordnung LGBI.
Nr. 68/ 1972, außer Kraft. ·
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Krainer
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