LGBL_ST_19760628_37•Gesetz vom 21. April 1976 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz)
LGBL_ST_19760628_37Gesetz vom 21. April 1976 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Landwirtschaftsförderungsgesetz)Gazette28.06.1976
Gesetz vom 21. April 1976 über die Förderung
der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark
(Steiermärkisches Landwirtschaftsiörderungsgesetz)
·
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz l"egelt die Förderung der Landund
Forstwirtschaft in der Steiermark durch das Land als Träger von Privafrechten. Das Land ist
verpflichtet, durch Förderungsmaßnahmen beizu tragen,
den Bestand und ,eine zeitgemäße Entwicklung
der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark,
insbesondere in ihren Formen der Voll-, Zu und Nebenerwerbsbetriebe, zum Wohle der Allgemeinheit
zu sichern.
§ 2
Ziele der Förderungsmaßnahmen
Ziele der Förderungsmaßnahmen sind insbesondere:
(1) Die Förderung nach diesem Gesetz erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes.
Das Land hat nach Maßgabe der vorhandenen
Mittel Förderungen zu gewähren, wenn die nach
diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen, insbesondere
des § 18 Abs. 1, erfüllt sind.
(2) Förderungsmaßnahmen sind daraufhin auszurichten, daß durch sie die Eigeninitiative der Betriebsinhaber angeregt und ihre Selbsthilfie ,ergänzt
wird.
(3) Di1e Gewährung der Förderungen kann je nach
Lage des Falles zur möglichst weitg·ehenden Erreichung der im § 2 genannten Förderungsziele
an Voraussetzungen persönlicher (z. B. Fachkenntnisse, Vorbildung) oder sachlicher (z. B. Mindestfläche, Zusammenschluß mehrerer Bietriebe) Art gebunden
werden.
(4) Soweit es zur gezi:elten regionalen Durchführung von Förderungsmaßnahmen notwendig ist, sind
agrarische Programme zu erstellen und den Förderungsmaßnahmen
zugrunde zu legien.
,
56 Stück 8, Nr. 37
(5) Bei der Durchfuhrung von Förderungsmaßnahmen
ist auf die Belange der Raumordnung Bedacht
zu nehmen.
§ 4
Formen der Förderung
Die Förderung erfolgt durch:,
(1) Die Landesregi-erung hat die für di-e Fördierungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesietzes notwendigen
Mittel in den Entwurf des Landesvoranschlages
aufzunehmen. Hiebei ist auch auf den Bericht über
die Lage der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark
(§ 17) Bedacht zu nehmen.
(2) Förderungsmaßnahmen des Bundes werden
durch Förderungen nach diesem Ges,etz nicht berührt.
§ 6
Förderungsempfänger
Nach diesem Gesetz können gefördert werden:
(1) Uberbetriebliche Zusammenschlüsse im Sinne
dieses Gesetz.es sind bergbäuerliche Arbeitsgemeinschaften sowie Maschinen-, Erzeuger- und Betriebshelferringe. Sie dienen dem Zweck, durch Rationalisierung
der Erzeugung und überbetriebliche Arbeitsaushilfe
das Eigentum zu erhalten, das Einkommen
zu mehren und die soziale Lage zu verbess-ern.
(2) Diese überbetrieblichen Zusammenschlüsse
können gefördert werden, wenn sie sich auf Landesebene zu Verbänden zusammengeschloss-en haben
und Gewähr für die Durchführung der Förderungsziele bieten. ·
(3) Solchen Verbänden können zur Durchführung
,der satzungsmäßigen Aufgaben Zuschüsse zu dem
nicht durch Zahlung Dritter gedeckten notwendigen
Aufwand in einem von der Landesregierung durd1
Verordnung festzusetzenden Prozentsatz der Personal- und Geschäftskosten gewährt werden. Di,eser
Prozentsatz hat bei BetriebsheUerringen, sofern der Einsatz der Betriebshelfer im Rahmen von Notstandsfällen erfolgt, höher zu sein als in den übrig,en
Fäl1en. Zur Vereinfachung der Abrechnung können
auf der Grundlage des Durc~schnittsaufwandes für
Personal- und Geschäftskosten pauschalierte Beträge
vorges,ehen werden. ·
§ 12
Soziale Maßnahmen
Als Förderungsmaßnahmen zur Verbesserung der
sozialen Lage der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft kommen insbesondere in Betracht:
(1) Im Fönderungsbereich des Absatz,es, der Verwertung, der V,ermarktung und der Lagerhaltung
land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel
sowie der Absatzwerbung und Marktberichterstattung
sind bei Bedarf Fö11derungsmaßnahmen
zu treffen, die der Sicherung der Nahrungsmittelversorgung,
insbesondere der Aufrecht,erhaltung
einer ausreichenden Produktion und Landbewirtschaftung sowie des Absatzes ·dienen.
(2) Förderungen gemäß Abs. 1 sind nach Maßgabe
ihrer Leistung jenen Betrieben zugänglich zu machen, die zum Absatz, zur Verwertung, zur Vermarktung
und zur Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel beitragen, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.
§ 14
Beratung
Die Beratung der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsangehörigen hat insbesondere deren wirtschaftliche,
hauswirtschaftliche, produktionstechnische,
soziale, berufliche und kulturelle Belange zu
umfassen.
§ 15
Berufsausbildung und Fortbildung
(1) Die berufliche und fachliche Ausbildung in der Land- und Forstwirtschaft erfolgt nach den einschlägigen g,esetzlichen Bestimmungen.
(2) Für die sdmlische Ausbildung im Bereiche der
berufsbildenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen hat das Land nach Maßgabe der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmung-en entsprechende Lehranstalten
einzurichten und zu führen bzw. führ,en zu
lassen.
(3) Für die berufliche Fortbildung ( außerschulische Bildung, Erwachsenenbildung) sind von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark
(vom ländlich.en Fortbildungsinstitut sowi•e hinsichtlich
der Lehrlingsausbi1dung bis zur Meisterausbildung
von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle) und von der Steiermärkischen
Kammer für Arbeiter und Angestellte
in der Land- und Forstwirtschaft die notwendigen
Einrichtungen und Maßnahmen vorzusehen. Bei intern_
atsmäßig geführten Kursen kann zur Deckung
der Kosten für Unterkunft und Verpf1egung ein Hetrag bis zur Höhe dieser Kosten ,eingehoben werden.
III. Abschnitt
Bewirtschaftung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft und Erhaltung der
~iedlungsdichte
§ 16
Abgeltungen
(1) In Gebieten mit besonderen naturbedingten
Schwierigkeiten (z. B. Höhenlage, Hanglage, Klima)
sowi1e in grenznahen Gebieben können Abgeltungen
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zum AusgLeich der Wirtschaftserschwernisse gewährt
werden.
(2) Darüb'er hinaus können Abgeltung•en gewährt
werden, wenn durch eine fortschreitende Nichtbewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen und B,etriebe
in 1einem Gebiet eine Gefährdung des Erholungswertes,
des Siedlungswertes oder der Sicherung
vor Naturkatastrophen gegeben ist.
(3) Nach Maßgabe der finanziellen Mittel können
die Bewirtschaftungszuschüsse des Bundes für Bergbauernbetriebe ergänzt werden.
(4) Zur Sicherung und Offenhaltung der Landschaft
im Berg- und Almgebiet können Beiträge zur Erleichterung der Almbewirtschaftung und Sicherung
des Almbesatz.es geleistet werden.
(5) Zur Sicherung der Kulturlandschaft können für
die Aufforstung von Hochlagen, für die Schutzwaldsanierung und für die Aufforstung von Gren:z;ertragsböden
sowie für die Schadensbeseitigung und die Rekultivierung nach Naturkatastrophen Zuschüsse
gewährt wierden.
IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 17
Bericht über die Lage der Land- und Forstwirtschaft
in der Steiermark
(1) Die Landesvegierung hat jährlich einen Bericht
über die wirtschaftliche und soziale Lage der Landund Forstwirtschaft in der Steiermark zu erstatten.
Dieser Bericht hat auch eine Zusammenstellung aller auf Grund dieses Geset:zies durchgeführten Förderungsmaßnahmen zu enthalten.
(2) Zur Mitwirkung bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen wird beim Amt der Landesregierung
eine Kommission gebildet. Den Vorsitz
in dieser Kommission führt das für die Angelegenheiten
der Land- und Forstwirtschaft zuständige
Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm
bestimmter Vertreter. Der Kommission gehören
· weiter an: je 1 Vertreter der Landeskammer für
Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte
in der Land- und Forstwirtschaft, der Kammer der
gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Steiermark
und des Osterreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive
Steiermark, 5 Sachverständige aus
der Land- und Forstwirtschaft sowie je 1 Vertreter
der im Landtag vertretenen Parteien.
(3) Die Vertreter der Kammern werden durch
diese bestellt, der Vertreter des Gewerkschaftsbundes durch diesen; die Sachverständigen werden
durch den Vorsitzenden, die Parteienvertreter durch nenden Mitglieder der Kommission sind nach den
für Landesbeamte der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe
7 geltenden Vorschriften über Reisegebühren
vom Land zu leisten.
(5) Die Tätigkeit der Kommission ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die von der Kommission
mit einfacher Mehrheit zu beschließen und von
der Landesregierung zu genehmigen ist. Die Geschäftsordnung
hat insbesondere Bestimmungen über
die innere Organisation, über die Zahl der jährlich
abzuhaltenden Sitzungen, über das Verfahren
bei den Beratungen und über die Beschlußfassung
zu enthalten.
(6) Der Bericht ist dem Landtag bis 30. September
des Folgejahres vorzulegen. Er hat auch Vorschläge
über jene Maßnahmen zu enthalten, die zur Erreichung
der in diesem Gesetz angeführten Ziele (§ 2)
notwendig sind.
§ 18
Grundsätze für die Vollziehung
(1) Bei der Vollziehung d1eses Gesetzes sind unter
Bedachtnahme auf den Abschnitt I und den Bericht
über die wirtschaftliche und soziale Lage der Landund Forstwirtschaft in der Steiermark (§ 17) zu beachten:
(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekostenvergütung
und die Reisezulagen der nicht am Tagungsort woh-
(2) Die Förderungsempfänger sind zu verpflichten,
nicht widmungsgemäß verwiendete Förderungsmittel zurückzuerstatten. ·
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Stück 8, Nr. 37, 38 und 39 59
(3) Sow,eit d~e Landesregierung die im § 19 Abs. 1
genannten Kammern mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen betraut, ist von di,esen der Landesregierung
jährlich ein Nachweis über die Verwendung
der Förderungsmittel zur Genehmigung
vorzul,egen.
§ 19
Durchführung
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Vierordnung die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft
in Steiermark und die Steiermärkische Kammer
für Arbeiter und AngestelltJe in der Land- und Forstwirtschaft mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen
nach diesem Gesetz zu betrauen,
wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
(2) Das Land hat den in Abs. 1 genannten Kammern
jenen T,eil des Personal- und Sachaufwandes
zu ersetzen, der sich aus der Besorgung der vom
Land übertragenen Aufgaben ergibt. Der Bemessung
der Höhe dieses Personalkostenersat2)es fat jener
Personalstand zugrunde zu legen, der zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens di,eses Gesetzes mit der Durchführung
der vom Land übertragenen Aufgaben befaßt
ist. Eine Vermehrung dieses Personalstandes
ist in Zukunft nur mit Genehmigung der Landesregierung
mög1ich. Die Abgeltung des Sachaufwanod!
es kann durch Leistung eines angemessenen Pauschalbetrag.
es erfolgen.
§ 20
Wirksamkeits beginn
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1976 in Kraft.
(2) Der erste Bericht über die Lage der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark ist für das Jahr
1976 zu erstatten.
Niederl
Landeshauptmann
Krainer
Landesrat
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