LGBL_ST_19760628_39•Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 21. Juni 1976 über die Festsetzung des Maximaltarifes für das Taxigewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Graz
LGBL_ST_19760628_39Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 21. Juni 1976 über die Festsetzung des Maximaltarifes für das Taxigewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt GrazGazette28.06.1976
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark
vom 21. Juni 1976 über die Festsetzung
des Maximaltarifes für das Taxigewerbe im Gebiet
der Landeshauptstadt Graz
Auf Grund des § 376 Z. 36 lit. d sublit. aa Abs. 1
und 2 der Gewerbeordnung 1973 wird auf Antrag
der Landeshauptstadt Graz nach Anhörung der Kammer
der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark
und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für
Steiermark der Maximaltarif für das Taxigewerbe
im Gebiet der Landeshauptstadt Graz wie folgt festgesetzt:
§ 1
Geltungsbereich; Tarifgebiet
(1) Der im folgenden festgesetzte Maximaltarif
für das Taxigewerbe gilt für das im Abs. 2 bezeichnete Gebiet (Tarifgebiet) der Landeshauptstadt Graz.
(2) Als Tarifgebiet ist das Ortsgebiet im Sinne
des § 2 Abs. 1 Z. 15 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, in der letzten Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 402/1975, anzusehen. Im Zweifelsfall
ist die Gemeindegrenze der Landeshauptstadt
Graz als Grenze des Tarifgebietes heranzuziehen.
§ 2
Grund- und Streckentarif
(1) Streckentarif mit Fahrpreisanzeiger:
Der Streckentarif ist grundsätzlich bei Berechnung
des Fahrpreises für Fahrten im Tarifgebiet anzuwenden.
Für Tag- und Nachtfahrten ohne Rücksicht auf
die Personenzahl
Grundtaxe .
Sprung je 200 m .
S 12,s
1,20
(2) Verhalten bei Untauglichwerden und Störungen
des Fahrpreisanzeigers:
Tritt während der Fahrt mit besetztem Wagen
eine Störung im Gangwerk des Fahrpreisanzeigers
ein, so muß dies der Lenker dem Fahrgast sofort
bekanntgeben. Auf Verlangen hat er die Fahrt sofort
zu beenden, auch wenn sich der Wagen sonst
im betriebsfähigen Zustand befindet. Wünscht der Fahrgast die Fortsetzung der vereinbarten Fahrt,
so hat der Lenker diesem Wunsch nachzukommen,
sofern sich der Wagen sonst im diensttauglichen
Zustand befindet. In diesem Falle hat
•
60 Stück 8, Nr. 39
aber der Lenker Anspruch auf Bezahlung des Fahrpreises
für die ganze Fahrzeit nach dem Tarif für
die Wartezeiten.
Für je 5 Minuten
daher pro Stunde .
§ 3
Wartezeiten
§ 4
Zuschläge
S 6,50
S 78,--
(1) Vor Einschaltung eines Zuschlages bei Beginn
der Fahrt ist der Fahrgast auf dieses Vorhaben unter Angabe des Grundes aufmerksam zu machen.
(2) Es beträgt der Zuschlag für:
gebühr Anspruch, ebenso auf den Gepäck.zuschlag.
wenn Gepäck bereits im Sinne dieser Vorschrift gebührenpflichtig auf den Wagen verladen war.
(4) Der Fahrpreisanzeiger hat die Grundtaxe, die zurückgelegte Fahrtstrecke, Wartegebühr und allfällige Zuschläge auszuweisen.
(5) Vom Besteller kann ein Angeld verlangt werden,
und zwar in der Höhe der dreifachen Grundtaxe.
Bei Bezahlung des Fahrpreises ist das geleistete
Angeld zu verrechnen bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 in die nach diesem Absatz zu berechnenden Taxen einzurechnen.
(6) Wird jedoch die Bestellung vom Unternehmer
(Lenker) nicht befolgt, so ist, abgesehen von
der etwaigen Straffälligkeit und allfälligen anderen Rechtsfolgen, das etwa vom Besteller geleistete Angeld zurückzuerstatten.
(7) Bei Zeitfahrten hat der Lenker den Fahrgast
§ 5
S 5,- · beim Ein- und Aussteigen durch Vorweisen der Uhr auf die Zeit aufmerksam zu machen. Bruchteile
unter fünf Minuten können bei Beendigung der Fahrt für voll gerechnet werden.
Freie Vereinbarung
(1) Bei Fahrten zu Hochzeiten, Firmungen und
sonstigen festlichen Anlässen gilt freie Vereinbarung. Bei Fahrten über das Tarifgebiet hinaus kann
ebenfalls freie Vereinbarung jedoch nur für die Fahrtstrecke außerhalb des Tarifgebietes getroffen werden; hiebei darf der Fahrpreis nicht über dem festgelegten Kilometerpreis liegen.
(2) Erfolgt keine diesbezügliche freie Vereinbarung, so können für die Fahrt außerhalb des Tarifgebietes 5 S für den Kilometer hin und zurück
berechnet werden. Für das Tarifgebiet ist aber
jedenfalls der Tarif anzuwenden.
§ 6
Reinigungsgebühr
Bei Verunreinigung des Wagens durch einen Fahr~
ast oder durch von ihm mitgeführte Gegenstände
ist eine Reinigungsgebühr von mindestens 20 S zu
entrichten.
§ 7
Sonstige Bestimmungen
(1) Im Wageninneren ist der Tarif für den Fahrgast sichtbar anzubringen.
(2) Wird der Wagen ohne Verschulden des Lenkers
während der Fahrt dienstuntauglich, so hat
der Lenker auf die Entrichtung des Fahrpreises für
die geleistete Fahrtstrecke Anspruch.
(3) Wird eine unmittelbar vereinbarte Fahrt nach ordnungsmäßiger Einschaltung des Fahrpreisanzeigers nicht angetreten oder macht ein Besteller vom
nicht abbestellten und rechtzeitig erschienenen
Wagen keiIJ.en Gebrauch, so hat der Lenker,
wenn die Ursache der Nichtbenützung des Wagens
nicht von ihm zu verantworten ist, Anspruch auf
tarifmäßige Entlohnung der zurück.gelegten Fahrtstrecke.
Bei längerem Warten hat der Lenker
auch auf die der Wartezeit entsprechende Warte-
(8) Auf einen Fahrpreis für die Rück.fahrt des
leeren Wagens im Tarifgebiet besteht kein Anspruch.
(9) Das Begehren eines Trinkgeldes unter welchen Vorwänden immer seitens des Lenkers wird
als Fahrpreisüberschreitung bestraft.
§ 8
Strafen
Ubertretungen dieses Maximaltarifes werden gemäß § 376 Z. 36 lit. d sublit. aa Abs. 3 der Gewerbeordnung
1973 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
§ 9
Wirksamkeitsbeginn, Ubergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages
ihrer Verlautbarung in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Dezember 1973, LGBl. Nr. 156, ihre Geltung.
(3) Taxiunternehmern, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht über entsprechend
umgebaute Fahrpreisanzeiger verfügen, wird
eine mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnende
Frist von 3 Monaten zur Durchführung
des Umbaues eingeräumt. Bis zur Durchführung der Änderung des Fahrpreisanzeigers ist zum Streckentarif
pro Sprung je 200 m S 0,20 hinzuzurechnen.
Auf diesen Zuschlag ist der Fahrgast vor Antritt
der Fahrt aufmerksam zu machen. Nach Ablauf der '
dreimonatigen Frist dürfen nur Taxifahrzeuge verwendet
werden, die mit Fahrpreisanzeigern ausgestattet
sind, die den 'vorstehenden Tarif richtig
anzeigen.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Peltzmann
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_19760628_39",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_19760628_39",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}