Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 5. Juli 1976, mit der die Landes-Uberwachungsgebührenverordnung geändert wird
Auf Grund des § 3 des Uberwachungsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 214/1964, wird in Verbindung
mit § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, verordnet:
Artikel I
Die Landes-Uberwachungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 178/1965, in der Fassung der Verordnung
LGBl. Nr. 5/1972, wird wie folgt geändert:
§ 2 hat zu lauten:
.. § 2
(1) Die Uberwachungsgebühr beträgt für jedes
bei einem besonderen Uberwachungsdienst herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene
Stunde 72 S.
(2) Diese Gebühr beträgt für die Uberwachung
von Veranstaltungen und Vorhaben, die mit einer Ortsveränderung unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges verbunden ist, 104 S."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1976 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl