Verordnung .der Steiermär:kischen Landesregierung
vom 12. Juli 1976 über die Festsetzung
der Ambulanzgebühren für Zahnleistungen in
den öffentlichen Landeskrankenanstalten
Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 36 Abs. 1 lit. a und § 37 Abs. 1 des Steiermärkischen
Krankenanstaltengesetzes LGBl. Nr. 78/1957,
in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1968 und
14/1969, wird verordnet:
§ 1
Für die ambulatorischen Zahnbehandlungen in den
öffentlichen Landeskrankenanstalten werden die von
den Privatzahlern zu entrichtenden Gebühren mit
dem in der Anlage enthaltenen „Ambulanz-Zahntarif
für Privatzahler vom 15. Juli 1976" festgesetzt.
§ 2
(1) Ambulatorische Zahnleistungen sind konservierendchirurgische und prothetische Zahnleistungen, Zahnregulierungen sowie Parodontosebehandlungen
an Personen, die nicht stationär in einer Landeskrankenanstalt aufgenommen sind.
(2) Als Privatzahler gelten alle Personen, für die
die Ambulanz-Zahngebühren nicht von einem Sozialversicherungsträger gezahlt werden.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 15. Juli 1976 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Marz
1974, LGBl. Nr. 23, über die Festsetzung der Ambulanzgebühren für Zahnleistungen in den öffentlichen Landeskrankenanstalten in Steiermark außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl