LGBL_ST_19760805_47•Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1976 über die vom Steiermärkischen Landtag am 21. April 1976 beschlossenen und vom Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid vom 4. Juni 1976, Z. 317 .157-V/ 5/76, genehmigten Änderungen der Satzungen der Landes-Hypothekenbank Steiermark
LGBL_ST_19760805_47Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1976 über die vom Steiermärkischen Landtag am 21. April 1976 beschlossenen und vom Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid vom 4. Juni 1976, Z. 317 .157-V/ 5/76, genehmigten Änderungen der Satzungen der Landes-Hypothekenbank SteiermarkGazette05.08.1976
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 28. Juni 1976 über die vom Steiermärkischen
Landtag am 21. April 1976 beschlossenen
und vom Bundesministerium für
Finanzen mit Bescheid vom 4. Juni 1976, Z. 317 .157-V/ 5/76, genehmigten Änderungen
der Satzungen der Landes-Hypothekenbank
Steiermark
Artikel I
Die K'llildmachung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 25. Februar 1931, LGBl. Nr. 22, betreffend
die vom Steiermärkischen Landtag am 17. Juli 1930 beschlossenen und vom Bundeskanzleramt
mit Erlaß vom 4. Februar 1931, Zl. 109.747-11,
genehmigten Satzungen der Landes-Hypothekenanstalt
für Steiermark in der Fassung der Kundmachung
der Steiermärkischen Landesregierung vorn
wie folgt:
.,§ 1
(1) Die vorn Land Steiermark gegründete LandesHypothekenbank Steiermark (früher Landes-Hypothekenanstalt für Steiermark), im folgenden kurz
,Bank' genannt, ist eine öffentlich-rechtliche Kreditunternehmung
mit eigener Rechtspersönlichkeit
und hat die Aufgabe, den Geld- und Kreditverkehr,
insbesondere den Real- und Kommunalkredit, im Land Steiermark zu fördern.
(2) Die Bank hat ihren Sitz in Graz; sie kann im · Bundesland Steiermark Zweigniederlassungen und Außenstellen errichten.
(3) Die Geschäfte der Bank sind unter Bedachtnahme
auf die Interessen des Landes und unter
Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen."
.,§ 2
(1) Die Bank ist berechtigt, folgende Geschäfte zu betreiben:
Passivgeschäfte (Z. 1 bis 3)
Aktivgeschäfte (Z. 4 bis 8)
sonstige bankmäßige Geschäfte (Z. 9 bis 11)
Erwerb von Liegenschaften (Z. 12)
Beteiligung an anderen Unternehmungen (Z. 13)
(2) Die Gesamtsumme der nadi Z. 5 lit. c und d
gewährten Darlehen und eingeräumten Kredite
sowie der Gesdiäfte gemäß Z. 11 darf 20 v. H. der
gesamten Einlagenstände der Bank (Z. 2) nidit übersteigen.
Die Gesamtsumme der aus Einlagemitteln
(Z. 2) gewährten Hypothekardarlehen und Kommu-
. naldarlehen darf die Hälfte der Einlagenstände nicht
übersteigen.
(3) Die in Z. 4 und 5 genannten Geschäfte können
gemeinsam mit der regional zuständigen LandesHypothekenbank audi in anderen Bundesländern
betrieben werden.
(4) Der Gewährung eines Darlehens und Einräumung
eines Kredites steht die Erwerbung einer solchen
Forderung durch Abtretung, Einlösung oder Belehnung gleich. Zur Deckung von Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen dürfen nur durch
Einlösung erworbene, den Deckungsvorschriften
entsprechende Darlehensforderungen herangezogen
werden.
(5) Die Bank ist bei allen ihr zustehenden Gesdiäften zur Einhebung der jeweils festgesetzten
Zinsen, Provisionen, Gebühren und Kostenersätze
berechtigt.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung
dieser Geschäfte setzt eine vom Kuratorium
aufzustellende Geschäftsordnung fest, die von
der Landesregierung zu genehmigen ist."
(1) Das Kuratorium kann einen Exekutivaussdiuß
einsetzen und ihm Teile seiner Aufgaben
übertragen. Diesem Aussdiuß müssen der Oberkurator
als Vorsitzender, der Oberkuratorstellvertreter
und der Direktor bzw. der Direktorstellvertreter
angehören. Der Aufsiditskommissär bzw. sein
Stellvertreter sind zu den Sitzungen des Exekutivaussdiusses
im Sinne der Bestimmungen des § 54
einzuladen.
(2) Der Exekutivausschuß hat die personalpolitischen Entscheidungen zu· treffen und die laufenden
Geschäfte zu führen, die nicht von grundsätzlicher
Bedeutung sind. Insbesondere obliegen dem Exekutivaussdiuß
die Darlehensgewährung, die Änderung
der Sidierstellung bei Darlehen, der Ankauf
von mündelsidieren, Wertpapieren, die Inventaransdiaffungen,
die Vergabe von Reparaturarbeiten,
die Personalaufnahme, Beförderungen, Gewährung
von Zulagen und Beihilfen.
(3) Grundsätzlidie Fragen und Angelegenheiten,
die für die Bank von besonderer Bedeutung sind,
können dem Exekutivaussdiuß nicht übertragen
werden, insbesondere nicht folgende Angelegenheiten:
(4) Die Beschlüsse des Exekutivausschusses sind
dem Kuratorium zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen
gelten die das Kuratorium betreffenden Satzungsbestimmungen sinngemäß auch für den Exekutivausschuß."
„(§ 2, Zl. 3, a bis c)" in § 45 Ab~. 5 und „(§ 2, Absatz 6)" in § 54 II lit. c haben zu entfallen.
Artikel II
Diese Satzungsänderung tritt mit dem Tage ihrer
Kundmachung in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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