Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1976, womit die Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und
der Beihilfensätze für das Jahr 1976 geändert
wird
Auf Grund des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1 und 2 sowie
§ 5 Abs. ·2 des Tierseuchenkassengesetzes, LGBL
Nr. 38/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1957, wird nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. März 1976, LGBl. Nr. 25, über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1976 wird wie folgt geändert:
Artikel I
§ 2 Abs. 1 hat zu lauten:
" ( 1) Der prozentuale Satz des Verkehrswertes für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 Prozent festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 16.000 S je Rind bestimmt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1976 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl