Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 12. Juli 1976, mit der die Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung über die Reisegebühren und die Entschädigung für den Verdienstentgang der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gewerblichen Berufsschulbeirates
für Steiermark geändert wird
Auf Grund des § 40 Abs. 2 des Steie-rmärkischen
Berufsschulorganisationsgesetzes 1961 LGBl. Nr. 64
in der Fassung des Ges-etzes LGBl. Nr. 161/1969
wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 5. Juli 1965, LGBl. Nr. 109, über
die Reisegebühren und die Entschädigung für den Verdienstentgang der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gewerblichen Berufsschulbeirates für Steiermark wird wie folgt geändert:
§ 1 hat zu lauten:
Für die mit dem Amt eines Mitgliedes oder Ersa{
zmitgliedes des Gewerblichen Berufsschulbeirates
für Steiermark verbundenen Aufwendungen
werden eine Reisekostenvergütung und eine Reisezulage nach der höchsten Gebührenstufe der für die Landesbeamten geltenden Reisegebührenvorschrift gewährt. Die Retsegebühr-envorschrift 1955 ist mit der Maß-gabe sinngemäß anzuwenden, daß als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung der
ordentliche Wohnsitz des Mitgliedes od;er Ersatzmitgliedes
anzusehen ist."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl