Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1976 . über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Graden (politischer Bezirk Voitsberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1961, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1912, des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1913 und der Gemeindeordnungsnovelle 1915, LGBl. Nr. 14/ 1916, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Voitsberg gelegenen Gemeinde Graden wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1916 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In einem von Gold zu Rot gespaltenen Schild vorn ein schwarzer Schräglinksbalken, hinten goldene Fischgräten."
§ 2
Die der Gemeinde Graden ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
§, 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl