Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 12. Juli 1976, mit der die Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung
über die Reisegebühren und die Entschädigung
für den Verdienstentgang der Mitglieder (Ersatzmitglieder)
der Kollegien des Landesschulrates
und der Bezirksschulräte geändert wird
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Steiermärkischen Schulaufsichts-Ausführungsges.etzes LGBl. Nr. 196/ 1964 in der Fas,surig des Gesetzes LGBl. Nr. 165/1969 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordl!l.ung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 84/1965 in der Fassung LGBl. Nr. 44/1967 über die Reisegebühren und die Entschädigung für den Verdienstentgang de,r Mitgliede,r (Ersatzmitgüeder) der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte wird wie folgt geändert:
§ 1 hat zu lauten:
„Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kollegien
des Landesschulrates und der Bezirksschulräte
gebührt als Ersatz für in Ausübung ihrer Mitgliedschaft zu den genannten Kollegien erwachsende
Reisekosten, eine Rei,sekostenvergütung und eine Reisezulage nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift des Bundes mit der Maßgabe, daß als Ausgangsplllilkt und Endpunkt der Reisebewegung der ordentliche Wohnsitz des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) anzusehen ist."'
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl