Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 1976 über die Festsetzung
der Höhe des Heimbeitrages in Schülerheimen
Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Steiermärkischen
Berufsschulorganisationsgesetzes 1967, LGBl. Nr. 64, in deT Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 167/
1969, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe des Heimbeitrages in einem Landesberufss.
chulen angegliederten Schülerheim wird für
jeden Berufsschüler für den Lehrgang mit 3000 S
festgesetzt.
Bei Bes,uch eiiiles vierwöchigen Lehrganges ist
der Heimbeitrag.in halber Höhe zu entrichten.
§ 3
(1) Eine Rückzahlung des entrichteten Heimbeitrages findet nicht statt.
(2) Wenn jedoch ein Berufsschüler _ innerhalb dreier Wochen nach Lehrgangsbeginn den Lehrgang aus entschuldbaren Gründen (z. B. Krankheit, Unfall) unterbricht, ist dep •Heimbeitrag im Verhältnis zum r,estlichen Tei:l des Lehrganges gutzuschreiben, wobei auf volle Wo,chen auf- oder abzurunden
ist.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1976 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkis:
chen Land:es,regierung vom 7. Juli 1975, LGBl. Nr. 67, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl