LGBL_ST_19761109_65•Gesetz vom 30. Juni 1976 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 -NschG 1976)
LGBL_ST_19761109_65Gesetz vom 30. Juni 1976 über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 -NschG 1976)Gazette09.11.1976
Gesetz vom 30. Juni 1976 über den Schutz
der Natur und die Pflege der Landschaft
(Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976 - NschG 1976)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
I. Gegenstand
§ 1
Sadtlidler Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz der Natur,
den Schutz und die Pflege der Landschaft sowie die Erhaltung und Gestaltung der Umwelt als Lebensgrundlage
und Lebensraum für Menschen, Pflanzen
und Tiere.
(2) Insbesondere fallen unter die Bestimmungen
dieses Gesetzes der Schutz und die Pflege von
(3) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten
des Bundes nicht berührt; insbesondere darf die Benutzbarkeit von Flächen und bestehenden An',
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lagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken
des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn- und Straßenverkehrs dienen, nicht eingeschränkt
werden.
II. Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 2
Schutz der Natur und Landschaft
(1) Bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten
sind, ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden,
das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuß störenden Anderungen
(2) Wissenschaftlich bedeutsame Zeugnisse
menschlichen, tierischen, pflanzlichen oder mineralischen Daseins dürfen weder beschädigt noch vernichtet
werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Landschaftsrahmenpläne zu erlassen. Diese gelten
als Entwicklungsprogramme für Sachbereiche im Sinne des § 8 Abs. 4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes
1974, LGBL Nr. 127. Landschaftsrahmenpläne
können für das gesamte Landesgebiet
oder für Teile desselben erlassen werden. Die für
Entwicklungsprogramme im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz
1974 vorgesehenen Bestimmungen
gelten sinngemäß. Aus dem Landschaftsrahmenplan
hat insbesondere hervorzugehen, welche Schutzoder
Pflegemaßnahmen für einzelne Gebiete getroffen
werden sollen.
§ 3
Anzeigepflichtige Vorhaben
(1) Vorhaben gemäß Abs. 2 außerhalb von Schutzgebieten sind der Landesregierung anzuzeigen, die
zur Vermeidung von nachhaltigen Auswirkungen
nach § 2 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten mit Bescheid
A-uflagen vorschreiben kann.
(2) Anzeigepflichtig im Sinne des Abs. 1 ist die Errichtung von
(3) Die Anzeigepflicht gilt nicht für ein Vorhaben
gemäß lit. a, b, h und k, das in einem als Bauland
(§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974) festgelegten Gebiet au!geführt werden soll.
(4) Bei der Erlassung von Bescheiden nach Abs. 1
ist auf die Erfordernisse volkswirtschaftlich oder regionalwirtschaftlich bedeutsamer Betriebe Rücksicht zu nehmen.
§ 4
Ankündigungen
(1) Ankündigungen (Werbeeinrichtungen, Bezeichnungen, Hinweise und nichtamtliche Bekanntmachungen)
dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften
nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
vorgenommen werden. Die Zustimmung des Grundeigentümers (Verfügungsberechtigten) ist
nachzuweisen".
(2) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für
(3) Ankündigungen nach den Bestimmungen des Abs. 2 Z. 1 lit. b und Z. 2 sind in Größe, Form und Farbe so auszuführen, daß sie zu keiner Verunstaltung des Landschaftsbildes führen.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine
standortbezogene Notwendigkeit nachgewiesen wird
und die Ankündigung durch Art, Wirkung, Größe,
Form und Farbe das Landschaftsbild nicht verunstaltet.
Je nach dem Zweck der Ankündigung kann die Bewilligung befristet werden.
(5) Ankündigungen sind bei sonstigem Entzug
der Bewilligung von deren Inhaber instand zu halten. Bei Entzug der Bewilligung gilt § 21 Abs. 4 mit
der Ergänzung, daß dann, wenn der Inhaber der Bewilligung
nicht mehr herangezogen werden kann,
der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) hiezu
verpflichtet ist.
(6) Nichtbewilligte Ankündigungen, die das Landschaftsbild gröblich verunstalten, sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu entfernen. Die Behörde hat den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) aufzufordern, den entfernten Gegen..
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stand zu übernehmen. Eine Zustellung der Verständigung
über die Entfernung eines Gegenstandes
gemäß § 29 Abs. 1 A VG 1950 gilt 24 Stunden nach
dem Anschlag als vollzogen.
(7) Nichtbewilligte Ankündigungen sind binnen
zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde von demjenig,en zu entfernen,
der sie veranlaßt hat oder, wenn dieser nicht mehr
herangezogen werden kann, vom Grundeigentümer
(Verfügungsberechtigten), wenn dieser dazu sein
Einverständnis erteilte. Können beide nicht herangezogen
werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
die Entfernung durchzuführen.
(8) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung
eines Gegenstandes sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen binnen
einem Monat nach Aufforderung gilt als Verzicht
zugunsten des Landes. Für Schäden, die am
Gegenstand durch die Entfernung unvermeidbar
eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
(9) Das Anbringen von Ankündigungen an Bildstöcken, Marterln und Wegkreuzen ist unzulässig;
ebenso das Anbringen von Werbeankündigungen
an Bäumen.
III. Besondere Schutzmaßnahmen
§5
Naturschutzgebiete
(1) Gebiete, die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tierund
Pflanzenwelt, wegen seltener oder gefährdeter
Tier- und Pflanzenarten einschließlich ihrer Lebensgrundlagen,
insbesondere aus naturwissenschaftlichen
Gründen erhaltungswürdig sind, können
durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklärt
werden.
(2) Erhaltungswürdig im Sinne des Abs. 1 können
sein:
(3) Zur Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1
und von Bescheiden nach Abs. 6 sind zuständig:
(4) In der Verordnung sind Gegenstand und Zweck
des Schutzes, die Abgrenzung des Gebietes und die Handlungen festzulegen, die nach den örtlichen Ge-
. gebenheiten als schädigende Eingriffe (§ 2 Abs. 1)
verboten sind; ferner ist festzulegen, ob und in
welchen Gebietsteilen Ausnahmen nach Abs. 6 zulässig sind.
(5) In einem Naturschutzgebiet dürfen keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe
vorgenommen werden; ausgenommen sind
solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich
sind oder die ohne Verzug zur Beseitigung von
das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind. Solche Eingriffe sind von dem, der sie vornimmt, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Tagen anzuzeigen.
(6) Die Behörde hat Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Zweck
des Schutzes nicht widerspricht.
(7) In einer Ausnahmebewilligung sind Auflagen
zur weitestgehenden Vermeidung der mit dem Eingriff verbundenen nachteiligen Folgen (§ 2 Abs. 1)
vorzuschreiben.
(8) Die land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch Verordnungen nach Abs. 1
in Art und Umfang ihrer bisherigen Ausübung nicht
berührt, sofern nicht Verbote nach Abs. 4 erlassen
wurden.
§ 6
Landschaftsschutzgebiete
(1) Gebiete, die
(2) In der Verordnung sind der Zweck des Schutzes
und die Abgrenzung des Gebietes sowie die
allenfalls im- Landschaftsschutzgebiet oder einem
gesondert abzugrenzenden Teil desselben im Interesse des Ausflugs- oder Fremdenverkehrs, der Erholungs- oder Heilungsuchenden erforderlichen
Beschränkungen festzulegen.
(3) In Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 widersprechen; außerdem ist für nachstehende Vorhaben die Bewilligung der nach Abs. 4
• zuständigen Behörde einzuholen:
(4) Für Bewilligungen nach Abs. 3 sind zuständig:
(5) In den Angelegenheiten des Abs. 3 lit. il und e ist die Zuständigkeit der Agrarbehörden gemäß § 46 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Jänner 1911, LGBl. Nr. 32, über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, ausgeschlossen.
(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen,
wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zur Folge hat.
(1) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 kann erteilt
werden, wenn die vorstehenden Auswirkungen zwar
zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche
oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen
die des Landschaftsschutzes überwiegen. Bei
der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob
der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich
vertretbare andere Weise erreicht werdenkann
und dadurch die im § 2 Abs. 1 erwähnten
Interessen in geringerem Umfang beeinträchtigt
würden. Zur Vermeidung von Auswirkungen nach § 2 Abs. 1 können im Bewilligungsbescheid Auflagen
erteilt werden.
(8) Die land-', forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 nicht berührt.
§ 1
Schutz von stehenden und fließenden Gewässern
(Gewässer- und Uferschutz)
(1) Alle natürlichen stehenden Gewässer und deren
Uferbereiche bis in eine Entfernung. von 150 m
landeinwärts, nach dem Gelände gemessen, sind
geschützt.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung kann
nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 der in Abs. 1 festgelegte geschützte Bereich nach den Geländeverhältnissen
oder örtlichen Bedürfnissen entweder eingeschränkt
oder erweitert werden.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung können
auch künstliche stehende und natürliche fließende
Gewässer und deren Uferbereiche nach Maßgabe
der Bestimmungen des Abs. 2 geschützt werden.
(4) Im geschützten Bereich gilt § 5 Abs. 5 sinngemäß.
(5) Für die Bewilligung einer Ausnahme gelten
die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 bis 1 sinngemäß.
(6) Die land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch die Bestimmungen des Abs. 4 nicht berührt.
(1) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für See- und Flußlandschaften, die nach § 5 Abs. 1 zu Naturschutzgebieten erklärt werden.
§ 8
Naturparke
Ein allgemein zugänglicher Landschaftsraum,
(1) Schutzgebiete (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 1 Abs. 1 bis 3 und 11 Abs. 1) können durch Verordnung
der Landesregierung die Bezeichnung „Nationalpark"
erhalten, wenn sie
(2) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1
sind die Bundesregierung und die anderen Länder
zu hören.
(3) Soll ein in der Steiermark gelegenes Gebiet
zusammen mit einem Gebiet, das in einem anderen
oder in mehreren anderen Ländern liegt, einen Nationalpark
bilden, so kann der Landeshauptmann
nach Art. 15 a Abs. 2 B-VG Vereinbarungen über
nähere Bestimmungen abschließen.
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§ 10
Naturdenkmale
(1) Eine hervorragende Einzelschöpfung der Natur,
die wegen
(2) Zu Naturdenkmalen können insbesondere erklärt
werden: einzelne Bäume, Quellen (sofern sie
nicht Heilquellen sind oder der Wasserversorgung
dienen), Wasserfälle, Felsbildungen, Gletscherspuren,
Klammen und Schluchten mit ihrer Wasserführung,
Naturhöhlen (soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Naturhöhlengesetzes fallen), erdgeschichtliche
Aufschlüsse oder Erscheinungsformen
(z. B. Wanderblöcke, eiszeitliche Böden), Vorkommen
einzigartiger Gesteine und Minerale (soweit sich diese außerhalb eines Bergbaues befinden) sowie
fossile Tier- und Pflanzenvorkommen.
§ 11
Geschützte Landschaitsteile
(1) Ein Teilbereich der Landschaft, der
. a) das Landschafts- und Ortsbild belebt,
(2) Zu geschützten Landschaftsteilen können insbesondere erklärt werden: Teiche, Wasserläufe,
Auen, Hecken, Flurgehölze, Alleen, Park- und Gartenanlagen,
Freizeitflächen, charakteristische Anpflanzungen
oder Geländeformen.
(3) Im Bescheid sind Gegenstand und Zwec.~
des Schutzes sowie die Abgrenzung des geschützten
Landschaftsteiles festzulegen.
§ 12
Schutz und Erhaltung von Naturdenkmalen
und geschützten Landschaftsteilen
(1) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile
dürfen durch menschliche Einwirkungen nicht
zerstört, verändert oder in ihrem Bestand gefährdet werden; im übrigen gilt§ 5 Abs. 5 bis 8 sinngemäß.
(2) Aus unabwendbaren Erfordernissen kann eine Veränderung, durch die ein Naturdenkmal oder
ein geschützter Landschaftsteil nur eine geringfügige Einbuße erleidet, von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden. In einem Bescheid,
mit dem die Entfernung (Schlägerung) eines Naturdenkmales oder eines Gehölzes aus ·einem
geschützten Landschaftsteil bewilligt wird, ist nach
den örtlichen Gegebenheiten eine Ersatzpflanzung
vorzuschreiben, wenn der frühere Zustand dadurch
weitgehend wiederhergestellt werden kann.
(3) Der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte)
hat für die Erhaltung eines Naturdenkmales oder
geschützten Landschaftsteiles durch Pflegemaßnahmen, bei Ausfällen durch natürliche Einwirkungen
in geschützten Landschaftsteilen auch durch Ersatzpflanzungen,
zu· sorgen. Kann er dieser Verpflichtung
nicht nachkommen, hat er die von Amts
wegen vorzunehmenden Maßnahmen zu dulden. Die
zur Erhaltung von Naturdenkmalen und geschützten
Landschaftsteilen erforderlichen Aufwendungen sind
aus Mitteln des Landschaftspflegefonds (§ 30 Abs. 1 lit. e) zu ersetzen.
(4) In Bescheiden nach§ 10 Abs. 1 und§ 11 Abs. 1
können dem Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) Auflagen zur Erhaltung des Naturdenkmales
oder des geschützten Landschaftsteiles erteilt werden.
(5) Durch Tafeln (§ 24) gekennzeichnete Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsteile dürfen
weder beschädigt noch zerstört werden.
§ 13
Schutz der Pflanzen- und Tierwelt
· (1) Wildwachsende Pflanzen und von Natur aus
freilebende und nicht der Jagdausübung unterliegende Tiere, für die eine Gefährdung oder Vernichtung
ihres Vorkommens zu befürchten ist und für
die ein Schutzbedürfnis besteht, können durch Verordnung
der Landesregierung vollkommen oder,
wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teiloder zeitweise geschützt werden.
(2) Der vollkommene Schutz von Pflanzen bezieht
sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile. Sie
dürfen nicht beschädigt, vernichtet oder entnommen, in frischem oder getrocknetem Zustand anderen
überlassen, erworben, verwahrt, befördert, gehandelt
oder verarbeitet werden; ferner darf nichts
unternommen werden, was ihre Lebensbedingungen
gefährden, verändern oder zerstören könnte.
(3) Der teilweise Schutz von Pflanzen erstreckt
sich auf
(4) Geschützte Tiere dürfen nicht mutwillig beunruhigt, nicht verfolgt, gefangen, gehalten, getötet,
lebend oder tot anderen überlassen, erworben, verwahrt,
befördert, gehandelt oder verarbeitet werden.
Der Schutz erstreckt sich sinngemäß auch auf
die Entwicklungsform, auf Tierteile und auf Brutstätten.
(5) Ausnahmen von den Schutzbestimmungen nach Abs. 2 bis 4 kann die Landesregierung auf Antrag
im Einzelfall mit Zustimmung des Grundeigentümers
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(Verfügungsberechtigten) und bei Tieren nach Anhörung
der Steirischen Landesjägerschaft für bestimmte
Flächen · bei reichlichem Vorkommen und
gesichertem Weiterbestand
(6) Wer gezüchtete Pflanzen oder Tiere geschützter
Arten (deren Teile oder Entwicklungsformen)
mit sich führt, verarbeitet, zu Handelszwecken anbietet oder verwahrt, hat deren Herkunft über Aufforderung den in den §§ 26 und 28 angeführten
Organen nachzuweisen.
(7) Die mutwillige :§eschädigung, die übermäßige,
über einen Handstrauß hinausgehende Ent- oder
Mitnahme von nicht durch Verordnung nach Abs. 1
geschützten wildwachsenden Pflanzen oder Pflanzenteilen
ist untersagt.
(8) Ausnahmen vom Verbot der übermäßigen
Ent- oder Mitnahme nach Abs. 7 kann die für den Standort zuständige Gemeinde mit Zustimmung des Grundeigentümers (Verfügungsberechtigten) bewilligen,
wenn der Pflanzenbestand nicht gefährdet ist.
(9) Das Aussetzen gebiets- oder landfremder
Pflanzen und Tiere in die freie Natur ist nur mit
Bewilligung der Landesregierung gestattet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung der
vorhandenen Pflanzen- oder Tierwelt oder eine Soorung
des ökologischen Gleichgewichtes nicht zu erwarten
ist.
(10) Die land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftliche Nutzung wird durch Verordnungen nach 1
, Abs. 1 nicht berührt.
IV. Gemeinsame Bestimmungen
§ 14
Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens
(1) Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung
einer Verordnung nach. § 5 Abs. 2 lit. a und b, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 3 ist in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und in
den Gemeinden, in dene._n sich das zu schützende
Gebiet befindet, nach den gemeinderechtlichen Vorschriften
unter Hinweis auf die beabsichtigten
Schutzmaßnahmen und die sich daraus ergebenden
Folgerungen (§ 15) bekannt zu machen.
(2) .Von der Einleitung des Verfahrens sind auch
die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für
Steiermark, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und die Steiermärkische
Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft zu benachrichtigen.
(3) Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung
einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2
und 3, ist dem Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) schriftlich bekanntzugeben.
(4) Innerhalb von sechs Wochen, vom Tage der
öffentlichen Bekanntmachung bzw. der Zustellung der schriftlichen Bekanntmachung an gerechnet, können
die betroffenen Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten)
Einwände vorbringen. Die Behörde hat
die fristgerecht erhobenen Einwände zu prüfen und
bei Erlassung der Verordnung die betroffenen
Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten) schriftlid1
zu benachrichtigen, ob ihre Einwände berücksichtigt
wurden; verneinendenfalls ist dies zu begründen.
·§ 15
Vorläufige Sicherung
(1) Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) haben
sidl vom Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens nach § 14 Abs. 1 oder 3
aller Handlungen zu enthalten, die beabsichtigte
Schutzmaßnahmen beeinträchtigen könnten, m\t Ausnahme
solcher, die ohne Verzug zur Beseitigung
von das Leben oder die Gesundheit von Menschen
gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer
volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig
sind.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 tritt außer Kraft, wenn
die Verordnung nicht binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Bekanntmachung e_rlassen wurde.
(3) Eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den beabsichtigten Schutzmaßnahmen nicht entgegensteht.
§ 16
Anhörungsrechte
(1) Werden durch eine Verordnung nach diesem Gesetz Interessen des ~undes, der Gemeinden oder
der im § 14 Abs. 2 genannten gesetzlichen beruflichen
Vertretungen berührt, sind diese vor Erlassung
der Verordnungen zu hören.
(2) Die Ausübung des Anhörungsrechtes der Gemeinde
ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 17
Kundmachung der Verordnungen
Die Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden
sind in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für
die Steiermark" zu verlautbaren; außerdem sind sie
ortsüblich kundzumachen.
§ 18
Aufhebung von Verordnungen und Bescheiden
(1) Eine Verordnung nach § 5 Ab?. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und 3, § 8 und § 9 Abs. 1 ist aufzuheben, wenn die für ihre Erlassung maßgebend gewesenen
Voraussetzu_ngen weggefallen sind.
(2) Ein Bescheid nach § 10 Abs. 1 oäer § 11 Abs. 1
ist aufzuheben, wenn
(1) Dem Ansuchen um eine Bewilligung nach § 6 Abs. 3 oder einer Ausnahme nach § 5 Abs. 6 und § 7 Abs. 5 sind ein Auszug aus der Katastralmappe
des Vermessungsamtes, der dem letzten Stand entspricht
und auch die Nachbargrundstücke ausweist,
ein geeigneter Lageplan sowie planliche Darstellungen und genaue Beschreibungen des Vorhabens
in dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Für Ansuchen um eine Bewilligung von Ankündigungen
nach § 4 Abs. 1 genügt ein Auszug aus der Katastralmappe
sowie eine maßstab- und farbgetreue
Skizze mit der Beschreibung des Vorhabens sowie
der Angabe des Ortes der geplanten Aufstellung.
(2) Wenn aus den angeführten und vorgelegten
Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob
das Vorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes
entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere
Nachweise zu erbringen.
§ 21
Erteilung und Erlöschen einer Bewilligung
(1) Für die Erfüllung der mit einer Bewilligung
verbundenen Auflagen oder Bedingungen ist eine
angemessene Frist festzusetzen. Zur Uberprüfung
der bescheidmäßigen Aus1ührung hat der Verpflichtete
der Bewilligungsbehörde die Erfüllung anzuzeigen.
(2) Eine Bewilligung nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 5, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 erlischt, wenn binnen zwei Jahren
nach Eintritt ihrer Rechtskraft hievon kein Gebrauch
gemacht oder das Vorhaben binnen drei Jahren
nach Beginn der Ausführung nicht vollendet wurde,
soweit nicht im Bewilligungsbescheid selbst Fristen
für den Beginn oder die Beendigung des Vorhabens
festgesetzt sind.
(3) Die Rechtswirksamkeit einer Bewilligung ist auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern,
wenn ihr Inhaber glaubhaft macht, daß er an der
rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens oder am
Gebrauch der Bewilligung ohne sein Verschulden
verhindert war und wenn in der. Zwischenzeit die Erteilung einer Bewilligung nicht unzulässig geworden
ist.
(4) Ist eine Bewilligung erloschen,. ist ihr In-haber verpflichtet, eine auf Grund der Bewilligung
errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage un- . verzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu
treffen, die erforderlich sind, um eingetretene Veränderungen
so weit als möglich zu beseitigen.
Kommt er dieser Verpflichtung n.icht oder nicht
rechtzeitig nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
im Sinne des § 34 Abs. 1 vorzugehen.
§ 22
Sicherheitsleistung
(1) In einem Bescheid, mit dem eine Bewilligung
nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 7 oder § 7 Abs. 5 bzw. Aufträge nach § 12 Abs. 2 oder § 34 Abs. 1 erteilt wird, kann eine Sicherheitsleistung
in Geld oder Geldeswert bis zur Höhe der
voraussichtlichen Kosten der angeordneten Maßnahmen
(Auflagen oder Bedingungen) vorgeschrieben
werden, wenn befürchtet werden muß, daß der Verpflichtete diese Vorschreibung nicht erfüllt, oder
wenn Gefahr . besteht, daß er sich auf wie immer
geartete Weise seiner Leistungspflicht entzieht.
Sicherheitsleistungen in Geld sind zinsbringend anzulegen.
Wenn diese Umstände erst nach Erlassung
ei_nes Bescheides ' aufkommen, ist die Sicherheitsleistung nachträglich vorzuschreiben.
(2) Die Sicherheitsleistung haftet für die Kosten
einer beliördlichen Ersatzvornahme; sie ist dem Verpflichteten nach Erfüllting der Bedingungen oder
Auflagen samt allfälligen Erträgen zurückzuzahlen.
§ 23
Naturschutzbuch
(1) Die Landesregierung hat ein Naturschutzbuch
0
zu führen, in das Verordnungen nach den§§ 5 bis 9,
Bescheide nach den §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 sowie
Veränderungen nach § 12 Abs. 2 und 3 einzutragen
sind. Die Eintragungen und Löschungen sind den Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden bekanntzugeben, in deren örtlichem Wirkungsbereich
das geschützte Gebiet bzw. das Naturdenkmal liegt.
Sie haben diese Unterlagen in Verwahrung zu nehmen
und am letzten Stand zu halten.
(2) Das Naturschutzbuch gliedert sich in die Abschnitte
A. Landschaftsrahmenpläne
B. Naturschutzgebiete
C. Landschaftsschutzgebiete
D. Gewässer- und Uferschutzgebiete
E. Naturparke
F. Nationalparke
G. Naturdenkmale
H. Geschützte Landschaftsteile
I. Landschaftspflegepläne
(3) Es steht jedermann frei, in das Naturschutzbuch und in die bei den Bezirksverwaltungsbehörden
und Gemeinden verwahrten Unterlagen während
der Amtsstunden Einsicht zu nehmen und Abschriften
herzustellen.
§ 24
Kennzeichnung in der Natur
(1) Geschützte Gebiete und Naturdenkmale sind
mit d·en von der Landesregierung bereitzustellenden Tafeln durch die Gemeinde in einer die Nutzung des
136 Stück 16, Nr. 65
Grundstückes nicht behindernden Weise zu kennzeichnen.
Die Tafeln haben das Landeswappen und
die jeweils zutreffende Bezeichnung im Sinne der §§ 5 bis 11 zu enthalten. Sie dürfen weder beschädigt
noch entfernt werden.
(2) Die Grundeigentümer (Verfügungsberechtigten)
sind von der Anbringung der Tafeln zu verständigen
und haben sie zu dulden.
_(3) Die Bezeichnung Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet,
Gewässer- und Uferschutzgebiet,
Geschützter Landschaftsteil, Naturdenkmal, Naturpark
und Nationalpark darf nur für ein Gebiet oder
Naturgebilde verwendet werden, das durch dieses Gesetz unter Schutz gestellt worden ist.
§ 25
Entschädigung
(1) Wer durch Auswirkungeri einer Verordnung
oder eines Bescheides nach den §§ 5, 6, 7, 11 und 13
(2) Wenn eine wirtschaftliche Nutzung nicht mehr
gewährleistet ist, hat die Behörde auf Verlangen
des Eigentümers (Verfügungsberechtigten) das Grundstück einzulösen. Die Verpflichtung zur Einlösung
entfällt, wenn ein vollwertiger l;:rsatz für
das Grundstück zur Verfügung gestellt wird.
(3) Die Landesregierung hat über
(4) Falls zwischen dem Landrubd dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über Art und Ausmaß der Entschädigung zustandekommt, ist
der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust
vom Grundeigentümer innerhalb von
drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung bzw. nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Landesregierung einzubringen.
(5) Jede Partei kann innerhalb von drei Monaten
nach Zustellung des Bescheides (Abs. 3) die Festsetzung der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht
begehren, in dessen Sprengel das Grundstück oder
die Anlage liegt. Mit dem Einlangen des Antrages
bei Gericht tritt der Bescheid außer Kraft. Bei Zurücknahme
des Antrages gilt die im Bescheid festgesetzte
Entschädigung als vereinbart. Eine erneute
Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist unzulässig.
(6) Für das Verfahren nach Abs. 3 sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen
auf Grund dinglicher Rechte zustehen, ist das Eisenbahnenteignungsgesetz
1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß
anzuwenden.
V. Organe
§ 26
Naturschutzbeauftragte
(1) Die Landesregierung hat für das Land einen Landesnaturschutzbeauftragten (Stellvertreter) und
für jeden politischen Bezirk einen Bezirksnaturschutzbeauftragten
(Stellvertreter) zu bestellen; sie
müssen naturkundlich qualifizierte Fachleute sein
und haben die Behörden in allen nach diesem Gesetz
zu erfüllenden Aufgaben zu beraten. Für ihre
Tätigkeit haben sie Anspruch auf die den Landesbeamten
der Dienstklasse VII zustehenden Reisegebühren.
(2) Die Naturschutzbeauftragten erhalten von der Landesregierung einen Lichtbildausweis, aus dem
ihre gesetzlichen Befugnisse zu ersehen sind.
(3) Die Naturschutzbeauftragten sind zur Erfüllung
ihrer Aufgaben berechtigt, Grundstücke und Anlagen zu betreten und die hiefür erforderlichen
Auskünfte zu verlangen, soweit nicht öffentlichrechtliche
Be~chränkungen entgegenstehen.
§ 27
Naturschutzbeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung ist beim
Amt der Landesregierung ein Naturschutzbeirat einzurichten. Dieser Naturschutzbeirat besteht aus 16
ordentlichen Mitgliedern und setzt sich wie folgt
zusammen:
(2) Für jedes ordentliche Mitglied des Na:turschutzbeirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen,
das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an
dessen Stelle tritt.
(3) Die Landesregierung kann Fachleute, die über
besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiete der Naturkunde, des Naturschutzes, der Landschaftspflege
oder der Landschaftsgestaltung verfügen, zu beraStück 16, Nr. 65 137
tenden Mitgliedern bestellen. Der Naturschutzbeirat
kann seinerseits zur Beratung einzelner Fragen
Sachverständige oder Auskunftspersonen beiziehen.
(4) Unterläßt eine Partei di2 Ausübung des ihr
nach Abs. 1 lit. a zustehenden Vorschlagsrechtes,
so hat die Landesregierung unter Berücksichtigung
i des Stärkeverhältnisses dieser Partei im Landtag
die dieser zukommenden Mitglieder zu bestellen.
(5) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. b und c sind
von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweils
in Betracht kommtmden Institutionen zu bestellen.
(6) Der Naturschutzbeirat ist erstmalig innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Landesregierung zu bestellen und innerhalb
eines weiteren Monates zu seiner ersten Sitzung
einzuberufen.
(7) Bei der konstituierenden Sitzung ist aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu wählen. Die Funktion
eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt vor Ablauf
dieser Funktionsperiode durch Verzicht, der
dem Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben ist."
Für das ausscheidende Mitglied hat die Landesregierung
innerhalb von drei Monaten einen Nachfolger
zu bestellen.
(8) Der Naturschutzbeirat bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Naturschutzbeirates im Amte.
Er ist binnen drei Monaten nach dem Zusammentritt
des neugewählten Landtages neu zu bestellen.
(9) Die Landesregierung hat den Naturschutzbeirat
vor Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen
nach diesem Gesetz sowie vor Entscheidungen
von besonderer Tragweite zu hören; in sonstigen
Angelegenheiten kann sie ihn mit einer Stellungnahme
beauftragen, für die eine angemessene,
mindestens einen Monat betragende Frist zu setzen
ist. Das ungenützte Verstreichen dieser Frist steht
einer Beschlußfassung oder Entscheidung durch die Landesregierung nicht entgegen.
(10) Die Sitzungen des Naturschutzbeirates werden
vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie sind nicht öffentlid1. Die Geschäftsführung obliegt dem Amt der Landesregierung.
(11) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie h~ben jedoch
Anspruch auf die den Landesbeamten der Dienstklasse VIII zustehenden Reisegebühren.
(12) Der Naturschutzbeirat faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit.
(13) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung
werden in einer von der Landesregierung binnen
drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.
§ 28
Mitwirkung sonstiger Organe
(1) Bei der Vollziehung des § 5 Abs. 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 bis 4, 6 und 7, § 24 Abs. 1 haben mitzuwirken:
(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben
Vorkommnisse und Wahrnehmungen, die eine behördliche Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes
und der darauf beruhenden Verordnungen und Verfügungen
erforderlich machen, der Bezirksverwaltungsbehörde
unverzüglich zu melden oder nach
den hiefür geltenden Vorschriften einzuschreiten,
um Ubertretungen dieses Gesetzes zu verhindern
bzw. die Anzeige zur Ahndung begangener Ubertretungen
zu erstatten.
VI. Landschaftspflegefonds
§ 29
Errichtung, Mittel und Verwaltung des Landschaftspflegefonds
(1) Zur Förderung von Maßnahmen der Erhaltung,
Pflege und Gestaltung der Landschaft wird als Sondervermögen des Landes Steiermark ein Landschaftspflegefonds
(2) Dem Fonds sind zuzuleiten:
(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten und so zu verwenden, daß
den Zielsetzungen des Abs. 1 im höchsten Maße gedient
wird. Uber Stand und Gebarung des Fonds ist
dem Landtag jährlich zu berichten.
§ 30
Verwendung der Mittel des Fonds
(1) Mittel des Fonds sind zu verwenden für
(2) Auf eine Förderung aus Mitteln des Fonds
nach Abs. 1 lit. b, c und d besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Landesregierung hat Art und Höhe der Förderung sowie allenfalls die Flüssigmachung in Raten und den Zeitpunkt der Fälligkeit mit Bescheid festzusetzen. Im Bescheid sind Bedingungen,
Befristungen und Auflagen zulässig, die eine widmungsgemäße
Verwendung der Förderungsmittel
gewährleisten; werden Bedingungen und Auflagen
nicht eingehalten, tritt Verlust der Förderung ein.
138 Stück 16, Nr. 65
§ 31
Landschaftspflegepläne
(1) Maßnahmen, die zum Ziele haben
(2) Landschaftspflegepläne dürfen nicht im Widerspruch zu Entwicklungsprogrammen im Sinne
des § 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes
1914 stehen.
§ 32
Maßnahmen der Landschaftspflege
(1) Zur Beseitigung oder Milderung von in einem Schutzgebiet vorhandenen Schäden, Verunstaltungen
oder Störungen im Sinne des § 2 Abs. 1 kann
die Landesregierung den Grundeigentümer mit Bescheid
verpflichten, die Ausführung bestimmt .zu
bezeichnender Maßnahmen der Landsdiaftspflege
durch Beauftragte des Landes auf seinem Grund zu
dulden. Der Grundeigentümer hat nach Maßgabe
seiner wirtschaftlichen Leistungskraft einen Beitrag im Ausmaß des für ihn aus diesen Maßnahmen erwachsenden Nutzens zu leisten.
(2) Wenn zwischen dem Grundeigentümer und
dem Land keine gütliche Vereinbarung über diese Beitragsleistung zustande kommt, ist sie von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 25 Abs. 4 und 5 mit Bescheid
festzusetzen.
(3) Die Beseitigung von • Abfällen aller Art (§ 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes, LGBl. Nr. 118/1914), deren Verursacher nicht feststellbar sind oder die
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht aufgetragen werden kann, hat der Grundeigentümer (Verfügungsberechtigte) zu dulden.
VII. Sanktionen
§ 33
Strafen
(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
den in § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3, 5 und 1, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 1 Abs. 4, § 12 Abs. 1, 3 und 5, § 13 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3, 4, 6, 1 und 9 erster Satz, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1 zweiter Satz
sowie § 24 Abs. 1 oder in den nach diesem Gesetz
erlassenen Verordnungen und Verfügungen enthaltenen
Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, begeht,
sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmun-
· gen mit strengerer Strafe bedroht ist; eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 100.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs
Wochen zu bestrafen.
(2) Eine auf Grund dieses Gesetzes erteilte Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine Bestrafung
wegen Ubertretung der dieser Bewilligung iu
Grunde liegenden Rechtsvorschriften erfolgte und
ihr Mißbrauch zu befürchten ist.
(3) Neben der Strafe ist auch der Verfall der gefangenen Tiere oder der gesammelten Pflanzen, Gesteine,
Versteinerungen, Minerale oder der abgebauten
Bodenbestandteile oder der entfernten Naturgebilde
sowie der zur Begehung der Tat gebrauchten
oder bestimmten Gegenstände auszusprechen, sofern
sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören.
(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder
verurteilt werden, so kann auf den Verfall selb- ·
ständig erkannt werden (§ 11 VStG. 1950).
(5) Für verfallen erklärte
(6) Die Strafgelder fließen dem Land zu.
§ 34
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 33
sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides Veränderungen vorgenommen oder veranlaßt
haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz
für die Bewilligung zuständigen Behörde zu
verpflichten, den früheren bzw. den bescheidmäßigen
Zustand binnen einer festzusetzenden Frist
wieder herzustellen oder, · wenn dies n_icht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise im Sinne
des § 2 Abs. 1 abzuändern. § 21 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 kann nicht
mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei
Jahre verstrichen sind.
VIII. Ubergangs- und Schlußbestimmungen
§ 35
Ubergangsbestimmungen
(1) Die nach den bisherigen naturschutz,rechtlichen Bestimmungen erteilten Bewilligungen bleiben
unberührt. Die Behörde kann dem Eigentümer
von Anlagen, die den Bestimmungen des § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 2, § 1 Abs. 4 und § 12 Abs. 1
widersprechen und die Interessen des Naturschutzes
gröblich verletzen, durch Vorschreibung von Auflagen
eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende
Ausführung auftragen.
Stück 16, Nr. 65 139
(2) Die daraus erwachsenden Kosten sind vom
:..and zu ·tragen; die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 etzter Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenien.
§ 36
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetz~s kön-
1en bereits von dem seiner Kundmachung folgenlen
Tag an erlassen werden; diese Verordnungen
lürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten
~eitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit diesem Gesetz treten außer Kraft:
.. Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935,
RGBL I S. 821, und die Verordnung vom 31. Oktober 1935, RGBL I S. 1275, zur Durchführung
des Reichsnaturschutzgesetzes, beide in der Fassung
der Verordnung zur Einführung des Reichsnaturschutzrechts
im Lande Osterreich vom 10. Februar 1939, RGBL I S. 217 (GBL f. d. L. 0. Nr. 245),
mit Ausnahme jener Ermächtigungen, die die Grundlage für die in der Anlage angeführten
Verordnungen darstellen, bis zu deren Ersatz
nach diesem Gesetz. Nutzungsbeschränkungen
auf Grund von Verordnungen oder Bescheiden
nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stehen einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.
' Das Gesetz vom 4. Juli 1964, LGBL Nr. 318, womit
naturschutzrechtliche Strafbestimmungen erlassen
werden.
(4) Wenn Ersatzverordnungen nach den Bestimnungen
der §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 1 Abs. 2 dem
;rundeigentümer keine neuen Nachteile im Sinne
les § 25 Abs. 1 auferlegen, ist vor Erlassung dieser
1 erordnungen ein neuerliches Verfahren nach den
·§ 14 und 16 nicht durchzuführen.
~lage:
Die Verordnung zum Schutze der wildwachsenden
Pflanzen und der nichtjagdbaren wildlebenden
Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936 (RGBL I S. 181) i. d. F. der Verordnung vom 16. März 1940 (RGBL I S. 567) und die Verordnung
über die wissenschaftliche Vogelberingung
(Vogelberingungsverordnung) vom 17. März 1937
(RGBL I S. 331), beide i.' d. F. der Verordnung
zur Einführung der Naturschutzverordnung und
der Vogelberingungsverordnung in der Ostmark
vom 16. März 1940, RGBL I S. 568.
Folgende Verordnungen der Steiermärkischen
Landesregierung:
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