Verordnung der Steiermärkischen Landesregie
·rung: vom 18. Oktober 1976 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Sankt Martin am
Grimming (politischer Bezirk Liezen)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/ 1972 und der Gesetze LGBI.
Nr . . 9/ 1973 und 14/1976, wird verordn~t:
§ 1
Der im politischen Bezirk Liezen gelegenen Gemeinde
Sankt Martin am Grimming wird mit Wirkung
vom 1. Jänner 1977 das· Recht zur Führung
eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung
verliehen:
„Im roten Schild ein schrägrechts gestelltes silbernes Schwert, begleitet oben von zwei aneinanderstoßenden goldenen Rauten„ unten von einem
goldenen, Kesselhaken."
.§ 2
Die der Gemeinde Sankt Martin am Grimming
ausgefertigte Wappenurkun:de enthält die Beschreibung
und eine Abbildung des Gemeindewappens.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl