:Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Dezember 1976 über die Festsetzung
der Besonderen Gebü)lren der Landeskrankenhäuser
in Steiermark
Aufgrund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 36 Abs. 1 lit. b und 37 Abs. 3 des Steiermärkischen
Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 78/
1957, wird verordnet:
§ 1
Von den Patienten der höheren Gebührenklassen
der Landeskrankenhäuser und Landessonderkrankenhäuser
Hörgas-Enzenbach und Stolzalpe in Steiermark
ist eine Besondere Gebühr nach dem in der Anlage enthaltenen „Besondere-Gebühren-Tarif vom 1. Jänner 1977" einzuheben.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 1975, LGBl. Nr. 29, über die Festsetzung der Besonderen Gebühr der Landeskrankenhäuser in Steiermark
außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl