Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 20. Dezember 1976, mit der die
zur Durchführung von Heilvorkommen-Analysen,
Erstellung von Klimabeschreibungen und
einschlägigen Gutachten zugelassenen Institute,
Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt
werden
Auf Grund des, § 15 Abs. 4 des Steiermärkischen
Heilvorkommen- und Kurortegesetz.es, LGBl. Nr. 161/
1962, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 168/
1969, wird verordnet:
§ 1
Zur Durchführung von Analysen von Heilvorkommen
und Erstellung von Klimabeschreibungen
und einschlägigen Gutachten sind die nachstehend angeführten Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten zugelassen:
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer
Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Oktober 1964, LGBl. Nr. 343, mit der die zur Durchführung
von Heilvorkommen-Analysen und Erstellung von
Klimabeschreibungen zugelassenen Institute, Laboratorien
und Untersuchungsanstalten bestimmt werden,
ihre Geltung.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl