Gesetz vom 9. November 1976, mit dem das Steiermärkische Pflanzenschutzgesetz geändert
wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, wie folgt
geändert:
Artikel I 1. Im § 16 Abs. 3 sind nach den Worten .zu erstatten
sind" das Wort "und" einzufügen und
nach den Worten „zu erfolgen hat" ein Punkt zu
setzen und folgende Sätze anzufügen: „Die Kosten
für die Uberwachung sind vom Eigentümer
(§ 4) zu ersetzen. Die Höhe dieser Kosten ist in
einem Gebührentarif bei Beträgen von 30 S bis
3000 S durch Verordnung der Landesregierung
zu regeln."