Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 7. Februar 1977 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Pirka {politischer
Bezirk Graz-Umgebung)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, inJ der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBI.
Nr. 9/1973 und 14/1976, wird verordnet:
§ 1
Der im politisdlen Bezirk Graz-Umgebung· g-elegenen:
Gemeinde Pirka wird mit Wirkung vom 1. März 1977 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Im grünen Schild ein silbernes Ochsenjöc:hl, darüber aus dem Schildrand wachsend ein schräglinks gestellter goldener Bischofsstab."
§ 2
Die der Gemeinde Pirka ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
§3
Diese Verordimmg tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl