Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 21. Februar 1977 über die Änderung
der Grenze zwischen den Gemeinden
Sankt Jakob im Walde (politischer Bezirk Hartberg)
und Ratten (politischer Bezirk Weiz)
Aufgrund des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/
1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973 und 14/1976,
wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretung der im politischen Bezirk
Hartberg gelegenen Gemeinde Sankt Jakob
im Walde und· die Gemeindevertretung der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde Rat-.
ten haben aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenze beschlossen:
Im Bereich der Grundstücke Nr. 242/1, 242/3, 242/4, . 242/5, 243, 244, 259 und 261/2 der Katastralgemeinde Filzmoos der Gemeinde Sankt Jakob im Walde wird die Gemeindegrenze in die Mitte des Flußbettes der neuregulierten Feistritz verlegt. Hiedurch werden Teile der vorangeführten Grundstücke
von der Katastralgemeinde Filzmoos der Gemeinde Sankt Jakob im Walde ausgeschieden und in die Gemeinde Ratten eingegliedert.
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der
im § 1 angeführten Grenzänderung aufgrund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung
vom 1. Jänner 1978 die Genehmigung erteilt.
§ 3
Insoweit durch diese Änderung der Gemeindegrenze
die Grenzen der Gerichtsbezirke Hartberg
und Birkfeld berührt werden, hat die Bundesregierung
gemäß § .8 Abs. 5 lit. d des Ubergangsgesetzes
vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 die Zustimmung erteiit.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl