Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 21. März.1977 über die Funktionsgebühren
und Aufwandersätze der Organe der Sozialhilfeverbände mit Ausnahme der Städte
mit eigenem Statut
Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Steiermärkischen
Sozialhilfegesetzes vom 9. November 1976, LGBl. Nr. 1/ 1977, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Funktionsgebühr des Obmannes des Verbandsausschusses eines Sozialhilfeverbandes beträgt
(2) Dem Stellvertreter des Obmannes des Ver-
, bandsausschusses eines Sozialhilfeverbandes gebührt für die Dauer seiner Amtsausübung eine Funktionsgebühr, die pro Tag 1/30 der monatlichen FUIIlktionsgebühr
des Obmannes des Verbandsausschusses beträgt.
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(3) Die Funktionsgebühr nach Abs„ 1 wird 12mal
jährlich gewährt und erhöht sich jeweils um jenen Prozentsatz, um den sich das Gehalt eines Landesbeamten der BesoldUJilgsgruppe „Beamte der Allgemeinen Verwaltung", Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2, erhöht. Die auszuzahlenden Beträg.e sind
auf volle Schillinge aufzurunden, § 2
(1) Die übrigen Mitglieder des Verbandsausschusses
und deren Stellvertreter erhalten für jede
Sitzung des Verbandsausschusses, an der sie teilnehmen, eine Funktionsgebühr von täglich 500 S.
(2) Hinsichtlich der Erhöhung und Auszahlung
ist § 1 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 3
Den übrigen Vertretern der Gemeinden tn. der Verbandsversammlung gebührt für die Teilnahme
an den Sitzungen · der Verbandsversammlung der Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)-auslagen sowie
der Aufenthaltskosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, LGBL Nr. 31, in der
.jeweils geltenden Fassung, und zwar im Ausmaß
der Gebührenstufe 4, Tarif IL
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1977 in Kraft
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl