LGBL_ST_19770526_19•Gesetz vom 25. Februar 1977, mit dem das Behindertengesetz geändert wird
LGBL_ST_19770526_19Gesetz vom 25. Februar 1977, mit dem das Behindertengesetz geändert wirdGazette26.05.1977
Gesetz vom 25. Februar 1977, mit dem das Behindertengesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 9. Juli 1964, LGBl. Nr. 316, über
die -Hilfe für Behinderte (Behindertengesetz), in der Fassung der G~setze LGBL Nr. 33/1966, LGBl. Nr. 11/1972 und LGBl. Nr. 147/1973, wird geändert
wie folgt:
(1) Als Hilfeleistung für einen Behinderten kommen
in Betracht:
(2) Dem Behinderten steht ein Anspruch auf eine
bestimmte Art der im Abs. 1 -lit. a bis d genannten Hilfeleistungen nicht zu."
„(1) Als Richtsatz gilt der • anderthalbfache Betrag des jeweiligen Richtsatzes in der Sozialhilfe,
der für den Behinderteill nach seinem Familienstand und seinen, Unterhaltsverpflichtungen gelten würde."
„(1) Zweck der geschützten Arbeit ist es, einem Behinderten, bei dem Eingliederungshilfe nicht oder nicht mehr angezeigt erscheint und der we·gen seines Leidens oder Gebrechens mit Nichtbehinderten
auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren
kann, auf einem geeigneten Arbeitsplatz das kollektivvertragliche
(§ 20 Abs. 1) oder betriebsübliche
(§ 20 Abs. 2) Entgelt zu sichern (geschützter Arbeitsplatz)."
„(1) Hilfe durch geschützte Arbeit darf nicht geleistet werden, wenn bei dem Behinderten bereits
die Voraussetzungen für eine gesetzliche Alters~
versorgung gegeben sind. 11
(1) Einern Behinderten, der wegen eines anderen
Leidens oder Gebrechens als dem der Funktionsstörung des Sehorgans pflegebedürftig ist und das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist, nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen, ein Pflegegeld zu gewähren.
(2) Auf das Pflegegeld der Stufe I haben Personen
Anspruch, die für einzelne, täglidl wiederkehrende, lebenswidltige Verrichtungen dauernd der Wartung
und Hil,fe durdl eine andere Person bedürfen.
(3) Auf das Pflegegeld der Stufe II haben Personen
Ansprudl, die vorwiegend bettlägerig sind
oder ständiger persönlidler Hilfe bedürfen.
(4) Im Falle einer Entmündigung des Behinderten
geht der Anspruch auf das Pflegegeld auf jene Person über, die den tatsädllichen Aufwand für den Behinderten bestreitet."
·14. § 29 Abs. 1 hat zu lauten:
„ (1) Das Pflegegeld der Stufe I beträgt die Hälfte des Pflegegeldes der Stufe· II. Mit Wirksamkeit ,ab L Jänner eines jeden Jahres ist die Höhe des Pflegegeldes durch Verordnung der Landesregierung
neu festzusetzen. Hiebei ist jeweils der im
vorangegangenen Jahr in Geltung gestandene Betrag
mindestens mit dem nach § 108 f des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Pensionsanpassuhgsgesetzes, BGBl. Nr. 96/1965,
festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfadlen.
Der sidl danadl ergebende Betrag. ist auf einen
durch 5 teilbaren Sdlillingbetrag nadl aufwärts zu
runden."
(1) Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt,
Pflegegeld und Mietzinsbeihilfe können weder gepfändet noch verpfändet werden.
(2) Der Beh{nderte kann nur mit Zustimmung der Landesregierung seine Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Pfleg,egeld llnd Mietzinsbeihilfe
ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Landesregierung darf nur zustimmen, wenn die Ubertragung im Interesse des Behinderten oder
seiner Angehörigen liegt."
„(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt,
Pflegegeld und Mietzinsbeihilfe ruht
(1) Der Behinde;-te hat eine zu Unrecht empfangene
Hilfe zum Lebensunterhalt ·oder Mietzinsbeihilfe
oder ein zu Unred1t empfangenes Pflegegeld
zurückzuzahlen.
(2) Die Landesregierung hat die zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt oder Mietzinsbeihilfe
oder das zu Unrecht empfangene Pfl.egegeld
dann nicht zurückzufordern, wenn
„(1) Der Behinderte sowie die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben zu den Kosten
der Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und c entspre91end ihrer finianziellen Leistungskraft beizutragen. Dieser Beitrag, ist mit der Hälfte des Ausmaßes festzusetzen, in dem eine Inarnspruchruahme
zum Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe zulässig wäre."
(1) Anträge auf Leistungen nad1 diesem Gesetz
sind über die Wohnsitzgemeinde bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Aufenthaltsortes des Behinderten
einzubringen.
(2) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Entscheidung bei allen Arten der Hilfeleistung, . ausgenommen bei Anträgen auf Aufnahme in eine Einrichtung
der Eingliederungshilfe oder der Beschäftigungstherapie,
auf Aufnahme in eine geschützte ·
Werkstätte und auf Gewährung von Pflegegeld.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet
außerdem über den Ersatz der Reisekosten (§ 38)
sowie über die Inanspruchnahme von Kostenbeiträgen
des Behinderten(§ 39).
(4) Die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde
nach Abs. 2 hat nach Einholung der _Stellungnahme
der Wohnsitzgemeinde und nach Einholung
des Gutachtens eines Sachverständigenteams zu erfolgen,
dem mindestens der Amtsarzt, eirn nach der Art des Leidens oder Gebrechens zuständiger Facharzt, die nach ~em Aufenthaltsort des Behinderten
zuständige Fürsorgerin sowie in Fällen der beruflichen
Eingliederung ein Berufsberater des Arbeitsamtes
angehören müssen. Nach Bedarf können den Beratungen des Sachverstänidigenteams noch weitere
Sachverständige zugezogen werden.
(5) Ergibt das Ermittlungsverfahren, daß als Hilfeleistung die Aufnahme in eine Einrichtung der Eingliederungshilfe oder der Beschäftigungstherapie
oder die Aufnahme iri eine geschützte Werkstätte
oder die Gewährung von Pflegegeld in · Betracht
kommt, so legt die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag mit dem Gutachten des Sachverständigenteams
der Landesregierung vor, die hierüber entscheidet."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung
folgenden Monatsersten in Kraft. •
Niederl
Landeshauptmann
Gruber
Landesrat
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