Gesetz vom 25. Februar 1977, mit dem das landeswohnbauförderungsgesetz 1974 geändert
wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 24. April 1974, LGBl. Nr. 66, über
die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für
das . Land Steiermark (Landeswohnbauförderungsgesetz 1974) wird wie folgt geändert:
(1) Vor Entscheidung von Angelegenheiten, die
im Zusammenhang mit diesem Gesetz von grundsätzlicher Bedeutung sind, hat die Landesregierung
den nach dem Gesetz LGBL Nr. 10/1968 bestellten Wohnbauförderungsbeirat anzuhören.
(2) Begehren auf Gewährung von Förderung sind
an die Landesregierung zu richten.
(3) Die Förderung nach diesem Gesetz erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Im Falle
der aufrechten Erledigung · des Begehrens ist. dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu
erteilen. Mit der schriftlichen Zusicherung erwirbt der Förderungswerber einen Anspruch auf die Förderung."
- Die bisherigen §§ 21 bis 24 haben die Bezeichnung .,§§ 16 bis 19" zu erhalten.
Niederl
Landeshauptmann
Sebastian
Erster
Landeshauptmannstellvertreter