LGBL_ST_19770526_22•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 1977 über die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses, über die Kassen- und Rechnungsführung sowie über die Verwaltung des Gemeindeeigentums für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindehaushaltsordnung 1977 - GHO 1977)
LGBL_ST_19770526_22Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 1977 über die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses, über die Kassen- und Rechnungsführung sowie über die Verwaltung des Gemeindeeigentums für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindehaushaltsordnung 1977 - GHO 1977)Gazette26.05.1977
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 26.April 1977 über die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses,
über die Kassen- und · Rechnungsführung sowie
über die Verwaltung des Gemeindeeigentums
für die Gemeinden des Landes Steiermark mit
Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindehaushaltsordnung 1977 - GHO 1977)
Auf Grund des § 91 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9, 1973 und LGBl. Nr. 14/1976 wird verordnet:
Erstes Hauptstück
VORANSCHLAGSWESEN
I. Abschnitt
Erstellung des Voranschlages
§ 1
Voranschlag
(1) Der Voranschlag ist für jedes Haushal(s,jahr
(Finanzjahr) so rechtzeitig zu ,erstellen, daß er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamk,eit tret,en
kann.
(2) Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Stück 6, Nr. 22 73
§ 2
Gegenstand der Veranschlagung
(1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Haushaltsjahres voraussichtlich fällig werden, sofern s,ie endgültig solche der Gemeinde sind (planmäßige Einnahmen und Aus.gaben).
(2) Als Einnahmen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls zu veranschlagen:
(3) Veranschlagt werden können:
(4) Nicht zu veranschlagen sind:
(2) Ausgenommen vom Grundsatz der Bruttoveranschlagung sind:
(3) Auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen
sind in Bruttobeträgen aufzustellen.
Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme
der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag
selbst aufgenommen werden, wobei die Untergliederung
der Einnahmen und Ausgaben aber in
einer Beilage (Untervoranschlag) zu erfolgen hat.
(4) Werden für w.irtschaftliche Unternehmungen
dier Gemeinde als Beilag,en zum Voranschlag Wirtschaftspläne (§ 17) erstellt, ist in den Voranschlag
nur der abzuführ,ende Gewinn oder der zu deckende
Verlust aufzunehmen.
§ 4
Ermittlung der Höhe der zu veranschlagenden
Beträge
(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit
Unterlag,en hiefür vorhanden, zu errechnen, sonst
gewissenhaft und sorgfältig zu schätzen. Bei gleichbleibenden
Verhältnissen sind der Schätzung die Erflogsziffern im Durchschnitt der vorangegangenen
drei Haushaltsjahre zugrunde zu l,egen. Sonst s.ind
die Entwicklung und die mittlerweile eingetretenen
Änderungen der Rechtslage sowie die Änderungen
in den Verwaltungseinrichtung,en zu berücksichtigen.
(2) Die Unterlage für die Veranschlagung von
Ausgaben, welche Leistungen für Personal betreffen, bildet der Di.enstpostenplan, der ein Bestandteil
des Voranschlages ist.
(3) Die Höhe der Vergütungen (§ 5 Abs. 11) ist auf
Grund der Selbstkosten festzusetzen. Ist dies nicht möglich, ist sie zu schätzen. Hiebei können für gleichbleibende Leistung Bausehbeträge vorgesehen
werden.
(4) Die Voranschlagsbeträge sind derart auf- oder
abzurunden, daß sie durch hundert teilbar sind.
§ 5
Besondere Anordnung für die Veranschlagung von
Einnahmen und Ausgaben
(1) Bei der Veranschlagung der Ausgaben sind
die Aus.gaben, welche Leistungen für Personal
betreffen, von den Sachausgaben zu trennen.
(2) Zu den Leistungen für Personal gehören di,e
Geld- und Sachbezüge für die öffentlich rechtlichen Bediensteten und die Vertrags- und sonstig,en Bediensteten, die Nebengebühren und Geldaushilfen
sowie die Dienstgeberbeiträge und foeiwilligen Sozialleistungen. Für sie ist die Gliederung der Postenklasse 5 der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung - -y'RV, BGBl. Nr. 493/1974,
maßgebend.
(3) Die Ausgaben, betreff.end die Le"istungen für
Personal, sind entweder zusammengefaßt in der Gruppe O „Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung" oder aufgeteilt bei den einzelnen Verwaltungszweigen zu veranschlagen. Eine solche Aufteilung
dieser Ausgaben hat zu erfolgen, wenn sie
für eine Beitrags- oder Gebührenvorschreibung heranzuziehen
sind.
74 Stück 6, Nr. 22
(4) Soll ein Bedi,ensteter während eines Teiles
des Haushaltsjahres in einem ander,en Verwaltungszweig als dem, dessen Personals,tand er angehört,
beschäftigt werden, so sind die für diesen Verwaltungszweig anfallenden Personalausgaben dort
zu veranschlagen. Ist diese Zuordnung nicht möglich,
so ist die vorwiegende Tätigkeit des Bediensteten
für die Veransd1lagung maßgebend.
(5) Pensionen und sonstige Ruhebezüge sind
grundsätzlich beim Abschnitt 08 „Pensionen" zu
veranschlagen. Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen
und wirtschaftliche Unternehmungen
sind die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge als
Ausgaben dieser Einrichtung-en zu veranschlagen.
(6) Soweit Darlehen für besondere Zweck,e der Verwaltung aufgenommen werden, ist der Schuldendienst beim betreffenden V€rwaltungszweig als
ordentliche Ausgabe zu veranschlagen. Bei Dar-
' lehen für Zwecke wirtschaftlicher Unternehmungen
ist der Schuldendienst in deren W-irtschaftsplan
(§ 17) aufzunehmen.
(7) Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener
Einnahmen sind nur zu v,eranschlagen, wenn die Einnahmen auf Grund von Gesetzen, Verträgen,
letztwilligen Verfügungen oder auf Grund von
vom Gemeinderat oder vom Gemeindevorstand
im Rahmen ihrer Wirkungskreise gefaßten Beschlüssen
bestimmten Zw,ecken gewidmet sind.
(8) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt „Offentliche
Abgaben" als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen.
Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeinrichtungen und -anlagen.
Diese sind bei der in Frage kommenden
Gemeindeeinrichtung oder -anlage zu veranschlagen.
(9) Sofern das Finanzausgleichsgesetz eine Verteilung der Anteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben (Ertragsanteile) in Form eines Unterschiedsbetrages zwische_n Finanzkraft und Finanzbedarf
(Vorausanteil) sowie nach einem Bevölkerungsschlüssel
vorsieht, sind die bezüglichen Einnahmen
getrennt zu veranschlagen.
(10) Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen
und Zuschüssen sind grundsätzlich bei den Abschnitten „Umlagen" oder „Finanzzuweisungen und Zuschüsse" als ordentliche EinnahmE\n nachzuweisen. Soweit sie einem Betrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung zugute kommen sollen, können
sie bei dem Betrieb oder der betriebsähnlichen
Einrichtung als Einnahmen veranschlagt werden.
(11) Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen
sind nur insoweit zu veranschlagen, als es sich um
Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von
Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder
an Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen handelt.
Dies gilt auch für wirtschaftliche Unternehmun-
• gen, für die keine Wirtschaftspläne (§ 17) erstellt werden. Die Vergütungen sind .als solche ersichtlich zu machen.
(12) Bei Vorhaben, deren Ausführung für mehrere
Haushaltsjahre geplant ist, sind die Ausgaben
mit dem im jeweiligen Haushaltsjahr fällig werdenden
Teil der voraussichtlichen Gesamtausgaben
zu veranschlagen.
'{13) Der Veranschlagung außerordentlicher Vorhaben
haoen Kostenberechnungen und, wenn möglich,
Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie Berechnungen
über die Folgekosten vorauszugehen. Das Ergebnis derselben ist gemeinsam mit der Darst_ellung
der Art der Ausführung und der Finanzierung
in die Erläuterungen (§ 12 Abs. '2 lit. b) aufzunehmen.
(14) Bedarfszuweisungen für außerordentliche
Vorhaben sind bei Vorliegen entsprechender Zusagen
als außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen.
§ 6
Gliederung des Voranschlages
(1) Der Voranschlag wird in einen ordentlichen
und einen außerordentlichen Teil gegliedert.
(2) In den ordentlichen Voranschlag sind die im
kommenden Haushaltsjahr voraussichtlich fällig
werdenden ordentlichen Einnahmen und die aus '
ihnen zu bestreitenden voraussichtlich fällig werdenden
ordentlichen Ausgaben aufzunehmen.
(3) In den außerordentlichen Voranschlag sind
die im Laufe des kommenden Haushaltsjahres voraussichtlich fällig werdenden außerordentlichen Einnahmen
und außerordentlichen Ausgaben aufzunehmen.
(4) Außerordentliche Ausgaben sind jene, die der Art nach im Haushalt nur vereinzelt vorkommen
oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheb'
lich überschreiten. Die Veranschlagung als außerordentliche
Ausgabe ist jedoch nur insoweit zulässig,
als das Vorhaben ganz oder teilweise durch
außerordentliche Einnahmen bedeckt werden soll.
(5) Außerordentliche Einnahmen sind insbesondere:
(1) Bei Ausgaben, zwischen denen ein sachlicher
und verwaltungsinäßiger Zusammenhang besteht,
kann zur besseren wirtschaftlichen Verwendung
der Mittel durch einen Voranschlagsvermerk bestimmt
werden, daß Ersparungen ohne besondere
Beschlußfassung zum Ausgleich der Mehrerfordernisse bei anderen Ausgaben herangezogen werden
dürfen (einseitige oder gegenseitige Deckungsfähigkeit).
Ausgaben, die in Sammelnachweisen zusammengefaßt
sind, sind stets gegenseitig deckungsfähig,
soweit es sich um die gleiche Zweckbestimmung
handelt.
(2) Gelten Ausgabeposten als gegenseitig dekkungsfähig, dürfen die bei einer Ausgabepost ersparten
Mittel zur Begleichung von Mehrbedürfnissen
verwendet werden, die sich bei anderen
deckungsberechtigten Ausgabeposten ergeben. Sind
Ausgabeposten mit anderen Ausgabeposten einsei- -
tig deckungsfähig, dürfen die bei den deckungspflichtigen
Ausgabeposten ersparten Mittel zur Begleichung
von Mehrbedürfnissen bei den deckungsberechtigten Ausgabeposten verwendet werden.
(3) Bei ordentlichen Ausgaben, die durch zweckgebundene Einnahmen zu bedecken sind, kann durch Voranschlagsvermerk bestimmt werden, daß diese
bis zur Höhe der erzielten Einnahmen geleistet werden dürfen (unechte Deckungsfähigkeit) . Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer Rücklage für die gleichen Zwecke zuzuführen.
§ 9
Gliederung der Einnahmen und Ausgaben
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind gemäß dem
in den Anlagen 1, 2 und 3 b der VRV enthaltenen Gliederungsschema
(4) Bei Bedarf können die Posten gemäß Abs. 1
lit. c bis zu drei weiteren Dekaden untergliedert
werden.
(5) Werden die fakultativen Gliederungselemente
gewählt, sind sie gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 der VRV anzuwenden.
(6) Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck
sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagsstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle
besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gli_ederung), aus dem Ansatz (funktionelle und - soweit angewendet - finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente sind voneinander durch einen Schrägstrich
zu trennen.
(7) In den Voranschlägen sind
(1) Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen
Voranschlages, die sachlich eng zusammenhängen
und gemeinsam bewirtschaftet werden, können in Sammelnachweisen veransd1lagt und in die Gruppen,
Abschnitte und Unterabschnitte zusammengefaßt
übernommen werden.
(2) Die Aufteilung der in den Sammelnachweisen zusammengefaßten Einnahmen und Ausgaben auf
die Gruppen, Abschnitte und Unterabschnitte hat
nach wirklichkeitsnahen Maßstäben (Aufteilungsschlüsseln)
zu erfolgen.
§ 11
Sondervoranschläge für Stiftungen und Fonds
Für Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit,
die von der Gemeinde verwaltet werden,
sind Sondervoranschläge aufzustellen, die dem Voransch\ag der Gemeinde als Beilagen anzuschließen
sind.
76 Stück 6, Nr. 22
§ 12
Beilagen zum Voranscblag
(1) Dem Voranschlag sind anzuschließen:
(2) Dem Voranschlag sind Erläuterungen beizufügen.
Insbesondere sind zu erläutern:
(3) Nach Möglichkeit sollten erläutert werden:
(1) Kann der Voranschlag ausnahmsweise nicht
rechtzeitig beschlossen werden, hat der Gemeinderat für die Höchstdauer des ersten Viertels des
kommenden Haushaltsjahres ein Vo'Ianschlagsprovisorium zu beschließen.
(2) Solange ein solcher Beschluß des Gemeinderates
nicht vorliegt, ist der Bürgermeister im ersten
Viertel des kommenden Haushaltsjahres ermächtigt:
(3) Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres vom Gemeinderat der Voranschlag
noch nicht beschlossen, so findet für ein weiteres
Vierteljahr Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde von der Nichtbeschlußfassung durch den Gemeindera.t unverzüglich
zu berichten.
§ 15
Nachtragsvoranschlag
Liegen die Voraussetzungen des § 78 der Ge-·
meindeordnung. 1967 vor, ist ein Nachtragsvoranschlag
zu erstellen, in den alle im Zeitpunkt seiner
Erstellung erforderlichen Anderungen der veranschlagten
Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen
sind. Die Anderungen sind im Nachtragsvoranschlag
unter Anführung ihrer Voranschlagsstellen und deren
namentlichen Bezeichnungen in der Art auszuweisen,
daß den neuen Voranschlagsbeträgen die
ursprünglichen Voranschlagsbeträge gegenübergestellt
und in zwei weiteren Spalten die Unterschiedsbeträge,
um die die neuen Voranschlagsbeträge
gegenüber den ursprünglichen Voranschlagsbeträgen
höher oder niedriger sind, angegeben werden.
Nachtragsvoranschläge dürfen nur fi,ir das laufende
Stück 6, Nr. 22 77
Haushaltsjahr erstellt werden. Dabei sind die Vorschriften
der §§ 75 und 76 der Gemeindeordnung
1967 sinngemäß anzuwenden.
§ 16
Rechtsnatur des Voranschlages
Durch den Voranschlag werden Ansprüche oder
Verbindlichkeiten Dritter weder begründet noch
aufgehoben.
§ 17
Wirtschaftspläne für wirtschaftliche
Unternehmungen
(1) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, die nur mit ihrem abzuführenden Gewinn
oder zu deckenden Verlust im Voranschlag
aufscheinen (§ 3 Abs. 4), sind Wirtschaftspläne zu
erstellen, die einen Bestandteil des Gemeindevoranschlages
bilden.
(2) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in einen Finanzplan mit Kredit- und Investitionsplan und in
einen Erfolgsplan mit Betriebsleistungs- und Personalbedarfsplan.
(3) Der Finanzplan muß sämtliche voraussehbaren
Einnahmen und Ausgaben des kommenden Geschäftsjahres (Kalenderjahres) entl,ialten, die sich
aus der Änderung des Anlage- und des Umlaufvermögens
sowie aus der Bereitstellung der Deckungsmittel
ergeben. Auf der Einnahmenseite sind die Deckungsmittel, gegliedert nach der Art der Einnahmen,
nachzuweisen. Die Ausgaben für das Anlagevermögen
sind für jedes Vorhaben getrennt zu
veranschlagen. Der Finanzplan soll im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung (§ 18) für die folgenden Geschäftsjahre ergänzt werden.
(4) . Der Erfolgsplan muß sämtli;:he voraussehbaren Erträge und Aufwendungen, des kommenden
Geschäftsjahres enthalten. Er ist wie die Jahreserfolgsrechnung zu gliedern. Zum Vergleich sind
die Zahlen des Erfolgsplanes für das . laufende Geschäftsjahr
und das Ergebnis der Jahreserfolgsrechnung
des Vorjahres anzuführen (Dreigliederung).
(5) Zuführungen der Gemeinde an die wirtschaftlichen Unternehmungen oder Ablieferungen derselben
an den Haushalt der Gemeinde sind in den Wirtschaftsplan aufzunehmen.
(6) Dem Wirtschaftsplan sind Erläuterungen im Sinne .des § 12 Abs. 1 Z. 2 anzuschließen.
§ 18
Mittelfristiger Finanzplan
(1) Die Gemeinden sollen einen mittelfristigen
Finanzplan für einen Zeitraum von vier Haushaltsjahren aufstellen. Seine Ergebnisse sind bei der Erstellung des Voranschlages zu berücksichtigen. Das
erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für d-as jeweils der Voranschlag erstellt wird.
(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und
dem mittelfristigen Investitionsplan. Im mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan sind alle voraussichtlichen voranschlagswirksamen Einnahmen
und Ausgaben, soweit es sich nicht um Einnahmen
und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene
Investitionsförderungen handelt, für jedes
Haushaltsjahr der Planperiode anzugeben. Im
mittelfristigen Investitionsplan sind die Ausgaben
für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen
für jedes Haushaltsjahr der Planperiode sowie die vorgesehene Bedeckung anzuführen.
(3) Der mittelfristige Finanzplan ist zumindest
jährlich der Entwicklung anzupassen und um ein
weiteres Haushaltsjahr fortzuführen.
(4) Der mittelfristige Finanzplan ist gemeinsam
mit dem Voranschlag dem Gemeinderat vorzulegen
und von ihm zu beschließen.
II. Abschnitt
Vollziehung des Voranschlages
§ 19
Haushaltsführung
(1) Der Voranschlag bildet die bindende Grundlage
für die Führung des Haushaltes.
(2) Uber den bei einer Voranschlagsstelle bewilligten Voranschlagsbetrag darf nur jenes Organ
gänzlich oder teilweise verfügen, welches auf Grund der Gemeindeordnung 1967 hiefür zuständig ist.
(3) Die Ausgaben im Rahmen der beschlossenen Voranschlagsbeträge der entsprechenden Voranschlagsstelle sind nur insoweit und nicht früher zu
vollziehen, als es bei einer wirtschaftlichen und
sparsamen Verwaltung erforderlich ist.
(4) Auszahlungsanordnungen dürfen, außer in den Fällen des § 21 Abs. 3 nur erteilt werden, wenn
im Voranschlag Ausgabemittel für den Zweck, der
zu der Anordnung führt, vorgesehen sind oder die Zustimmung des Gemeinderates zur Leistung der
außer- und überplanmäßigen Ausgaben (§ 21) eingeholt
wurde. Im übrigen müssen die Annahmeund
Auszahlungsanordnungen (§ 25) rechtzeitig erteilt
werden, um die Fälligkeit der Zahlung einhalten
zu können.
(5) Die Einnahmen der Gemeinde sind ohne Rücksicht
auf die Höhe der Beträge, mit denen sie veranschlagt sind, im vollen, durch Gesetz oder Vertrag
begründeten Umfang zu erzielen.
§ 20
Bindung an den Voranschlag
(1) Rechtsverbindliche Verpflichtungen der Gemeinde, zu deren Erfüllung Ausgaben zu leisten
sind, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Ausgaben der Höhe, dem Zweck und der Art nach
im Voranschlag vorgesehen sind oder die Zustimmung
des Gemeinderates zur Leistung von außerund
überplanmäßigen Ausgaben eingeholt wurde.
(2) Die Ausgaben dürfen nur zu dem im Voranschlag
oder in einer Bewilligung zur Leistung außerund überplanmäßiger Ausgaben bezeichneten Zweck
getätigt werden, soweit und solange dieser fort,
78 Stück 6, Nr. 22
dauert. Mittel, über die am Ende des Haushaltsjahres
noch nicht verfügt ist, gelten als erspart,
soweit sich nicht aus § 8 Abs. 3 anderes ergibt.
§ 21
Außer- und überplanmäßige Ausgaben
(1) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen
sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder welche,
die im Voranschlag vorgesehenen Beträge übersteigen
(überplanmäßige Ausgaben), sind nur
zulässig, wenn sie vom Gemeinderat genehmigt
wurden.
(2) Ein Antrag auf Genehmigung von außer- oder
überplanmäßigen Ausgaben darf nur gestellt werden,
wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt
wird. Die Bedeckung ist im Antrag konkret nachzuweisen.
(3) In Fällen äußerster Dringlichkeit, bei Gefahr
im Verzug, wenn die Einholung des Gemeinderatsbeschlusses nicht rechtzeitig möglich ist, kann der Bürgermeister die dringend notwendigen Ausgaben
anordnen. Er muß jedoch die Genehmigung des Ge-.
meinderates nachträglich einholen bzw. einen Nachtragsvoranschlag
beantragen.
§ 22
Gesamtdeckung und-Einzeldeckung
(1) Alle Einnahmen des ordentlichen Voranschlages
dienen zur Bedeckung der gesamten ordentlichen
Ausgaben, soweit nicht besondere Zweckwidmungen
für einzelne Einnahmen bestehen (Gesamtdeckungsprinzip).
(2) Die Einnahmen des außerordentlichen Voranschlages dürfen nur für jene Ausgaben desselben
verwendet werden, für die sie veranschlagt wurden (Einzeldeckungsprinzip) .
(3) Wenn außerordentliche Einnahmen nicht in
vollem Umfang b_enötigt werden, ist der Uberschuß
zur Schaffung anderer Vermögenswerte, zur Zu•
führung an Rücklagen oder zur zusätzlichen Schuldentilgung
zu verwenden.
§ 23
Haushaltswirtschaftliche Sperre
Zur Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichtes
oder aus gesamtwirtschaftlichen Gründen
kann der Gemeinderat eine Sperre der Inanspruchnahme
von Voranschlagsbeträgen bis zu
einem anzugebenden Betrag und bis zu einem an:
z:ugebenden Zeitpunkt beschließen. Vop. einer solchen
Sperre sind jedoch rechtsverbindliche Verpflichtungen
der Gemeinde ausgenommen.
§ 24
Anordnungsbefugnis
(1) Das Anordnungsrecht übt der Bürgermeister
aus. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung
einem Vizebürgermeister oder einem Bediensteten
ein bestimmtes Anordnungsrecht übertragen. Ist der Bürgermeister befangen (§ 58 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967), so hat der Vizebürgermeister die Zahlungen anzuordnen.
{2) Im Anordnungswesen tätige Bedienstete sind
Hilfsorgane des Bürgermeisters im Sinne des § 84 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967.
(3) Die Namen und Unterschriftsproben jener
Personen, denen die Anordnungsbefugnis übertragen
wurde, sowie Art und Umfang dieser Befugnisse
sind der Gemeindekasse vom Bürgermeister
zur Kenntnis zu bringen.
§ 25
Annahme- und Auszahlungsanordnungen
(1) Die Annahmeanordnungen und die Auszahlungsanordnungen sind für jede Zahlung grundsätzlich
einzeln durch förmliche Kassenanweisungen
zu erteilen. Für · mehrere sachlich zusammengehörende
Zahlungen ist eine Sammelanordnung zulässig.
Wenn Zahlungen in gewissen Zeitabständen
wiederkehren und ihrem Betrag nach bestimmt sind,
dürfen Daueranordnungen ausgestellt werden.
(2) Auszahlungsanordnungen sind stets schriftlich
vor Leistung der Zahlung zu erteilen. Annahmeanordnungen sind in der Regel vor Annahme der Zahlung zu erteilen; konnte eine solche vor Eingang der Zahlung nicht erteilt werden, ist der Gemeindekasse unverzüglich eine nachträgliche Annahmeanordnung
zuzuleiten.
(3) Jede Anordnung hat insbesondere zu enthalten:
(4) Liegt ein Beleg, auf Grund dessen die Anordnung erfolgt, bereits vor, kann die Anordnung durch
einen Stempelaufdruck. auf dem Beleg erteilt werden,
welcher mindestens die im Abs. 3 Z. 1, 2, 3, 8, 9, 10 und 11 angeführten Merkmale aufzuweisen
hat.
(5) Anzahlungen und Teilzahlungen zu Lasten
einer Voranschlagsstelle dürfen nur angeordnet
werden, wenn dies vertraglich festgelegt ist. TeilStück 6, Nr. 22 79
zahlungen dürfen nur auf Grund überprüfter Teilredmungen
angeordnet werden.
§ 26
Haushaltsüberwachung
(1) Zur Uberwachung des Einganges der angeordneten
Einnahmen und der Einhaltung der veranschlagten Ausgabenbeträge haben die Anordnungsbefugten
nach der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung Kontrollaufzeichnungen zu führen (Haushaltsüberwachungsliste). In diesen Kontrollaufzeichnungen
sind auch die Bestellungen und ihre Abwicklung
nachzuweisen. Die Haushaltsüberwachungsliste ist
innerhalb des Haushaltsjahres mit den Sachbüchern
abzustimmen; zu diesem Zweck muß den Anord~
nungsbefugten die Einsichtnahme in das Sachbuch
gewährleistet sein.
(2) Der Verpflichtung zur Haushaltsüberwachung
wird auch dadurch entsprochen, daß die Einhaltung
der angeordneten Einnahmen und Ausgaben anhand
des laufend geführten Sachbuches unter Berücksichtigung
des Vormerkes über Bestellungen und deren
Abwicklung überprüft wird.
§ 27
Stundung und Nachsicht von Forderungen,
· Ratenbewilligungen
(1) Auf Ansuchen des Zahlungspflichtigen kann
die Gemeinde den Zeitpunkt der Abstattung seiner
Schuld hinausschieben (Stundung) ode.r die Abstattung in Raten bewilligen, wenn die soforÜge oder
volle Abstathmg der Schuld für den Zahlungspflichtigen
mit erhebHchen Härten verbunden wäre und
die Einbringlichkeit der Forderung der Gemeinde
durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
(2) Für gestundete Beträge ist eine angemessene
Verzinsung der aushaftenden Forderung; die das
im § 161 LAO festgelegte Höchstausmaß nicht überschreiten darf, festzusetzen. Von der ·Festsetzung
von Stundungszinsen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ihre Zahlung die wirtschaftliche
Lage des Zahlungspflichtigen schwer beeinträchtigen würde.
(3) Eine Stundungs- oder Ratenbewilligung kann
von der Beibringung einer Sicherstellung (Kaution)
abhängig gemacht werden, wenn die begründete
Annahme besteht, daß sich der Zahlungspflichtige
der Abstattung dieser Schuld en~ziehen will. Der Widerruf von Stundungen und Ratenbewilligungen
kann für den Fall vorbehalten werden, daß bewilligte
Zahlungstermine nicht eingehalten werden
(Terminverlust).
(4) Forderungen der Gemeinde dürfen nur dann
· ganz oder teilweise nachgesehen (abgeschrieben)
werden, wenn
(5) Für Bewilligungen von Stundungen, Ratenzahlungen und Nachsicht von Forderungen sind die in
der Gemeindeordnung 1967 angeführten Organe
zuständig. Von der Gewährung einer Stundung oder
Ratenzahlung und von der Nachsicht einer Forderung
hat der Bürgermeister die Gemeindekasse zu
benachrichtigen.
§ 28
Auslaufmonat
Die Befugnis zur Verfügung über die auf Grund
des Voranschlages den anordnenden Stellen zugewiesenen
Voranschlagsbeträge erlischt grundsätzlich
mit Ablauf des Haushaltsjahres. Es können
jedoch alle Ausgaben, soweit sie in diesem Haushaltsjahr
fällig waren oder über den 31. Dezember
des laufenden Haushaltsjahres gestundet worden
sind, bis zum Ablauf des Monats Jänner des nächstfolgenden
Haushaltsjahres zu Lasten der Rechnung
• des abgelaufenen Haushaltsjahres angeordnet werden. Hinsichtlich der Einnahmen · ist sinngemäß zu
verfahren.
Zweites Hauptstück
RUCKLAGEN- UND VERMÖGENSVERWALTUNG
I. Abschnitt
Rücklagenverwaltung
§ 29
Arten von Rücklagen
(1) Rücklagen der Gemeinde sind die Allgemeine
Rücklage und die Sonderrücklagen.
(2) Die Allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige
Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse); in ihr sollen ferner Mittel zur Deckung von
Abgängen des ordentlichen Voranschlages künftiger
Jahre angesammelt werden.
(3) Als Sonderrücklagen gelten jene Rücklagen,
die auf Grund von Gesetzen, Verträgen oder Gemeinderatsbeschlüssen für bestimmte Zwecke zu
bilden sind. Hiezu gehören insbesondere Erneuerungs-,
Instandhaltungs- und Erweiterungsrücklagen,
Tilgungsrücklagen und Rücklagen für die Fina~zierung außerordentlicher Vorhaben.
§ 30
Veranschlagung von Rücklagen
(1) Die Veranschlagung von Ausgaben zur Bildung
von Rücklagen ist zulässig, sofern der Voranschlagsausgleich (§ 7) hiedurch nicht gefährdet
wird. Dies gilt nicht für die Erneuerungs-, Instandhaltungs-,
Erweiterungs- und Tilgungsrücklagen.
80 Stück 6, Nr. 22
(2) Die Veranschlagung von Zuführungen zu den Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklagen (§ 31),
den Erweiterungsrücklagen (§ 32), Tilgungsrücklagen (§ 33) und den Rücklagen für die Finanzierung außerordentlicher Vorhaben hat bei jenen Verwaltungszweigen zu erfolgen, für deren Zwecke die Rücklagen gebildet werden. Zuführungen zur Allgemeinen Rücklage sind in der Gruppe 9 zu veranschlagen.
(3) Uie Entnahme aus Rück.lagen ist je 'nach ihrer Zweckbestimmung entweder im ordentlichen oder
im außerordentlichen Haushalt zu veranschlagen.
§ 31
Erneuerungs- und Instandhaltungsrücklagen
(1) Für Vermögen, das der Wertminderung unterliegt, sind aus dem laufenden Ertrag Erneuerungsund Instandhaltungsrück.lagen anzusammeln (§ 70 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967).
(2) Die jährlichen Zuführungen zu den Erneuerungsrücklagen sind für die einzelnen Vermögensgruppen
so zu bemessen, daß die voraussichtlichen
Ersatzkosten auf die mutmaßliche Gesamtdauer der Verwendung und Nutzung der vorhandenen Vermögensgegenstände
in gleichmäßigen jährlichen
Hundertsätzen verteilt werden (§ 70 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967).
(3) Die jährlichen Zuführungen zu den haltungsrück.lagen sind so zu bemessen,
voraussichtlichen Instandhaltungskosten
werden können.
§ 32
Erweiterungsrücklagen
Instanddaß
die
bedeckt
(1) Für Vermögen, das wegen wachsenden Bedarfes
erweitert werden muß, sind Erweiterungsrücklagen
anzusammeln (§ 70 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967).
(2) Die jährlichen Zuführungen zu den Erweiterungsrücklagen sind so zu bemessen, daß zum Zeitpunkt
der Vornahme der Erweiterung die Kosten
:tJ_iefür durch die Rücklage bedeckt werden können.
§ 33
Tilgungsrücklage
(1) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit
dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig
werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrück.
lage anzusammeln (§ 80 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967).
(2) Die jährlichen Zuführungen zur Tilgungsrücklage sind so zu bemessen, daß bei Ende der Laufzeit
des Darlehens die Rückzahlung aus der Rücklage
erfolgen kann.
§ 34
Verwaltung der Rücklagen
\
(1) Die veranschlagten Zuführungen an die Rücklagen haben möglichst laufend, spätestens mit Ende
des Haushaltsjahres zu erfolgen.
(2) Die Rücklagenbestände sind sicher und zinsenbringend anzulegen. Hiebei ist darauf zu achten,
daß sie im Bedarfsfalle greifbar sind.
(3) Die Zinsen aus der Anlage von Rück.lagen
fließen den Rücklagen zu. Sie sind im ordentlichen
Haushalt als Zinsenertrag in Einnahme und in
gleicher Höhe als Zinsenzufuhr an die Rücklage in Ausgabe zu veranschlagen.
§ 35
Verwendung der Rücklagen
(1) Die Verwendung der Rücklagen ist nur nach
ihrem im Voranschlag vorgesehenen Zweck. zulässig,
es sei denn, sie werden für den vorgesehenen
Zweck oder in der vorhandenen Höhe nicht mehr
benötigt.
(2) Sonderrücklagen dürfen vorübergehend in Anspruch genommen werden, wenn dies zur rechtzeitigen
Leistung anderer veranschlagter Ausgaben
erforderlich ist und wenn hiedurch der Gemeinde
ein finanzieller Nachteil erspart werden kann
(innere Darlehen). Die Rück.lagen sind nach Maßgabe
des Einfließens von Mitteln, jedenfalls aber
so rechtzeitig wieder aufzufüllen, daß hiedurch die
bestimmungsgemäße Ve~wendung im Bedarfsfalle
nicht beeinträchtigt wird.
(3) Änderungen der Zweckwidmung einer Rücklage
bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
II. Abschnitt
Vermögensverwaltung
§ 36
Vermögensverzeichnisse
(1) Uber unbewegliche und bewegliche Sachen
sowie Rechte, die Eigentum der Gemeinde sind
oder ihr zustehen, sind Bestandsverzeichnisse zu
führen. Aus den Verzeichnissen müssen Art und Menge sowie Lage und Standort der Sachen ersichtlich
sein.
(2) Verzeichnisse brauchen nicht geführt werden,
soweit die im Abs. 1 angeführten Sachen und Rechte in einem Anlagennachweis (§ 37) enthalten
sind.
§ 37
Anlagennachweis
(1) Uber unbewegliche und bewegliche Sachen
sowie Rechte der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen,
soweit diese keine eigenen Vermögensrechnungen
erstellen, sind gesondert für jede Einrichtung Anlagennachweise
zu führen. In den Anlagennachweisen
sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten
und die . Abschreibungen mit ihren Veränderungen
auszuweisen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
§ 38
Pflege und Erhaltung des Vermögens
Die Pfleg~ und Erhaltung des Vermögens in einem
zum Gebrauch geeigneten Zustand ist sicherzustellen.
Bestandteile des Vermögens dürfen nur verStück
6, Nr. 22 81
liehen oder fremdes Vermögen in Bestand genommen
werden, wenn dies der wirtschaftlichen Nutzung
des betreffenden Vermögensbestandteiles oder
der Erfüllung sonstiger bestimmter Aufgaben der Gemeinde dient.
Drittes Hauptstück
KASSEN- UND RECHNUNGSWESEN
I. Abschnitt
,
Zahlungsvollzug
§ 39
Organe der Gemeindekasse
(1) Die Kassen- und Rechnungsführung hat der Gemeindekassier (Finanzreferent) zu besorgen.
(2) Werden wegen des Umfanges der Gebarung
Bedienstete für den Kassen- und Rechnungsdienst
herangezogen, sind dieselben nur als Hilfsorgane
des Bürgermeisters (§ 24) und des Gemeindekassiers
(Finanzreferenten) im Aufttag derselben und unter
deren Verantwortung tätig.
(3) Wenn im Kassen- und Rechnungsdienst mehrere
Bedienstete beschäftigt werden, sind die Kassen- und die Buchführung von verschiedenen Bediensteten
zu besorgen.
(4) Der Bürgermeister, die anweisungsbefugten
Bediensteten, die Bediensteten der mit der Führung
des Rechnungswesens betrauten Dienststelle
sowie des Kontrollamtes dürfen mit der Kassenführung
nicht betraut werden. Die mit der Kassenführung
Beauftragten sind nicht befugt, Zahlungen
anzuordnen.
§ 40
Aufbau der Gemeindekasse
(1) Die Gemeindekasse hat alle Kassengeschäfte
der Gemeinde zu erledigen (Einheitskasse).
(2) Wenn die Notwendigkeit besteht, können zur Einbringung bestimmter Einnahmen und zur Leistung
bestimmter Ausgaben Nebenkassen eingerichtet
werden. Sie sind Teile der Gemeindekasse und
haben mit dieser regelmäßig monatlich, immer jedoch
dann abzurechnen, wenn ihr Kassenbestand
2000 S übersteigt.
(3) Zur Bestreitung kleinerer Ausgaben können
Handkassen (Verläge) eingerichtet werden, die regelmäßig mit der Gemeindekasse abzurechnen haben.
(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene. Wirtschaftspläne erstellen, sind von der Gemeindekasse unabhängige Sonderkassen einzurichten.
§ 41
Aufgaben der Gemeindekasse
Zu den Aufgaben der Gemeindekasse gehören
insbesondere:
(1) Ein- und Auszahlungen sind nur in den hiefür
vorgesehenen Räumen und soweit als möglich
bargeldlÖs zu vollziehen. Zu diesem Zweck sind bei Geldinstituten Girokonten einzurichten.
(2) Auszahlungen dürfen nur auf Grund von ordnungsgemäßen Auszahlungsanordnungen geleistet,
Einzahlungen nur auf Grund von ordnungsgemäßen Annahmeanordnungen entgegengenommen werden.
Erf9lgt eine Einzahlung, ohne daß hiefür eine Annahmeanordnung
vorliegt, so ist s_ie vorläufig als
Verwahrgeld zu verbuchen, wenn sich die sachlich
zugehörige Verbuchungsstelle nicht mit Sicherheit
erkennen läßt. Die anordnende Stelle (Bürgermeister)
ist hievon zu verständigen und die nachträgliche
Erteilung der Annahmeanordnung einzuholen
(§ 25 Abs. 2).
§ 43
Einziehung von Einnahmen
(1) Die Gemeindekasse hat auf Grund der Annahmeanordnungen
·die laufenden Einnahmen (Steuern, Abgaben, Gebühren, Mieten, Pachtzinse usw.)
zu den darin vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkten,
andere Einnahmen innerhalb der festgesetzten Frist
und, wenn keine Frist bestimmt ist, unverzüglich
einzuziehen.
(2) Als Einzahlungstag gilt:
(3) Bei bargeldlosen Einzahlungen sind die den Kontoauszügen beigelegten Gutschriftsanzeigen den Belegen anzuschließen. Auf den Kontoauszügen ist
zu vermerken, /unter welchen Belegnummern die Gutschriften verbucht wurden.
§ 44
Leistung der Ausgaben
(1) Die Gemeindekasse hat die Auszahlung unverzüglich oder zu dem Zeitpunkt zu leisten, der
in der Auszahlungsanordnung festgesetzt ist.
82 Stück 6, Nr. 22
(2) Als Auszahlungstag gilt:
(3) Auszahlungen sind nur an den in der Auszahlungsanordnung bezeichneten Empfänger oder
an dessen Bevollmächtigten zu leisten.
(4) Bei bargeldlosen Auszahlungen sind die den Kontoauszügen beigelegten Lastschriftanzeigen den Belegen anzuschließen. Auf den Kontoauszügen ist
zu vermerken, unter welchen Belegnummern die Lastschriften verbucht wurden.
§ 45
Empfangsbestätigung, Auszahlungsbestätigung
(1) Die Gemeindekasse hat über jede Bareinzahlung
dem Einzahler eine Empfangsbestätigung_
auszustellen.
(2) Die Empfangsbestätigung hat außer der Tatsache
des Geldempfanges den E1nzahlungspflichtigen,
den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und
den Tag der Einzahlung und die Unterschrift des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) bzw. bevoll-'
mächtigten -Bediensteten zu enthalten. Sie ist im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung
herzustellen und vom Einzahler unterschreiben zu
lassen. Die Originalausfertigung ist dem Einzahler auszuhändigen, die Durchschrift den Belegen anzuschließen. Bei maschineller Buchung genügt als Zahlungsbestätigung der Maschinenaufd„ruck.
(3) Uber die bargeldlosen Einzahlungen hat die Gemeindekasse eine Empfangsbestätigung nur auf
Verlangen auszustellen, wobei die Art der Zahlung
anzugeben ist.
(4) Uber jede Barauszahlung hat die Gemeindekasse
vom Empfänger eine Auszahlungsbestätigung
zu verlangen. Für die Auszahlung von Gehältern,
Löhnen _ usw. kann von einer Auszahlungsbestätigung
abgesehen werden, wenn die Auszahlung in
anderer Weise ausreicpend bestätigt wird.
(5) Di,e Auszahlungsbestätigung hat außer der Tats,ache der erfolgten Zahlung den Empfänger,
den Betrag, den Zahlungsgrund, den Ort und den Tag der Ausstellung und die eigenhändige Unterschrift
des Empfängers zu ,enthalten. •
(6) Liegt ein Beleg (Rechnung usw.) vor, so kann
die Bestätigung der Zahlung auf diesem erfolgen.
In diesem Fall genügen die Worte „Betrag erhalten"
mit Angabe des Ortes und des Tag,es der Zahlung sowie die Unters-chrift des Empfängers.
II. Abschnitt
Geldverwaltung
§ 46
Verwahrung und Verwaltung der Kassenbestände
(1) Zahlungsmittel dürfen nur von der Gemeindekass, e, den Nebenkassen und den Sonderkassen
v. erwaltet werden.
(2) Der Barbestand aller Kassen ist möglichst niedrig zu halten. Für den Barverkehr nicht benötigte
Kassenmittel sind auf das Girokonto der Gemeinde
einzuzahl-en.
(3) Der Barbestand der Gemeindekasse, der Neben- und Sonderkassen ü;t in einem feuer- und einbruchsicheren Geldschrank, zumindest jedoch
in einer versperrbar,en eisernen Geldkassette, aufzubewahren.
(4) Jede Vermengung von Gemeindegeldern mit
Privatgeldern und die Verwahrung privater und
amtsfremder Gelder in der Gemeindekasse sind
unzulässig.
§ 47
Verfügung über Konten und Sparbücher
Uber die Konten und Sparbücher bei Geldinstituten
sind der Bürg-ermeister und der Gemeindekassier
(Finanzrefere:nt) gemeinsam verfügungsberechtigt.
Diese können j,edoch unbeschadet ihrer V,erantwortlichkeit Gemeindebedienstele · hiezu
schriftlich ermächtigen. Die Namen und Unterschriftsproben
der Zeichnu.ngsber,echtigten sind den Geldinstituten bekanntzugeben.
III. Abschnitt
Verrechnung
§ 48
Grundsätze der Verrechnung
(1) Die Verrechnung hat nach den Grundsätzen
der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) zu erfolgen. Di,e Gebarung der wirtschaftlichen Unternehmungen,
die auf Grund von Wirtschaftsplänen
(§ 17) geführt werden, ist nach den Grundsätzen_
der Doppik zu verrechnen.
(2) Die Verrechnung hat alle Einnahmen und Ausgaben sowohl zeitfolgemäßig als auch sachgeordnet
zu umfass,en.
(3) Jede Verrechnung oder allfällige Berichtigungmuß durch Unterlagen, welche die Buchung
begründen, belegt sein.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 g-elten für Sondervermögen, Stiftung,en und Fonds sinngemäß
mit der Maßgabe, daß auf deren Bedürfnisse
und Eigenart Bedacht zu nehmen ist.
§ 49
Aufgaben der Buchhaltung
(1) Die Buchführung hat von den Kassengeschäften
getrennt zu erfolgen, wenn im Verwaltungsdienst
der Gemeinde zwei oder mehr Bedienstete
. beschäftigt sind.
(2) Zu den Aufgaben der Buchhaltung gehören
insbesondere:
(1) Bei der zeitfolgemäßigen Verrechnung sind
di,e Einnahmen und Ausgaben in der zeitlichen
Reihenfolge ,ihres Vorkommens in den Zeitbüchern
zu v,erbuchen.
(2) Bei der sachgeordneten V,errechnung sind
die Einnahmen nach den verschiedenen Einnahmequellen, di.e Ausgaben nach den verschiedenen Verwendungszwecken ,in der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung zu verbuchen.
(3) Die Bücher (Aufzeichnungen) sind so einzurichten, daß sie als Grundlag,e für den Rechnungsabschluß
des ordentlichen und des außerordent-
1ichen Haushaltes sowie für die Nachweisung der
voranschlagsunwirksamen Gebarung di-enen.
§ 51
Verrechnungsumfang
Die Verrechnung umfaßt:
(1) DJe Ausführung jeder veranschlagten Einnahme
und Ausgabe hat für Rechnung einer Voranschlagsstelle zu erfolgen.
(2) Für jede VoranschlagsstelLe ist ein Sachbuchbfatt zu führen. Auf jedem Sachbuchblatt für
Einnahmen sind der Voranschlagsbetrag, di,e Forderungen (Soll, Vorscheibung) . und Zahlungen
(Ist, Abstattung), auf jedem Sachbuchblatt für Ausgaben
der Voranschlagsbetrag, die Verbindlichkeiten
(Soll, Vorschreibung) und Zahlungen (Ist, Abstattung) zu buchen.
(3) Für im Voranschlag nicht vorgesehene Einnahmen
und Ausgaben sind entsprech,ende Einnahmen- und Ausgabensachbuchblätter einzurichten.
Uberschreitungen sind ,in voller Höhe bei den
sachlich zugehörigen Voranschlagsstellen nachzuweisen.
(4) Ausgaben, die im einem Sammelnachweis
(§ 10) zusammengefaßt sind, können zunächst auf
einem hi,efür vorzusehenden Sachbuchblatt ver- ·
rechnet werden. Sie sind am Ende des Haushaltsjahres
den in Betracht kommenden Voranschlagsstellen
anzulasten.
(5) Vergütungen gemäß § ? Abs. 11 sind nach
ihrer Fälligkeit monatlich zu verrec, hnen.
§ 53
Bruttoverrechnung
(1) Die Verrechnung hat grundsätzlich ungekürzt
zu ,erfolgen.
(2) Absetzungeri. sind zulässig, wenn es sich um
nicht veranschlagte Rückersätze von Einnahmen
und Ausgaben handelt und der Rückersatz im g1eichen
Haushaltsjahr wie die dazugehörige Einnahme
oder Ausgabe erfolgt. Bei Rückersätzen von
Abgaben und von Ausgaben für Leistungen für
Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Besduänkung
möglich.
§ 54
Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung
(1) Für die zeitliche Zug,ehörigkeit einer Einnahme oder Ausgabe ist deren Fälligkeit maßgebend.
(2) Die im laufenden Haushaltsjahr fällig gewordenen Gebarungen können ,auch nach dem 31. Dezember im Auslaufmonat. (§ 28) bis zum Abschluß der Bücher noch für Rechnung des abgelaufenen
Haushaltsjahres verrechnet werden.
(3) Auszahlungen, die zwecks zeitg,erechter Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden
Haushaltsjahr flüssiggemacht werden, sowie
Einzahlungen, die das folgende Haushaltsjahr betreff.
en (Ubergangsposten), sind im Wege der voranschlagsunwiksamen
Verrechnung in die Bücher
des folgenden Haushaltsjahres überzuführen.
(4) In allen anderen als in den in den Absätzen 2
und 3 angeführten FäUen ist die Uberstellung der Vorschreibungs- und Abstattungsverrechnung aus
dem Jahre der Fälligkeit und der tatsächlichen Abstattung
in ein anderes Haushaltsjahr unzulässig.
§ 55
Verrechnung der Uberschüsse und Abgänge des Vorjahres
Uberschüsse und Abgänge des Vorjahres sind in
die Haushaltsr,echnung (§ 78) aufzunehmen. Sie
ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung
der Summe der ,im betr,effenden Vorjahr
vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Einnahmen
und der Summe der im betreffenden Vorjahr
vorgeschriebenen voranschlagswirksamen Ausgaben.
§ 56
Voranschlagsunwirksame Verrechnung
(1) Die nicht zu veranschlagenden Einnahmen
und Ausgaben (§ 2 Abs. 4) sind voranschlagsunwüksam (durchlaufend) zu verredlnen. Hiezu gehören
insbesondere:
84 Stück 6, Nr. 22
(2) Andere Einnahmen und Ausgaben dürfen ·nur
dann voranschlagsunwirksam verriechnet werden,
wenn hiedurch weder eine unwirtschaftliche Gebarung
begünstigt, noch eine Verschleierung der Rechnungslegung herbeigeführt werden kann.
§ 57
Vermögensverrechnung
Die Vermög:ensv,errechnung hat, getrennt nach
Vermögensgruppen und innerhalb derselben nach
den einzelnen Arten der Vermögensbestandteile,
die im Laufe des H.aushaltsjahr,es an di,esen eintretenden
Zu- und Abgänge wertmäßig festzuhalten.
§ 58
Betriebsabrechnung
Für Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen und
wiirtschaftliche Unternehmungen · sollen Betriebsabrechnungen
(Betriebs- oder Wirtschaftsrechnungen)
nach betri-ebswirtschaftlichen Gundsätzen geführt
werden.
§ 59
Ubertragung der Verrechnung
Der Gemeinderat kann die V,errechnung ganz
oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung
besorgen lassen, wenn die
ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach
den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet
wird. Bei Ubertragung der Verrechnung
•ist diese Stelle V1ertraglich zu verpflichten,
das Amts- und Steuergeheimnis zu wahren.
IV. Abschnitt
Bücher
§ 60
Zeitbuch
(1) me zeitfolgemäßige Verrechnung hat im Zedlbuch
zu erfolg,en. Dieses kann in Buchform oder
bei Anwtendung des Durchschreibeverfahrens in Form loser Blätter, die fortlaufend zu numerieren
sind, gefüht werden. Die Einzahlungen und Auszahlungen
sind ,entweder in je einem Teilbud1
oder in verschiedenen Spalten derselben Seite des Zeitbuches, jedenfalls aber deutlich voneinander
· unterscheidbar, einzutragen.
(2) Das Zeitbuch hat zumindest Spalten für die Belegnummer, den Tag der Einzahlung oder Auszahlung, die Voranschlagsstelle, die Bezeichnung
des Einzahlers oder Empfängers, den Grund der Zahlung und den Betrag zu enthalten. Um diesen Erfordernissen zu entspredlen, ,ist bei maschinellen
Budlhaltungssystemen für eine aus.reimende Textspalte
vorzusorgen.
§ 61
Hilfszeitbücher
Neben dem Zeitbudl können für bestimmte Arten
von Einnahmen und Ausgaben Hilfszeitbüd1er geführt
werden, deren Absdllußergebnisse spätestens
vor Erstellung des, Monatsabsdllusses (§ 72) ,in das Zeitbudl zu übernehmen sind.
§ 62
Tagesabschlußbuch
(1) Gemeinden mit über 5000 Einwohnern und
soldle mit einem umfangreichen Zahlungsverkehr
haben ein Tagesabschlußbuch zu führen.
(2) In das, Tagesabschlußbuch sind die Tagesabsdllüsse über sämtliche Einzahlungen und Auszahlungen
der Gemeindekasse aufzunehmen, sodann
ist der buchmäßige Kassenbestand (Kassensollbestand) dem tatsädllidlen Kassenbestand (Kasseniststand) gegenüberzusteHen. Dabei ist nachzuweisen,
inwieweit sich der Kassienistbestand aus Zahlungs,mittJeln, Kontoguthaben und sonstigen Werten zusammensetzt.
(3) Kassenfehlbeträge und Kassenmehrvorfunde
sind im Tagessdllußbudl zu v.ermerken.
(4) In Gemeinden mit elektronischen Budlungsanlagen kann das Tagesabsdllußbudl durdl den
masdlinellen Ausdruck eines entspredlenden Tagesberidltes
ersetzt werden.
§ 63
HaushaMssachbuch
(1) Die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben
· sind in der im Voransdllag vorgesehenen
Ordnung (§ 6) in das Haushaltssadlbuch einzutragen. Dieses ist in Karteiform zu führ,en.
(2) Für jede Voransdllagsstelle ist ein eigenes
Sachbuchblatt anzulegen und darauf der Haushaltshinweis, der Voranschlagsansatz, die Voranschlagspost
und die namentlidle Bez,eichnung der Voransdllagsstelle
sowie die Höhe des veranschlagten Betrages
(§ 4) anzuführen.
(3) Das Haushaltssadlbuch hat zumindest Spalten
für die laufende Nummer, den Tag der Einzahlung
oder Auszahlung, die Belegnummer, die Bezeichnung
des Einzahlers oder des Empfängers, den Zahlungsgrund und den Betrag zu enthalten, wobei
den Erfordernissen der Sollverrechnung (§ 52 Abs. 2)
zu entsprechen ist.
§ 64
Hilfssachbücher
Auß:er im Haushaltsbuch nach § 63 können die Einnahmen und Ausgaben zunächst in Hilfssachbüchern
(Personenkarteien, Hebelisten u. dgl.) verStück
6, Nr. 22 85
bucht werden. Die Abschlußergebnisse dieser Hilfssachbücher sind monatlich in das, Haushaltssachbuch
zu übernehmen.
§ 65
Sachbuch für die veranschlagsunwirksame Geba!
ung
(1) Für die voranschlags,unwirksame Gebarung
ist gleichfalls ein Sachbuch in Karteiform anzulegen, w,elches Spalten für die laufende Nummer,
den Tag der Einzahlung oder Ausz.ahlung, die Belegnummer, ·die Kontlenbezeichnung, die Bezeichnung
des Einzahlers oder Empfängers, den Zahlungs,grund
und den Betrag zu ,enthalten hat.
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen können
,entweder auf einem Sachbuchblatt in verschiedenen
Spalten nebeneinander oder auf je ,einem Einnahmen- und einem Ausgabensachbuchblatt verbucht
werden.
§ 66
Sachbuch für das Vermögen
Gemeinden, die mit dem Vermögens,v,erzeichnis
. (§ 74 der Gemeindeordnung 1967) nicht das Auslangen
finden, haben für die Einnahmen und Ausgaben,
welche die Vermögensbestände vierändern,
sowie für sonstige Anderungen dieser Bestände
ein Sachbuch für das Vermögen zu führen. In
diesem sind der Bestand des, Vermögens am Beginn
des Haushaltsjahres, s,eine Anderungen im Laulle des Jahres (Zu- und Abgänge) und der Bestand
am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.
§ 67
Anlage der Bücher
(1) Die Bücher sind jeweils für ein Haushaltsjahr
anzulegen und zu führen. Personenkarteien,
Hebelisten u. dgl. (§ 64) können auch für mehrere
Jahre vierwendet werden.
(2) Die Buchungen im Haushaltssachbuch und im Sachbuch für die voranschlagsunwirksame Gebarung
(§§ 63 und 65) müssen auf Karteiblättern erfolgen.
Die übrigen Buchungen können ,in gebundenen
oder g•ehefteten Büchern vorgenommen werden,
die mit fortlaufenden Seiten- oder Blattzahlen
zu versehen s,ind. Bei Eröffnung dieser Bücher ist
die Anzahl der Seiten oder Blätter auf dem Umschlag
derselben vom Bürg:ermeister zu bescheinigen.
(3) Werden die Bücher in Karteiform geführt, so
sind Vorkehrungen (Führung "von Registerkarten)
zu treffen, die Unregelmäßigkeiten, insbesondere
ein unstatthaftes Entfernen einz-elner Karten oder
Blätter, mit Sicherheit verhindern.
(4) Die zeitfolg,emäßige und s,achgeordnete Verrechnung kann auch in einem gemeinsamen Arbeitsvorgang (Durchschreibeverfahren) mittels Buchungsplatten, Buchungsmaschinen oder Datenv-erarbeitungsanlagen
(Computer) erfolgen, wenn die dabei
zur Verwendung gelangenden Buchungsformulare
in ihrer Spaltenbildung den Bestimmungen der §§ 60 Abs. .2 und 63 Abs. 3 entsprechen. (5) Werden von einer Datenverarbeitungsanlage
Zeitbuch- und Sachbuchdaten nicht laufend ausgedruckt,
so muß unter Berücksichtigung der Datensicherung
zumindest die Möglichkeit einer jederzeitigen
Listung aller gespeid1erten Verr-echnungsvorgänge
gewährleistet sein.
§ 68
Führung der Bücher
(1) Die Eintragungen in die Bücher sind deutlich
lesbar mit Tinte oder Kugelschreiber in schwarzer
oder blauer Farbe vorzunehmen. Absetzungen {§ 53
Abs,. 2) müss,en in roter Farbe eingetragen oder
anderweitig gekennzeichnet werden. Bei Benützung
von Buchungsmaschinen oder anderen technischen
Hilfsmittel ist entsprechend zu verfahren.
(2) Abkürzungen des Buchungstextes dürfen . nur
insofern verwendet werden, als diesrr dadurch
allgemein verständlich bleibt.
(3) Bei den Eintragungen von Zahlungen nach
der Zeitfolge dürfen Zeilen nicht freigelassen werden; die Verwendung ein und derselben Zeile
für mehrere Buchungen ~st unzulässig.
(4) Jede Eintragung ist sowohl im Zeitbuch als
auch im Sachbuch mit •einer fortlaufenden Nummer
zu versehen. Die fortlaufende Nummer des Zeitbuches bildet die Belegnummer, die auf dem dazugehörigen Rechnungsbeleg zu vermerken ist.
(5) Wenn eine Seite des Zeitbuches (Hilfszeitbuch)
oder der Sachbücher ausgefüllt ist, sind di,e
BetragsspaUen aufzurechnen und die .Uberträge
zu bilden.
(6) Anderungen von Eintragungen dürfen nur so
vorgenommen werden, daß die unrichtige Eintragung
gestrichen und dte richtige darübergesetzt
wird. Dabei muß jedoch die ursprüngliche Eintragung
l,esbar bleiben. Das Ausschaben, Uberkleben,
Ubermalen, Herausreißen oder Verkleben
von Seiten und di-e Anwendung chemischer Mittel
zur Entfernung oder Anderung von Eintragungen
sind v1erboten. Nach periodischen Buchabschlüssen
{Tagesabschluß, Monatsabschluß, Jahresabschluß)'
dürfen Beträge in den Geldspalten der -Zeitbücher
nicht mehr geändert werden; sind Eintragungen
dann noch' zu berichtigen, so ist der Untersdiiedsbe- ·
trag zu- oder abzusetzen,. wobei sowohl bei der berichtigten
als auch bei der neuen Eintragung auf
die ß.erichtigung hinzuweisen is,t.
V. Abschnitt
Allgemeine Kassenvorschriften
§ 69
Buchungsvorgang
(1) Alle Zahlungen sind zunächst im Zeitbuch
(Hilfszeitbuch) und sodann im Sachbuch (Hilfssachbud1) einzutragen, sofern beide Buchungen nicht in
einem gemeinsamen Arbeitsvorgang .nach dem System der Durchs,chreibebuchführung (§ 67 Abs. 4)
vollzogen werden.
(2) Sowohl die zeitfolgemäßige als auch die sachgeordnete Verbuchung der Einnahmen und Ausgaqen
hat stets laufend zu erfolgen.
86 Stück 6, -Nr. 22
(3) Einzahlunrren durch Ubergabe von Zahlungsmitteln sind .am Einzahlungstage, Einzahlungen im Uberweisungsverkehr an jenem Tage zu verbuchen,
an dem die Gemeindekasse von der Gutschrift
Kenntnis erhält. Auszahlungen sind am Auszahlungstage,
Uberweisungen am Tage der Hingabe
des Zahlungsauftrages an das Geldinstitut zu verbuchen.
·
(4) Die Nebenkassen haben die Buchungen so
vorzunehmen, daß die Gemeindekasse die Ergebnisse
in Gesamtbeträgen in ihre Bücher übernehmen
kann(§ 40 Abs. 2 und 3).
§ 70
Rechnungsbelege
(1) Sämtliche Einnahme- und Ausgabebuchungen
müssen durdt ordnungsmäßige Rechnungsbelege gedeckt sein. Auszahlungsanordnungen, Lastschriftanzeigen, Erlagscheinabschnitte, Lieferscheine u. dgl.
allein sind keine ausreichenden Rechnungsbelege,
wenn nicht die dazugehörigen Rechnungen und Zahlungsaufforderungen, aus denen die Art der Leistung und Lieferung sowie die Zahlungsverpflichtung
der Gemeinde hervorgehen, angeschlossen
sind.
(2) Die Rechnungsbelege samt den dazugehö- ·
rigen Annahme- Und Auszahlungsanordnungen sind
in der rechten obei;en Ecke mit den Belegnummern
zu versehen und danach geordnet in einem Heftordner
abzulegen. Falls sidt ein und derselbe Beleg
auf mehrere Buchungen bezieht, sind darauf die
entsprechenden Belegnummern zu vermerken.
(3) Die Kontoauszüge sind, falls dies nicht schon
von den Geldinstituten erfolgt ist, mit fortlaufenden Nummern zu versehen und in einem eigenen Heftordner abzulegen.
§ 71
Verwahrung der Bücher und Rechnungsbelege
(1) Bücher, Rechnungsbelege, Kontoauszüge,
Scheck.hefte usw. sind gesichert aufzubewahren.
(2) Die Verwahrung der im Abs. 1 aufgezählten
Unterlagen hat mindestens sieben Jahre zu erfolgen, wobei der Lauf der genannten Frist mit dem Tage der Entlastung des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) durdt den Gemeinderat beginnt. ·
(3) Uber die Ausscheidung und Vernichtung von
Büdtern, Buchungsbelegen, Kontoau;zügen und Scheck.heften nadt Ablauf der im Abs. 2 angeführten Frist sind P otokolle zu verfassen, die vom Bürgermeister und vom Gemeindekassier (Finanzreferenten)
zu unterfertigen sind.
§ 72
Abschluß der Bücher
(1) Der Monatsabschluß hat jeweils am Monatsletzten im Zeitbuch zu erfolgen. Ein solcher Abschluß
ist auch im Falle des Wechsels in der Person
des Bürgermeisters, des Gemeindekassiers (Finanzreferenten)
oder der gemäß § 39 Abs. 2 für den Kassen- · und Redtnungsdienst herangezogenen Bediensteten vorzunehmen.
(2) Für den Monatsabschluß sind die Bücher aufzurechnen, sodann ist die Ubereinstimmung der
zeitfolgemäßigen mit den sachgeordneten Buchungen
zu überprüfen. Im Zeitbuch ist die Ausgabensumme
von der Einnahmensumme abzuziehen und
der buchmäßige Kassenbestand (Kassensollbestand)
zu ermitteln. Diesem ist der am Abschlußtage tatsächlich
vorhandene Kassenbestand (Kassenistbestand),
aufgegliedert nach Bargeld, Kont_oguthaben
und sonstigen Beständen, gegenüberzustellen.
(3) Die Richtigkeit des Monatsabschlusses und die Ubereinstimmung des Kassenistbestandes mit dem Kassensollbestand sind vom Bürgermeister und vom Gemeindekassier (Finanzreferenten) im Zeitbuch
zu bescheinigen.
{4) Ergeben sich beim Monatsabschluß Unstimmigkeiten,
die der Gemeindekassier (Finanzreferent)
nicht in ausreichender Weise aufzuklären vermag,
hat der Bürgermeister unverzüglich die Uberprüfung
der Kassengebarung durch den Prüfungsausschuß
zu veranlassen.
(5) Für Gemeinden mit über 5000 Einwohner
gelten die Bestimmungen des § 62.
(6) Abweichungen zwischen dem Kassensollbestand
und dem Kassenistbestand sind unverzüglich
aufzuklären. Ist eine sofortige Aufklärung nidtt
möglich, hat der Kassenführer einen Feh}betrag sogleich
zu ersetzen. Kann der Ersatz nidtt sofort
erfolgen, ist der Fehlbetrag zunächst als Vorsdtuß
zu Lasten des Kassenführers zu verbuchen. Ein Mehrvorfund, der nidtt sogleich aufgeklärt werden
kann, ist zur Erzielung der Ubereinstimmung des Kassensollbestandes mit dem Kassenistbestand in
der voranschlagsunwirksamen Gebarung zu ' verbuchen. Werden Fehlbeträge oder Mehrvorfunde
später aufgeklärt, dürfen sie nur auf Grund einer Aus·zahlungsanordnung ausgezahlt werden. Nach
Ablauf eines Jahres nicht aufgeklärte Mehrvorfunde
sind haushaltswirksam zu vereinnahmen.
(7) Für -den Jahresabschluß der Büdter, der unmittelbar nach dem Auslaufmonat (§ 28) vorzunehmen
ist, sind die Bestimmungen ~es Abs. 2 analog
anzuwenden.
(8) Personenkarteien, Hebelisten · u. dgl. (§ 64)
sind ebenfalls unmittelbar nach dem Auslaufmonat
(§ 28) abzuschließen. Die sich hiebei aus der Gegenüberstellung
von Vorschreibung (Soll) und Abstattung
(Ist) ergebenden Zahlungsrückstände oc_ier
Uberzahlungen sind in das nächste Haushaltsjahr
vorzutragen.
(9) Nach Fertigstellung des Rechnungsabschlusses
sind Eintragungen in die Bücher des abgelaufenen Haushaltsjahres, die eine Änderung des Rechnungsabschlusses bedeuten, unzuläss{g. Notwendige Berichtigungen
sind in den Büchern des folgenden
Haushaltsjahres vorzunehmen.
VI. Abschnitt
Gebarungsüberprüfung
§ 73
Art und Form der Uberprüfungen
(1) Die gesamte Gebarung der G~meinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen ist
durch regelmäßige und unvermutete, vom PrüfungsStück 6, Nr. 22 87
ausschuß der Gemeinde und von Organen der Aufsichtsbehörde durchzuführende Uberprüfungen zu
überwachen (§§ 86, 87 und 97 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967).
(2) Der Prüfungsausschuß hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und
richtig geführt wird und ob sie den Gesetzen und
sonstigen Vorschriften entspricht. Die Uberprüfung
ist mindestens vierteljährlich und wenigstens einmal
im Jahr unvermutet, außerdem bei jedem Wechsel
in der Person des Bürgermeisters oder des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) vorzunehmen.
Uber das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher
· Bericht mit der schriftlichen Außerung des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers (Finanzreferenten)
dem Gemeinderat ohne unnötigen Aufschub
vorzulegen.
(3) Den Organen der Aufsichtsbehörde steht jederzeit das Recht zu, die Gebarung der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen
auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
zu überprüfen. Diesen sind alle Auskünfte
zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen
zur Gebarungsüberprüfung zur Verfügung zu
stellen. Die Uberprüfung erstreckt sich auch auf die Buch- und Kassenführung, die Führung der Vermögensgebarung
sowie die Erstellung des Voranschlages
und des Rechnungsabschlusses. Das Ergebnis
der Uberprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu _übermitteln. Der Bürgermeister hat über die auf Grund des Uberprüfungsergebnisses
getroffenen Maßnahmen innerhalb
von 3 Monaten der Aufsichtsbehörde zu berichten.
(4) Neben diesen Gebarungsüberprüfungen können
von den im Abs. 1 angeführten Organen unvermutete Kassenbestandsprüfungen vorgenommen
werden, die sich auf die Feststellung beschränken,
ob der tatsächlich vorhandene Kassenbestand (Kassenistbestand)
mit dem im Zeitbuch ausgewiesenen
Bestand (Kassensollbestand) übereinstimmt.
(5) Sowohl bei d~n Gebarungsüberprüfungen als
auch bei den Kassenbestandsprüfungen ist von den Prüfungsorganen im Zeitbuch die vorgenommene
Uberprüfung der Ubereinstimmung des Kassenistbestandes
mit dem Kassensollbestand unter Anführung
des Ortes und des Tages der Uberprüfung
zu bescheinigen.
§ 74
Kassenübergabe
(1) Bei jedem Wechsel in der Person des Gemeindekassiers (Finanzreferenten) hat nach der Uberprüfung der Gebarung durch den Prüfungsausschuß eine ordnungsmäßige Kassenübergabe an den
n€uen Gemeindekassier (Finanzreferenten) zu erfolgen.
(2) Uber die erfolgte Kassenübergabe ist eine Niederschrift in dreifacher Ausfertigung aufzunehmen. Je eine Ausfertigung hievon ist dem scheidenden
und dem neuen Gemeindekassier (Finanzreferenten)
auszuhändigen. Die qritte Ausfertigung
ist zu den Gemeindeakten zu nehmen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
auch für jeden Wechsel in der Person der gemäß § 39 Abs. 2 für den Kassendienst herangezogenen
Bediensteten.
Viertes Hauptstück
RECHNUNGSABSCHLUSS
§ 75
Erstellung des Rechnungsabschlusses
Der Rechnungsabschluß ist auf Grund der abgeschlossenen
Sachbücher des ordentlichen und des
außerordentlichen Haushaltes sowie der voranschlagsunwirksamen
(durchlaufenden) Gebarung unter
Berücksichtigung des Auslaufmonates so rechtzeitig
zu erstellen, daß er spätestens 4 ·Monate nach
Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde
vorgelegt werden kann (§ 89 Abs. 6 der Gemeindeordnung 1967).
§ 76
Gliederung des Rechnungsabschlusses
(1) Der Rechnungsabschluß für die Hoheitsverwaltung umfaßt den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung
und die Vermögensrechnung.
(2) Die Rechnungslegung der wirtschaftlichen Unternehmungen, die auf Grund von Wirtschaftsplänen
(§ 17) verwaltet werden, hat durch Vorlage
der Vermögensbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
zu erfolgen.
(3) Uber die Gebarung der von· der Gemeinde
verwalteten Sondervermögen, Stiftungen und Fonds
mit eigener Rechtspersönlichkeit sind jährlich Abschlüsse nach den für diese Einrichtungen geltenden
Vorschriften zu verfassen. Fehlen solche Vorschriften,
so sind für diese Abschlüsse die für den Rechnungsabschluß geltenden Vorschriften sinngemäß
anzuwenden.
§ 77
Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses
(1) Der Kassenabschluß, welcher der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die gesamte Kassengebarung, das sind alle Istzahlungen (Abstattungen),
mit Ausnahme jener der wirtschaftlichen
Unternehmungen, die Wirtschaftspläne (§ 17) erstellen,
in folgender Gliederung nachzuweisen:
A. Einnahmen:
(2) Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen
derselben Gemeinde ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen.
§ 78
Inhalt und Gliederung der Haushaltsrechnung
(1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten
innerhalb des Haushaltsjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages
zu erstellen und hat in dieser Gliederung
darzustellen:
(2) .Uberschüsse und Abgänge aus dem Vorjahr
sind in die Haushaltsrechnung aufzunehmen.
§ 79
Inhalt und Gliederung der Vermögensrechnung
(1) In der Vermögensrechnung sind zumindest
die im § 37 Abs. 1 angeführten unbeweglichen und
beweglichen Sachen sowie Rechte der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit diese keine eigene Vermögensrechnung aufstellen, zusammengefaßt für
jede Einrichtung auszuweisen.
(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Vermögensteilen
sind der Stand zu Beginn des Haushaltsjahres,
die Zu- und Abgänge und die Abschreibungen
mit ihren Veränderungen sowie der Stand
am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen. Die Bewertung hat zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
zu erfolgen. Die Abschreibungen
sind nach den für die wirtschaftlichen Unternehmungen
der Gemeinde geltenden Grundsätzen zu
bemessen.
(5) Vollständige Vermögensrechnungen können
unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 geführt
werden.
§ 80
Abschluß der voranschlagsunwirksamen
(durchlaufenden) Gebarung
Nach Ablauf eines Haushaltsjahres ist die voranschlagsunwirksame
(durchlaufende) Gebarung abzuschließen
und in einer Beilage zum Rechnungsabschluß
nachzuweisen (§ 82 Abs. 2 Z. 12).
§ 81
Bescheinigung der Rechnungsabschlüsse
Sämtliche Abschlüsse sind vom Bürgermeister
und vom· Gemeindekassier (Finanzreferenten) zu
unterzeichnen. Die Jahresabschlüsse (Bilanzen) der
wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 76 Abs. 2). die
auf Grund von Wirtschaftsplänen verwaltet werden,
sind von den mit der Leitung und Rechnungsführung
der wirtschaftlichen Unternehmungen betrauten
Organen zu fertigen.
§ 82
Beilagen zum Rechnungsabschluß
(1) Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen:
(2) Dem Rechnungsabschluß sind anzuschließen:
(3) Bei Führung einer vollständigen Vermögensrechnung brauchen die unter Abs. 2 Z. 5, 7 und 12
angeführten Nachweise nicht beigegeben werden.
Fünftes Hauptstück
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 83
Begriffsbestimmungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Fachausdrücke
bedeuten:
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gemeindehaushaltsordnung 1971, LGBl. Nr. 21/1971, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_19770526_22",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_19770526_22",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}