Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 13. April 1977 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Weißenbach an der Enns
(politischer Bezirk Liezen)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/ 1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973 und Nr. 14/ 1976, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Liezen gelegenen Gemeinde
Weißenbach an der Enns wird mit Wirkung
vom 1. Juni 1977 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
.,In rotem Schild ein silberner schräglinker Wellenbalken, rechts oben b~gleitet von einer silbernen,
sich gegenläufig eindrehenden Papierrolle,
links unten von einem silbernen Gründel mit acht
silbernen Ortcln."
§ 2
Die der Gemeinde Weißenbach an der Enns ausgefertigte
Wappenurkunde enthält die Beschreibung
und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl