Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1977, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird | Omnilex
LGBL_ST_19770526_24•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1977, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1977, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
LGBL_ST_19770526_24Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1977, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wirdGazette26.05.1977
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1977, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1 977, wird verordnet:
§ 1
Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für
den Alleinunterstützten
den Hauptunterstützten
den Mitunterstützten
ein Kind in fremder Pflege
§ 2
2360 S
2100 S
1200 S
1860 S
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Februar 1977 in Kraft.