Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 20. Juni 19'17 über die Festsetzung
der Ambulanz-Strahlengebühren für Selbstzahler
in den öffentlichen Landeskrankenanstalten
Auf Grund des § 38 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 36 Abs. 1 lit. a und § 37 Abs. 1 des Steiermärkischen
Krankenanstaltengesetzes, LGBL Nr. 78/
1957, in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 16/1968
und 14/1969, wird verordnet:
§ 1
Für die ambulatorischen Strahlenleistungen in
den öffentlichen Landeskrankenanstalten werden
die von den Privatzahlern zu entrichtenden Gebühren
mit dem in der Anlage enthaltenen „Ambulanz-Strahlentarif für Selbstzahler vom 1. Juli 1977"
festgesetzt.
§ 2
(1) Ambulatorische Strahlenleistungen sind Röntgendurchleuchtungen und Röntgenaufnahmen (Röntgendiagnostik), Röntgenbestrahlungen (Röntgentherapie),
die Therapie mit umschlossenen Radioisotopen,
die Isotopendiagnostik unid .die Dosis:berechnung
für die Strahlentherapie, die an Personen, die
nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen
sind, vorgenommen werden. ·
(2) Als Selbstzahler gelten alle Personen, für die
die Ambulanz-Strahlengebühren nicht von einem
gesetzlichen Sozialversicherungsträger gezahlt werden. § .3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Jänn_
er 1974, LGBl. Nr. 10, über die Festsetzung der Ambulanzgebühren für Strahlenleistungen in den
öffentlichen Landeskrankenanstalten außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl