LGBL_ST_19770728_37•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1977 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1977)
LGBL_ST_19770728_37Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1977 über die Durchführung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1977)Gazette28.07.1977
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 11. Juli 1977 über die Durchführung
des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 in den Angel_egenheiten . der Gemeindeverwaltung (Gemeinde-Verwaltungsabga'benverordnung 1977)
Auf Grund der ,§ § 1 Uil!d 2 d€s Landies- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, LGBl. Nr. 145/ 1969, wird verordil!et:
§ 1
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten 1der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich
der Bundesvohlziehunig und der Landresvollziehung)
zu en,trichtenden Verwaltung,sabgaben ist der angeschlossene,
einen Bestandteil dieser Verordnung
bildende Tarif maßgebend.
(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Eiwzelfall
4500 S nicht übersteigen.
(3) Werden Verwaltungsabgaben nach einem bestimmten Maßstab berechnet, so sind Groschenund
Schillingbeträge auf einen vo1len Zehnschillingbetrag ab- oder aufzurunldem Hiebei werden
Beträge bis einschließ-lieh 5 S ab-, Beträge über 5 S
aufgerundet.
§ 2
(1) Werden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung bei •den Behörden
der Gemeinden und Gemeinideverbänden
bar eingezahH1, so sind
(2) Werden Gemeindeverwa'lturng,sabgaben an Behörden der Gemeinden oder Gemeindeverbände im
bargeldlosen Zahlungsverkehr entrichtet, dann, ist
der Eingang der Abgabe ohne Verwendtmg• von
Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken im Akt auf
Grund der Zahlu111gseingangsnachricht der Kasse
bzw. Geldanzeige der Buchhaltung auf dem im Abs. 4 genan111ten Geschäftsstück bzw. Vormerk zu
vermerken. Aus diesem Vermerk muß die Höhe
des Abgabenbetrages und der Bezugsbeleg der Kasse bzw. der Buchhaltung zu entnehmen sein.
Der Vermerk ist weiters mit dem Datum zu versehen,
und von jenem Amtsorgan zu fertigen, das
die Eintrag,ung vorgenommen hat.
(3) Für die Landeshauptstadt Graz rst die Verwendung eigener Gemeinde-Verwaltungsabgabemarken
zulässig.
(4) Die Verwaltungsabgabemarkeru sind auf den
bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken
(amtlichen Aufzeichnungen) über die Verleihung
der Berechtigung oder über ilie sonstige Amtshandlung, die den An,laß zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gegeben hat, oder, falls ein solches
Geschäftsstück nicht in Betracht kommt, in• dem über die betreffen,de Amtshand-lung geführte111 Vormerk aufzukleben, und durch amtliche Uberstempelung
mit dem Amtssiegel. oder einer Sta:r,npig1ie so zu
entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke
und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.
(5) Die Entrichtung und der Betrag der Gemeindeverwaltungsabg, abe sind auf der für die Partei bestimmten
Ausfertigung (Urkunde) zu vermerken.
(6) Die Gemeinde-Verw:altungsabgabemarken sind
stTeng verrechenbare Drucksorten und müssen bei .
der Gemeinde und bei den Behörden der Gemeindeverbände
während der Amtsstunden erhältlich sein.
§3
Wenn lie ziffemmäßige Höhe der Gemeindeverwaltungsabgabe
vor der Verleihung der Berechtigung
bzw. vor der Vornahme der Amtshandlung
feststeht, kann die Behörde dem Abgabepflic:htigen
die Entr-ichtuI11g einer Vorauszahlung auftragen,
wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit
und Raschheit des Verfahrens gelegen ist.
Die VerpHichtu111g zur Enit:richtung der Vorauszah-· lun:g tritt mit der schriftlichen oder mündlichen Erteilung des Vorauszahlungsauftrages an, den Abgabepflrichtigen ein.
§4
Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei
auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze
berufen ist, so ist insoweit von der Einhebung
der Gemeindeverwaltungsabgaben Abstand zu nehmen,
als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung
der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung
der Gesetze bHdet. Desg,leichen sind Gemeindeverwaltungsabgaben nicht einrzuheben„ wenn
diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft
zufließen würdeni.
§5
Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift
geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung
der Verwa1tung,sabg:a,be bestehen·, wenn der
abgabepflrichtige Tatbestand inhaltHch unverändert
,geblieben ist.
§ 6
(1) Diese Verordnu111g tritt mit 1. August 1977 in Kraft.
(2) Gleichzeitig ,tritt •dtie Gemeinde-Verwaltungsabgdbenverordnung 1969, LGBl. Nr. 208, in der Fassung der Verordrnmg LGBl. Nr. 55/1971, außer
Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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